Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde vom 7.2.2019 des K.P. , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10.01.2019, MA67/1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2019 in Anwesenheit des Bf. und im Beisein der Schriftführerin R zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 10.01.2019, MA 67/1, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde den Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen H am 03.10.2018 um 11:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 04, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner wurde ausgesprochen, dass der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen H in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am 03.10.2018 um 11:10 Uhr in Wien 4, Favoritenstraße 32 ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in Ihr Konto bei Handy-Parken.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie Ihr Fahrzeug um 11:10 Uhr in die dort befindliche Parklücke gelenkt hätten und anschließend im Auto sitzend einen Handy Parkschein abgeschickt hätten, wobei Sie die Bestätigung um 11:11 Uhr erhalten hätten, während Sie bereits aus dem Fahrzeug gestiegen wären. Sie gaben auch einen Zeugen bekannt, welcher Ihre Angaben bestätigen könnte und übermittelten einen Auszug aus Ihrem Handy Parken Konto.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines Parkscheins entsteht bei Beginn des Abstellens.
Die Parkometerabgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist zwar keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten- Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System.
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.1.1998, 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten, sodass ein Lenker, der sich ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Eine „Kulanzzeit“ zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form besteht nicht.
Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen.)
Den im Zuge der Beanstandung vom Meldungsleger angefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass sich zum genannten Zeitpunkt (11:10 Uhr) kein Lenker beim oder im Fahrzeug befand.
Die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), welcher im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von Handyparken bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters hinsichtlich des Beanstandungszeitpunktes ausgeschlossen werden.
Die Organstrafverfügung wurde zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers (11:10 Uhr) mit der Serverzeit von Handyparken ausgestellt, wohingegen der elektronische Parkschein Nr. 260774234 am selben Server erst mit der Bestätigungs-SMS um 11:11 Uhr (Serverzeit) seine Gültigkeit erlangte. Der Server wird permanent synchronisiert, der hierfür erforderlich Prozess überdies laufend überwacht und wurde im betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatanlastung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welcher die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute kommt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am 07.02.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Ich habe mich NICHT vom Fahrzeug wegbewegt, bis die Bestätigung des Parkscheines auf meinem Telefon angekommen ist. Ich habe die Bestätigung während des Aussteigen bekommen... noch vor dem Verschließen des Fahrzeugs.
Ich nehme an, dass das „ Organ“ mit der Programmierung seines PDA begonnen hat, als er/sie mich noch beim Einparken beobachtet hat!!! Anders kann es die Zeitangabe 11.10 Uhr nicht geben, denn um 11:10 Uhr bin ich noch im Fahrzeug gesessen und habe eingeparkt…
Das Foto kann nur später gemacht worden sein... dazu müsste ich aber das Foto kontrollieren dürfen. Und vor allem die Dateiinformation mit genauer Uhrzeit. Wobei man natürlich bei einem Telefon oder Fotoapparat jede beliebige Zeit manuell einstellen kann.
Mein Zeuge kann bestätigen, dass ich um 11:10 Uhr mein Fahrzeug geparkt habe. und erst um 11:11 Uhr vom Fahrzeug weggegangen bin. Er hat auf mich seit 11 Uhr gewartet, weil ich mit Ihm und seinem Kollegen einen Termin vereinbart habe!!"
In der am 30.4.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht und erörtert:
"Die Verhandlungsleiterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang wird der Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, verlesen.
Der Beschuldigte trägt die Beschwerde vor, keine weiteren Ergänzung.
Bf.: Ich habe während des Parkvorganges elektronisch das Parkticket gelöst und bin bei Einlangen der SMS unmittelbar neben dem Auto gestanden. Ich bestreite daher, dass das Meldeorgan das Foto zu der angegebenen Zeit gemacht hat. Dieses Foto muss von einem Fotoapparat stammen, dazu gibt es die Möglichkeit die Zeit einzustellen. Auf dem vorgelegten Foto ist die Zeit nicht abzulesen. Es enthält nur eine handschriftliche Notiz.
Festgestellt wird, das die Notiz 11:10 Uhr nicht auf den BFG vorgelegten Kopien aufscheint, sondern nur auf den Ausdrucken des Bf. Es ist auf den Fotos demnach kein Datensatz zur Bestimmung der Zeit wann sie aufgenommen wurden erkennbar.
