Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 02.11.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt F vom 24.09.2015 betreffend Aussetzungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Aussetzungszinsen werden gemäß § 212a Abs. 9 BAO mit A Euro festgesetzt. Die Berechnung der Aussetzungszinsen ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 24.09.2015 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) Aussetzungszinsen in Höhe von B Euro fest.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es gehe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, wie sich die Aussetzungszinsen im Einzelnen errechnen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass nach dem beigefügten Berechnungsblatt zumindest für einen Zinsbetrag die Mindestgrenze von 50 Euro gemäß § 212a Abs. 9 BAO nicht überschritten sei. Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2015 als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt:
"Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der mit 06.08.2012 vorgeschriebenen Rechtsgebühren (Berichtigung zu Pachtverträgen 2009 - 2011 von € X, € Y und € Z (Gesamtbetrag € XYZ), die am 13.09.2012 fällig waren, haben Sie um Aussetzung der Einhebung angesucht.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 stattgegeben.
Nach Erledigung Ihrer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2015 wurde der Ablauf der Aussetzung mit Bescheid vom 24.09.2015 verfügt. Daher bestehen die Aussetzungszinsen zu Recht, waren jedoch aufgrund einer Fehlberechnung zu berichtigen." Aufgrund der Neuberechnung wurden Aussetzungszinsen in Höhe A Euro festgesetzt.
In den der Beschwerdevorentscheidung beiliegenden Berechnungsblättern werden die jeweiligen Zinsen hinsichtlich der ausgesetzten Beträge aufgeschlüsselt und deren Berechnung offen gelegt.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 begehrte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Begründend wird lediglich auf die Beschwerde verwiesen.
Am 12.06.2019 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter statt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchslos aus den aktenkundigen Dokumenten, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung sowie den Angaben der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dass es tatsächlich zu einer Aussetzung der Einhebung gekommen ist und die Höhe des ausgesetzten Betrages sind unstrittig. Dasselbe gilt für den Zeitraum der Aussetzung.
Rechtslage
§ 212a Abs. 9 BAO lautet:
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Erwägungen
Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von X Euro, Y Euro und Z Euro (Gesamtbetrag XYZ Euro), die am 13.09.2012 fällig waren, mit Bescheid vom 08.04.2013 gemäß § 212a ausgesetzt. Der Ablauf der Aussetzung wurde mit Bescheid vom 24.09.2015 verfügt.
Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0005).
Der tageweisen Abgabenentstehung und dem sich dabei auch verändernden Aussetzungszinssatz nach § 212a Abs. 9 BAO trägt die gesonderte Berechnung der Aussetzungszinsen für einzelne Zeiträume der Aussetzung Rechnung. Aus ihr kann eine für jeden dieser Zeiträume immer wieder neu und gesondert geltende Festsetzungsfreigrenze nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0005). Da die Aussetzungszinsen insgesamt die Festsetzungsfreigrenze des § 212a Abs. 9 BAO überschritten haben und nach dem festgestellten Sachverhalt auch sonst die Voraussetzung der Entrichtung von Aussetzungszinsen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Berechnung der Zinsen ist dem Berechnungsblatt im Anhang zu entnehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht aufgeworfen.
Wien, am 19. Juni 2019