Volltext

BFG 22.05.2019, RV/7102780/2019

ANV - SV Beiträge als Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102780.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988 · § 18 EStG 1988 · § 33 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 14.03.2019, betreffend Einkommensteuer 2018 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft iHv EUR 13.427,28 (laut Lohnzettel Kz. 245).

In der Einkommensteuererklärung für 2018 beantragte der Bf u.a. Sonderausgaben „Nö. Gebietskrankenkasse“ iHv EUR 991,92 unter der Kennzahl 455 (Summe aller Versicherungsprämien etc.).

Im Einkommensteuerbescheid wurden die geltend gemachten Aufwendungen antragsgemäß iHv EUR 247,98 (ein Viertel) als Sonderausgaben berücksichtigt.

Der Kirchenbeitrag wurde iHv EUR 72,51 und der Pensionistenabsetzbetrag iHv 400,00 anerkannt.

In der Beschwerde brachte der Bf i.w. vor, das Finanzamt (FA) habe die Krankenkassa mit EUR 247,98 gerechnet. Er zahle aber EUR 991,92. In seiner Aufstellung zog er diesen Betrag von den von ihm mit EUR 13.253,40 angegebenen Einkünften ab. Ferner zog er den Betrag von EUR 72,51 (Kirchenbeitrag) und EUR 20,00 („Feuerwehr“) ab und machte den Pensionistenabsetzbetrag iHv EUR 400,00 geltend.

In der Beschwerdevorentscheidung des FA wurden die geltend gemachten SV-Beträge antragsgemäß iHv EUR 991,92 als Werbungskosten berücksichtigt.

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte wurden EUR 60,00 (Pauschbetrag für Sonderausgaben) sowie EUR 72,51 (Kirchenbeitrag) abgezogen.

Der Pensionistenabsetzbetrag wurde iHv EUR 400,00 anerkannt.

Die festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) betrug EUR 192,00.

In der Begründung wurde u.a. auf die elektronische Übermittlung und automatische Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen und Spenden hingewiesen.

Im Vorlageantrag legte der Bf neuerlich eine Aufstellung vor. Darin beantragte er dieselben Abzugsposten (außer EUR 20,00 „Feuerwehr“) wie in der Beschwerde. Seine Berechnung ergab eine Abgabengutschrift iHv EUR 214,47.

Im Vorlagebericht führte die Amtspartei aus, der Beschwerde sei mittels Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich stattgegeben worden. Die SV-Beiträge seien als Werbungskosten anerkannt und der Bf in der Begründung entsprechend belehrt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus obiger Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und ist weitgehend unstrittig.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (Kz. 245) betragen, wie vom FA richtig angesetzt, EUR 13.427,28 und nicht, wie vom Bf angesetzt, EUR 13.235,40.

Darüber hinaus ist die Berechnung des Bf im Vorlageantrag insofern unrichtig, als die Einkommensteuer für Einkommensteile über EUR 11.000 vom Bf mit 20% anstatt mit 25% angesetzt wird.

Die geltend gemachten SV-Beiträge wurden in der Beschwerdevorentscheidung in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Der Bf wurde darüber belehrt, bei welcher Kennzahl diese Werbungskosten einzutragen seien.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Beiträge zur Pflichtversicherung in der österreichischen Sozialversicherung. Die vom Bf geltend gemachten Beiträge wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom FA richtig als Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale in voller Höhe angesetzt.

Gemäß § 18 EStG 1988 sind Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen (zB Kirchenbeiträge und Spenden) als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese werden, wie das FA bereits ausführte, elektronisch übermittelt und automatisch abgezogen.

Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer für die ersten EUR 11.000,00 0% und für Einkommensteile über EUR 11.000,00 bis EUR 18.000,00 25%.

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt im vorliegenden Fall EUR 400,00 und wurde richtig berücksichtigt.

Die Berechnung des FA in der Beschwerdevorentscheidung ist rechtlich korrekt und rechnerisch richtig.

Auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung des FA wird verwiesen.

Der Einkommensteuerbescheid ist im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des FA abzuändern.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung vorliegender Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 wird abgeändert wie folgt:

Beträge in Euro

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit

–192,00

Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt

12.302,85

Berechnung der Einkommensteuer:

Übermittelte Lohnzettel:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bezugsauszahlende Stelle

stpfl. Bezüge (245):

Sozialvers.anst. d. gew. Wirtschaft

13.427,28

SV-Beiträge laut Veranlagung

–991,92

Gesamtbetrag der Einkünfte

12.435,36

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

Pauschbetrag für Sonderausgaben

–60,00

Kirchenbeitrag

–72,51

Einkommen

12.302,85

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

0 % für die ersten 11.000,00

0,00

25 % für die restlichen 1.302,85

325,71

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

325,71

Pensionistenabsetzbetrag

– 400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

–74,29

Steuer sonstige Bezüge (220)

71,36

Einkommensteuer

71,36

Anrechenbare Lohnsteuer (260)

–263,24

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

–0,12

Festgesetzte Einkommensteuer

– 192,00

Wien, am 22. Mai 2019