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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 25. November 2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 30. Oktober 2013 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 06-12/2012 und 01-06/2013 den Beschluss:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 06-12/2012 und für die Monate 01-06/2013 wird gemäß § 278 als gegenstandslos erklärt.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erklärte die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht, einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 300 BAO zuzustimmen. Dies teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") bei der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 mit. In Folge erteilte der Bf. seine Zustimmung gemäß § 300 Abs. 1 lit.a BAO zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss desselben Tages leitete das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die schriftliche Zustimmungserklärung des Bf. zur Aufhebung weiter und setzte ihr hierfür eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Mit Bescheiden vom 4. Juni 2019 hob die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide auf. Anschließend teilte die belangte Behörde dies dem Bundesfinanzgericht mit.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Gegenstandsloserklärung der Beschwerde
Nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird. Da dem Beschwerdebegehren mit den Aufhebungsbescheiden vom 4. Juni 2019 Rechnung getragen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Da sich die Voraussetzungen für die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, ist keine Revision zuzulassen.
Wien, am 14. Juni 2019