Volltext

BFG 14.05.2019, RV/7500382/2019

Anzeige einer Parkometerabgabenhinterziehung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500382.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 14.01.2019 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, vom 08.01.2019, MA67/.../2018, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Staferkenntnis wird bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 28,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 28,00 ist zusammen mit der Geldstrafe von € 140,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iHv € 14,00, insgesamt somit € 182,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) folgende Übertretung zur Last gelegt:
"Abstellen des Fahrzeuges (Kennzeichen: W-.....), ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt (Datum/Uhrzeit: 06.09.2018, 14:35 Uhr / Ort: 1160 Wien, Montleartstraße 44, gegenüber) gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da die Parkscheine mit den Nrn. 666725DBR und 666723DBR neben den tatsächlichen Entwertungen 06.09.2018, 14:30 Uhr Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat: März, April, Mai, Juni und Juli aufwiesen. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,00.
Zahlungsfrist (...)"

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit abgestellt war und die Parkscheine mit den Nrn. 666725DBR und 666723DBR neben den tatsächlichen Entwertungen 06.09.2018, 14:30 Uhr Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat: März, April, Mai, Juni und Juli, aufwiesen.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
Dagegen erhoben Sie Einspruch und gaben im Wesentlichen an, dass sich das Organ nicht persönlich vom Tatvorwurf überzeugt habe, sondern diesen Sachverhalt lediglich aufgrund eines Blickes auf die - sich hinter der Windschutzscheibe befindlichen - Parkscheine ableite.
Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegten Parkscheine im Original vorzulegen.
Anlässlich Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass für Parkscheine keine Aufbewahrungspflicht bestünde und Sie diese umgehend nach deren Gebrauch entsorgen. Zudem hätten Sie die Anzeigeverständigung erst später beim Reinigen der Windschutzscheibe entdeckt. Sie bestritten weiterhin den Tatvorwurf und führten diesen auf eine Fehlinterpretation möglicher mechanischer Spuren an den Parkscheinen zurück. Als Einkommen gaben Sie eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.731,73 an sowie Sorgepflichten für ihre Gattin.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist die eigene dienstliche Wahrnehmung des Organs der Landespolizeidirektion Wien und die in der Anzeige festgehaltenen Angaben.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Wenn Sie die Verwendung manipulierter Parkscheine bestreiten, so hätten Sie dies der Behörde durch Vorlage der gegenständlichen Parkscheine glaubhaft machen können. Ein Hinweis, welcher die Aufbewahrung von verwendeten Parkscheinen betrifft, ist sowohl der Anzeigeverständigung als auch der Rückseite von Parkscheinen zu entnehmen.
Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, 90/18/0079).
Dass Sie die Anzeigeverständigung erst später beim Reinigen der Windschutzscheibe entdeckt hatten, geht zu Ihren Lasten. Außerdem besteht kein Rechtsanspruch, dass eine solche vom anzeigelegenden Organ am Fahrzeug zurückgelassen wird.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt durch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung von Abgaben das Interesse an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kurzparkzone und Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maße, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von den bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

Gegen das Straferkenntnis brachte der Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 14.01.2019 mit folgender Begründung ein:
"Im Straferkenntnis wurde festgehalten dass die vorgenommenen Entwertungen von mir richtig vorgenommen wurden. Nicht beanstandet wurde die Art der Entwertung; lt. Anleitung im Internet ... “deutlich und haltbares Ankreuzen am besten mit Kugelschreiber)”.
Schon im Einspruch habe ich hingewiesen‚ dass Kugelschreibereinträge ohne massive mechanische Zerstörung (Auskratzen, auskochen etc) des Trägermaterials (des Parkzettels) unmöglich sind.
Im Straferkenntnis wird angeführt dass derartige Löschungen am betreffenden Schein mindestens 5 x in den Monatspalten März, April, Mai‚ Juni, Juli (nicht aber bei Datum usw.) vorgenommen sein sollen.
Mein Hinweis auf die technische Unmöglichkeit eine Löschung zerstörungsfrei vorzunehmen wurde mit der Bemerkung im Straferkenntnis „keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben ... in Zweifel zu ziehen“ ignoriert und nicht kommentiert.
Die genannten technischen Gegebenheiten schliessen eine Löschung zweifelsfrei aus.
Die im Straferkenntnis angeführte Bemerkung zu der von mir vorgenommenen Entsorgung der gebrauchten Scheine zum Thema Aufbewahrung: Da keine Verpflichtung zur Aufbewahrung gebrauchter Parkscheine besteht (es gibt lediglich eine vorgedruckte Empfehlung) habe ich die Entsorgung als mein gutes Recht und im Vertrauen auf objektives und kompetentes Vorgehen bei einer Beanstandung genutzt. Bei einer persönlichen Kontrolle der Parkscheine durch das Organ wäre eine erwünschte objektive Beurteilung möglich und der Sachverhalt zweifelsfrei festgehalten gewesen.
Es wird in Anzeige und Spruch mit Spuren auf Grund einer subjektiven Aussage argumentiert, ohne diese nachvollziehbar und glaublich zu beschreiben. Eine Fehleinschätzung der „Spuren“ durch die vorgenommene Ferndiagnose ist allerdings leicht möglich. Ein Beispiel: Der Parkzettel enthält als „Wasserdruck“ Symbole der Stadt Wien z.B. Wappen oä, deren hellgraue Striche und Formen sich mit den stärkeren Parkscheindruckbild überschneiden. Dass das anzeigende Organ derartige Überlagerungen durch die Windschutzscheibe und aus weiterer Entfernung nicht korrekt erkennen konnte ist wahrscheinlich.
Das Straferkenntnis basiert also auf subjektiven Annahmen und unrichtigen Folgerungen des Organs. Und es werden die technischen Unmöglichkeiten die angenommene Manipulation überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Die behauptete Annahme „...der widerspruchsfreien Angaben des Organs...“ treffen definitiv nicht zu. Das Ausfüllen des Parkscheines erfolgt erwiesenermassen nach Empfehlung der Behörde.
Meine Aussagen im Einspruch wurden bei der Erstellung des Straferkennmisses nicht in Betracht gezogen.
Der Begründung des Straferkenntnisses fehlt die objektiv nachvollziehbare Basis, ganz im Gegenteil, die erwähnten technischen Umstände beweisen die Unmöglichkeit des angezeigten Deliktes.
Ich stelle den Antrag auf Einstellung des Verfahrens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde vorgelegten Akten werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