Zeugeneinvernahmen nach § 25 Abs. 6 VwGvG:
Dr.W:
Belehrung nach § 48 AVG, § 49 AVG (Entschlagungsrecht) Wahrheitserinnerung § 50 AVG (falsche Aussage vor einem Gericht ist gemäß § 288 StGB strafbar).
Vorhalt des Tatortes und der Parkzeit:
Parkvorgang des Bf. am 3.10.2018 um 11:10 Uhr in 04
Z: Ich hatte an diesem Tag um 11:00 Uhr einen Termin mit dem Bf. Ich habe um 10:58 Uhr auf meinem Handy eine Meldung bekommen, dass er in 5 bis 10 Minuten kommen werde.
Bf: Bestätigt diese SMS.
Z: Man geht von dem Parkplatz aus 2 bis 3 Minuten in mein Büro. Ich kann bestätigen, dass der Bf. verspätet zu mir ins Büro kam. Wahrnehmungen zu seinem Parkvorgang habe ich keine. Ich habe auch die Meldungslegerin zur Anzeige nicht gesehen.
Bf: Weder der Zeuge noch ich haben auf eine Uhr geschaut, aber ich bin innerhalb der Toleranzfrist von 1/4 Stunde bei ihm gewesen.
Es wurde der Termin mit Frau M.T. (bekannt gegeben als Meldungslegerin mit der Nr. A804) im Vorfeld der Ladung zur heutigen Verhandlung mit dem Magistrat abgestimmt, dennoch ist die Zeugin unentschuldigt nicht erschienen."
**********
Nach der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Magistrates bekannt gegeben, dass die Zeugen erkrankt war.
Weitere Erhebungen der erkennenden Richterin ergaben, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos mittels PDA erzeugt wurden. Nach der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein gelöst wurde, können mit dem Gerät bis zu 3 Fotos angefertigt werden, danach wird die Anzeige ausgedruckt. Es ist technisch nicht möglich nach dem Ausdruck der Anzeige Fotos anzufertigen. Die Uhrzeit der Amtshandlung ergibt sich aus der Anzeige und die verspätete Anmeldung 11:11 Uhr aus dem m-parking Datenblatt. Eine Aufzeichnung der Aufnahmezeit der Fotos ist nicht programmiert.
Dem Bf. wurden die Ermittlungsergebnisse per Mail mitgeteilt.
Am 10.5.2019 ging dazu folgende Antwort per Mail ein:
"Sehr geehrte Frau ***,
was soll ich da machen??!!
Würde es ein Digitales Bild mit diesen Angaben geben, würden die Herrschaften es wohl schicken und auch zur Aussage erscheinen.
Ich glaube, dass hier ein Beweis nicht erbracht werden kann, weil es ihn nicht gibt… bzw. auf der Datei eben NICHT 11:10 sondern ein späterer Zeitpunkt steht.
Aber wenn sie sagen, dass alles sowieso keinen Sinn hat und sie dem Mail vom Magistrat sowieso mehr glauben schenken als dem Zeugen, der sagt, dass ich um ca. 11:15 in sein Büro gekommen bin und man von meinem Parkplatz 2-3 Minuten braucht, dann werde ich mich wohl Ihrem Urteil beugen müssen!!!
Ich hoffe zumindest, dass Frau M.T. in Zukunft solche Tricks und Lügen nicht mehr anwendet, um so viele Anzeigen wie möglich nach Hause zu bringen. …. Aber wahrscheinlich wird sie es weiter machen, weil sie ja ohne auch nur eine Minute und einen Euro aufzuwenden, die Sache vom Tisch wischen lässt!!
Ich werde mich jedenfalls an Ihre Empfehlung halten… und wünsche Ihnen nicht, dass sie einmal in der selben Situation landen…. !!"
Auf Nachfrage, ob der Bf. mit seinen Ausführungen gemeint habe, dass er die Beschwerde zurückziehe, oder er die Erlassung eines Erkenntnisses durch das BFG wünsche und Information zu Kosten des Beschwerdeverfahrens gingen folgende Antworten ein:
"Ach ja... und Bedenken Sie bitte bei ihrem Urteil, dass die Dame sowohl mir als auch Ihnen erhebliche Scherereien und Aufwand bereitet.
Ihr selber entsteht aber überhaupt kein Nachteil aus Ihrer Tat... da sie nicht einmal vor Gericht erscheint. Trotz Ladung!
Ein Schuldspruch gegen mich wird die Dame darin bestärken, dass sie weiter Menschen so schaden kann!!!"
