Kopf
und RV/5100040/2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 11. Juni 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom 28. Juni 2016, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und datiert vom 29. Juni 2016, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Der Beschwerdeführer wurde für die Einkommensteuer 2013 am 26. Juni 2014 im Wesentlichen entsprechend seiner elektronischen Abgabenerklärung vom 4. März 2014 veranlagt. Vollständig entsprechend seiner elektronischen Abgabenerklärung vom 24. Februar 2015 wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 am 25. Februar 2015 erstellt.
Am 18. Februar 2016 verfasste der Beschwerdeführer einen am 19. Februar 2016 beim Finanzamt eingelangten "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für die Jahre 2013 bis 2014". Darin erklärte er, versehentlich das Berufsgruppenpauschale für Vertreter im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht beantragt zu haben. Er beantrage daher die Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 2012 bis 2014 (wohl gemeint 2013 bis 2014) bzw. rege er eine Wiederaufnahme von Amts wegen an.
Beigelegt eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit dem Wortlaut: "Wir bestätigen hiermit, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013, 2014 und 2015, in unserem Betrieb als Außendienstmitarbeiter für den Holzeinkauf tätig war."
Das Finanzamt wies das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Verfahren mit den Bescheiden datiert vom 28. Juni 2016 (Einkommensteuer 2013) und 29. Juni 2016 (Einkommensteuer 2014) ab.
Dies begründete das Finanzamt in beiden Bescheiden gleichlautend damit, dass Vertreter im Sinne der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl II 2001/382 Personen sind, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit sei die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Der Gewinn von Kunden und Aufträgen bedinge zahlreiche Kundengespräche, Telefonate, Einladungen der potentiellen Kunden und Geschenke, die durch das Werbungskostenpauschale abgegolten werden sollten. Aus der vorgelegten Bestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Holzeinkäufer beschäftigt gewesen sei. Da es nicht zum Aufgaben eines Einkäufers gehöre, Kunden zu gewinnen (und somit werbend tätig zu werden), stehe das Vertreterpauschale nicht zu.
In der Beschwerde gegen die letztgenannten Bescheide vom 11. Juli 2016, beim Finanzamt eingelangt am 13. Juli 2016, erneuerte der Beschwerdeführer das Begehren das Vertreterpauschale bei Einkommensteuer 2013 und 2014 zu berücksichtigen. Seine Arbeit im Außendienst bestehe darin, neue potentielle Holzlieferanten in In- und Ausland zu finden und zu besuchen, Preisverhandlungen zu führen, Verträge abzuschließen und die Anlieferungen zu koordinieren. Der Gewinn dieser Lieferanten bedinge zahlreiche Gespräche, Telefonate und Einladungen der potentiellen Lieferanten. Diese Auslagen erhalte er nicht vollständig vom Arbeitgeber ersetzt. Außerdem sei der dadurch eine erhebliche Reisetätigkeit bedingt.
Beigelegt war eine erneute Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2011 als Holzeinkäufer überwiegend im Außendienst (80 % seiner Dienstzeit) tätig gewesen sei. Seine Arbeit bestehte darin, neue potentielle Holzlieferung bin In- und Ausland zu finden und zu besuchen, Preisverhandlungen zu führen, Verträge abzuschließen und die Anlieferungen zu koordinieren. Weiter beigelegt waren drei Rechnungen aus dem Jahr 2016 über die Konsumation von je zwei verlängerten Kaffees bzw. einer Cola und einem Verlängerten.
Mit dem Beschwerdevorentscheidung in datiert vom 19. Januar 2017 (betreffend 2013) und 20. Januar 2017 (betreffend 2014) wurde die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 2013 und 2014 mit gleichlautender Begründung abgewiesen.