In der Anzeige des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien wurde neben Tatzeit, Tatort und Fahrzeugdaten folgende Tatbeschreibung festgehalten:
"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Die Parknachweisnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.
Anmerkung: 2x 060918 1430
entf[ernte] entw[ertungen] März-juli usw
weisse restkreuze klar erk[ennbar]
Delikt-Text: Parkschein wies Spuren von entfernten Entwertungen auf
Parkschein(e): 666725DBR; 666723DBR"
Beweismittel: 2 Fotos (1 Foto der Parkscheine hinter Windschutzscheibe; 1 Foto des Kfz mit Kennzeichen)

Gegen die in der Folge erlassene Strafverfügung vom 24.09.2018, mit der die Geldstrafe wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes verhängt wurde, erhob der Bf. Einspruch vom 28.09.2018 wie folgt:
"Die Anzeige wurde erstattet, weil das Organ glaubte Spuren erkennen zu können; persönlich überzeugt von der Tragfähigkeit dieser Meinung hat er sich nicht. Er hat den Parkschein nur durch die Windschutzscheibe bewertet."

Bezug nehmend auf das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ersuchte die belangte Behörde den Bf. mit Scheiben vom 14.12.2018, die Parkscheine mit den Parknachweisnummern 666725DBR und 666723DBR binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Original vorzulegen, wies darauf hin, die Behörde müsste, falls der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkäme, davon ausgehen, dass er auf die Vorlage dieses Beweismittels verzichte, und gab dem Bf. Gelegenheit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben.

Dieses Schreiben beantwortete der Bf. hinsichtlich des Verlangens nach Parkscheinvorlage mit E-Mail vom 23.12.2018 folgendermaßen:
"Für benützte Parkscheine besteht keine Aufbewahrungspflicht. Daher werden sie von mir umgehend nach Gebrauch entsorgt und sind daher nicht mehr verfügbar.
Im gegenständlichen Fall wäre das für mich hilfreich gewesen. Auf eine eventuelle Notwendigkeit wurde ich erst durch das nachträgliche Auffinden der Organ-Verständigung aufmerksam (durch das zu knappe Einklemmen der Verständigung in den sehr tiefliegenden Pkw-Scheibenwischer war diese vom Fahrersitz nicht zu sehen und wurde erst bei einer späteren Scheibenreinigung gefunden).
Die Parkzettel erhielt ich unbeschriftet und ohne auffällige Merkmale. Sie werden von mir mit Kugelschreiber ausgefüllt. Eine derartige Beschriftung kann meines Wissens nach nicht gelöscht werden.
Das Organ behauptet Spuren von Manipulationen erkannt zu haben, welche auf ein Entfernen von Einträgen hinweisen. Nachdem ich beim Ausfüllen des leeren Parkscheins solche nicht erkennen konnte ist anzunehmen, dass Sichtbarkeitsprobleme, falsche Interpretation oder eventuell mechanische Spuren (z.B. Knick/Faltung oä) zu einer Fehleinschätzung durch den Anzeiger geführt haben (eine genauere Erklärung dieser „Spuren“ wurde nicht gegeben. Die Plausibilität zum angenommenen Delikt kann daher nicht objektiv nachvollzogen werden)."