"Vielen Dank für die Information
Dann bitte ich Sie höflich um Erstellung einer Erkenntnis... denn ich weiß dass ich beim Eingang der Bestätigung des Parkscheines noch neben dem Auto gestanden bin. Um 11.11 Uhr
Und ich weiß, dass die Organwalterin betrogen hat. Die Information über die nicht abgespeicherte Zeit beim Foto und ihr Nichterscheinen vor Gericht ist zumindest mir Beweis genug. Die Dame hat mir beim einparken zugeschaut und die Anzeige schon ausgedruckt... nachdem ich vom Auto weggegangen bin, hat sie den Strafzettel ans Auto geklemmt.
Ich bitte sie auch zu bedenken, was gewesen wäre, wenn ich als Steirer vielleicht erst eine Trafik suchen hätte müssen, um einen Papier Parkschein zu kaufen. Denn man kann ja nicht davon ausgehen, dass sich jeder Österreicher bei handyparken angemeldet hat. Meiner Meinung ist das System in Wien hier sehr ungerecht und öffnet Tür und Tor für nach Umsatz gierende Parksheriffs.
Es würde mich sehr freuen, wenn sie diese Überlegungen in ihr Urteil mit einbeziehen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen
des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen H am
03.10.2018 um 11:10 Uhr in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen
Kurzparkzone, Favoritenstraße 32, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.
Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Bf. um 11:11 Uhr die Rückmeldung des Systems
"HANDY Parken" auf seinem Mobiltelefon erhalten hat.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs und
die Bestätigung des elektronischen Systems um 11:11 Uhr.
Der Bf. meint aber, er habe sein Fahrzeug um 11:10 Uhr geparkt und sei erst um 11:11 Uhr vom Fahrzeug weggegangen, nachdem er die die Bestätigungs-SMS während des Aussteigen und noch vor dem Verschließen seines Fahrzeugs bekommen habe.
Sowohl das System "HANDY Parken" als auch das PDA des Meldungslegers beziehen
ihre Systemzeit vom selben Server, dazu kommt, dass der Meldungsleger nach Auskunft
der Magistratsabteilung 67 keine Möglichkeit hat, den Beanstandungszeitpunkt, der
bei Erstellung der Anzeigebestätigung bzw. - wie im gegenständlichen Fall - der
Organstrafverfügung, (mit)ausgedruckt wird, am PDA zu beeinflussen.
Abgesehen davon schließt eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers -
kein elektronischer Parkschein aktiviert - eine vorangehende Bestätigung des Systems
"HANDY Parken" aus. Eine Anzeigenbestätigung bzw. - wie im gegenständlichen Fall
- eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-
Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt worden ist.
Wenn der Bf. argumentiert, er habe sich zum Beanstandungszeitpunkt 11:10 Uhr noch in seinem Fahrzeug befunden, so wird ihm entgegengehalten, dass der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug so lange dauert, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Der Zeuge Dr.W hat keine eigenen Wahrnehmungen zum Parkvorgang. Er konnte nur angeben, dass der Bf. ihm eine sms geschickt hat und verspätet zu dem vereinbarten Termin gekommen ist.
Es ist derzeit technisch nicht möglich auf den mit dem PDA aufgenommenen Fotos eine weitere Zeitangabe zu speichern. Dies bei Vorhandensein von benötigten Budgetmitteln nachprogrammieren zu lassen wurde seitens der erkennenden Richterin in Telefongesprächen mit dem Magistrat angeregt.
Die Argumentation den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch durchaus schlüssig, weil der Meldungsleger auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, während einen Bf. in seiner Eigenschaft als Beschuldiger keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Außerdem kann keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. VwGH vom 12.04.1996, 96/02/0025).
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG
davon aus, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt die Rückmeldung des
elektronischen Systems nicht im Fahrzeug abgewartet hat, weil er ansonsten der Meldungslegerin hätte begegnen müssen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Da die Parkomerabgabe zum Beanstandungszeitpunkt nicht entrichtet war, sich der Bf. zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und erwiesenermaßen keine Kontaktaufnahme mit der Meldungslegerin erfolgte, ist der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung als verwirklicht anzusehen.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig, daher ist die Unbescholtenheit mildernd. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung verhängter Geldstrafen sowie auferlegter Verfahrenskostenbeiträge auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX)
Zahlungsreferenz: 186700355834
Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier
Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob die Rückmeldung des elektronischen Systems
im Fahrzeug abgewartet wurde.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 20. Mai 2019