Für die Berücksichtigung eines Vertreterpauschales müsse die Vertretereigenschaft gegeben sein. Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung des Abschlusses von Geschäften zur Kundenbetreuung tätig würden. Es müsse eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt werden. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung Geschäftsabschlüssen sei, sei keine Vertretertätigkeit. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen würden ausweisen, dass der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter im Holzeinkauf beschäftigt gewesen sei. Aus seiner Tätigkeitsbeschreibung lasse sich kein Vertriebs- bzw. Absatzmerkmal ableiten. Durch das Tätigwerden des Beschwerdeführers lukriere der Dienstgeber keine geldwerten Vorteile, weshalb kein werbender oder absatzfördernder Tätigkeitscharakter angenommen werden könne.
Am 20. Februar 2017 übergab der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 2013 und 2014 an das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt.
Er bekämpfe die abweislichen Bescheide im vollen Umfang und führte wiederholend aus, dass seine Arbeit im Außendienst darin bestehe, neue potentielle Holzlieferer und Holzverkäufer zu finden und zu besuchen, Preisverhandlungen zu führen, Verträge abzuschließen und die An- und Belieferung zu koordinieren. Die Betreuung der Kunden bedinge zahlreiche Gespräche, Telefonate und Einladungen. Diese Auslagen erhalte er nicht ersetzt. Außerdem ergebe sich eine erhebliche Reisetätigkeit. Dem war nochmals Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers über den Inhalt seiner beruflichen Aufgaben beigelegt.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2013 und 2014 als Holzeinkäufer für seinen Arbeitgeber tätig und für die Akquisition neuer Holzlieferanten zuständig, wobei er geltend macht, dafür zahlreiche Gespräche führen zu müssen, Einladungen zu bezahlen und umfangreiche Reisetätigkeit (80 % seiner Dienstzeit) zu entwickeln.
Ein Vertreterpauschale im Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl II 2001/382) zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) hat der Beschwerdeführer in seinen Abgabenerklärungen nicht beantragt und auch die darauf ergangenen Bescheide nicht bekämpft. Beinahe erst ein bzw. zwei Jahre nach dem Ergehen der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer dieser Veranlagungsjahre.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Nach § 303 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder i.V.m. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs. 2 BAO legt fest, dass der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a) und die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird (lit. b), zu enthalten hat.
Nach herrschender Ansicht und ständiger Judikatur (für Viele siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 303 Anm 6) muss es sich dabei um Tatsachen oder Beweismittel hatten, welche im ursprünglichen Verfahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Oktober 2016 (Ra 2014/15/0058) festgehalten hat, ist aus § 303 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. b BAO abzuleiten, dass beim Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorgekommen der Tatsachen und Beweismittel aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Das heißt, dass Umstände die dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Bescheides bekannt waren, nicht als Wiederaufnahmegrund für einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO geeignet sind.
Da ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 BAO für die Dauer der Verjährungsfrist möglich ist, würde eine andere Sichtweise dazu führen, dass Bescheide bis zum Ende der Verjährung nach Belieben des Antragstellers in rechtlicher Schwebe bleiben würden, wenn er seiner Offenlegungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde im ursprünglichen Abgabenverfahren nicht vollständig nachgekommen ist.
Dem Beschwerdeführer waren die genauen Umstände seiner Außendiensttätigkeit in den Jahren 2013 und 2014 während dieses Zeitraumes und auch beim Erlassen der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide am 26. Juni 2014 (für 2013) und am 25. Februar 2015 (für 2014) vollständig bekannt und bewusst. Es handelt sich daher nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Anders wäre dies nur bei einer amtswegigen Wiederaufnahme durch das Finanzamt zu beurteilen, da diesem der genauen Inhalt der Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens bekannt wurde.
Hat der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 2013 und 2014 keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. b BAO genannt, da ihm die angeführten Umstände immer bekannt waren, ist die Beschwerde gegen die Bescheide, welche diese Anträge abweisen als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In diesem Erkenntnis wurden die behandelten Rechtsfragen entsprechend der herrschenden Lehre und Judikatur insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Erkenntnis vom 19. Oktober 2016 (Ra 2014/15/0058) gelöst. Es ergibt sich daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der behandelten Rechtsfragen und ist daher eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 15. Februar 2019