In der Folge erging das eingangs wiedergegebene Straferkenntnis der belangten Behörde.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Auf die im Einspruch des Bf. vorgebrachte Infragestellung der vom Meldungsleger in der Anzeige festgehaltenen Angaben hin forderte die belangte Behörde den Bf. zwar auf, die Parkscheine im Original vorzulegen, doch scheiterte die Beischaffung dieser Beweismittel daran, dass der Bf. laut seinem Antwortschreiben vom 23.12.2018 die Parkscheine - entgegen der Empfehlung auf der Rückseite der Parkscheine und der Anzeigenverständigung, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren - entsorgt hatte und diese laut Bf. nicht mehr zur Verfügung standen.

In der Beschwerde wiederholt der Bf. seine Ansicht, dass keine Verpflichtung zur Aufbewahrung gebrauchter Parkscheine, sondern lediglich eine vorgedruckte Empfehlung bestehe.

Dabei lässt der Bf. unbeachtet, dass dieser Hinweis dem Zweck dient, für eine Beweissicherung in einem allfälligen nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren Vorsorge zu treffen.
Hat der Bf. nach seiner persönlichen Entscheidung die Aufbewahrung der Parkscheine unterlassen, hat er die Folge nicht mehr vorhandener Beweismittel, die allenfalls sein Vorbringen gestützt hätten, zu tragen. Auch wenn er die Anzeigenverständigung zu spät bemerkt haben sollte, fällt die Entscheidung zur sofortigen Entsorgung der Parkscheine in seinen Verantwortungsbereich und damit ihm zur Last.

Somit verblieben der belangten Behörde als Beweismittel für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung die eigene dienstliche Wahrnehmung des Organs der Landespolizeidirektion Wien und die in der Anzeige festgehaltenen Angaben, so wie diese oben entsprechend dem Akteninhalt wiedergegeben sind.

Die Behörde hat dazu ausgeführt, dass für sie keinerlei Veranlassung bestehe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Hiezu ist festzuhalten, dass die nachvollziehbaren Angaben des behördlichen Meldungslegers zu einer Tageszeit erfolgt sind, zu der - wie auch auf den beiden Fotos zu sehen ist - Tageslicht herrschte (vgl.: Datum/Uhrzeit: 06.09.2018, 14:35 Uhr) und daher die gemachten Feststellungen durchwegs möglich waren und somit glaubwürdig erscheinen. Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass er im Falle der Verletzung dieser Pflicht disziplinar- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde hinsichtlich Entwertung von Parkscheinen, einer technischen Unmöglichkeit einer zerstörungsfrei vorzunehmenden Manipulation von Parkscheinen und einer "Fehleinschätzung der Spuren durch die vorgenommene Ferndiagnose" verlässt hingegen die Behauptungebene nicht, wobei die belangte Behörde im Straferkentnis auch darauf hingewiesen hat, dass der Bf. bei seiner Rechtfertigung in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist.

Sieht man sich darüber hinaus das Vorbringen des Bf. betreffend Fehleinschätzung im Einzelnen an, so ergibt sich Folgendes:

In der Beschwerde wird vorgebracht:
Der Parkzettel enthält als „Wasserdruck“ Symbole der Stadt Wien z.B. Wappen oä, deren hellgraue Striche und Formen sich mit den stärkeren Parkscheindruckbild überschneiden. Dass das anzeigende Organ derartige Überlagerungen durch die Windschutzscheibe und aus weiterer Entfernung nicht korrekt erkennen konnte ist wahrscheinlich.

Der Meldungsleger hielt in der Anzeige fest: Entfernte Entwertungen bei den Monaten März bis Juli, weisse Restkreuze klar erkennbar.

Die vom Bf. angesprochenen hellgrauen Wappen (Wasserzeichen) überschneiden auf den Parkscheinen im fraglichen Bereich in der Spalte Monat nur die Monatskästchen Feber und März teilweise sowie die Monatskästchen Juni und Juli; bei den Monatskästchen April und Mai gibt es keine derartigen Überschneidungen; das Kontrollorgan hat hingegen entfernte Entwertungen bei den Monaten März bis Juli, also auch April und Mai, festgestellt.

Außerdem lässt sich die Feststellung von weißen Restkreuzen auf diesen Monatskästchen nicht durch eine vorgebrachte Verwechslung mit hellgrauen Wasserzeichen (auf einigen Monaten) widerlegen.

Die Würdigung der Anzeigenfeststellungen durch die belangte Behörde wird als zutreffend erachtet.

Zur Strafbemessung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens, wie oben auf Seite 1 ersichtlich, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen,
BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611
Verwendungszweck: Die angegebene Zahlungsreferenz (186700254089).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am 14. Mai 2019