Volltext

BFG 18.02.2019, RV/5100226/2013

Beschwerde gegen vom Einkommensteuerbescheid abgeleiteten Anspruchszinsenbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100226.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin über die Beschwerde der Bfin, adresse, vom 01.02.2013 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 21.01.2013, StNr. 0000 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 21.1.2013 schrieb das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2010 mit 6.956,25 € und damit eine Nachforderung in gleicher Höhe vor. Auf Grund dieses Nachforderungsbetrages erging mit gleichem Datum der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, mit dem die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2010 in der Höhe von € 223,79 festgesetzt wurden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde (bisher Berufung) vom 30.1.2013 (eingelangt beim Finanzamt am 1.2.2013), die sich neben dem Einkommensteuer-bescheid 2010 auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 richtet brachte die Bfin vor, dass sie im Jahr 2010 von der A. GmbH in P. das Sparguthaben habe auszahlen lassen. Dieses Sparguthaben habe sie, sofort wieder in Deutschland investiert. Das Geld sei nicht nach Österreich gebracht worden. Damals habe sie noch einen Zweitwohnsitz gehabt. Sie sehe nicht ein, dass sie dafür Einkommensteuer in Österreich bezahlen soll.

In der Folge legte das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit Bundesfinanzgericht:

Mit BGBl I 51/2012 wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und oblag die Entscheidung darüber dem Bundesfinanzgericht.

2. Rechtsgrundlage:

Der diesbezüglich relevante § 205 BAO lautet:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,

a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder

b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.

3. Erwägungen:

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid 2010 liegt die im Einkommensteuer- bescheid für das Jahr 2010 vom 21.1.2013 ausgewiesene Abgabennachforderung von 6.956,25 € zugrunde. Die Bfin. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 (sowie auch den Einkommensteuerbescheid 2010) im Wesentlichen mit der Begründung, dass nicht einsichtig sei, dass aufgrund des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides 2010 Einkommensteuer in Österreich zu bezahlen sei bzw. eine solche anfallen würde.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt.

Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (VwGH 19. 1. 2005, 2001/13/0167).

Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0039; VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036; VwGH 29. 7. 2010, 2008/15/0107).

Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036).

Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0150; VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0150; VwGH 28. 5. 2009, 2006/15/0316; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35).

Die Einwendungen, wonach die Einkommensteuer 2010 zu Unrecht festgesetzt worden sei, weil die Bfin in Österreich ihrer Ansicht nach nicht steuerpflichtig sei, können der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Gegen die Höhe der Anspruchszinsen wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides 2010 vom 21.1.2013 auf. Der Anspruchszinsenbescheid 2010 vom 21.1.2013 erweist sich nicht als rechtswidrig, da ihm die Einkommensteuervorschreibung 2010 vom 21.1.2013 zugrunde liegt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revision nicht zulässig.

Hinweis:

Die Erledigung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 richtet, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Linz, am 18. Februar 2019