Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 13. November 2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 29. Oktober 2018, GZ. MA67/186700058018/2018, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) sind zusammen mit der Geldstrafe (EUR 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (EUR 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt EUR 82,00.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Marke, mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz wurde mit Strafverfügung vom 30. April 2018, GZ. MA 67-PA-592853/8/2, zur Last gelegt, das genannte Kraftfahrzeug am 17. Jänner 2018 um 13:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Hadikgasse 144, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Über den Bf. wurde auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
In dem gegen die Strafverfügung erhobenen und als fristgerecht gewerteten Einspruch führte der Bf. aus, dass er sich am Beanstandungstag (17.1.2018) nicht in Wien befunden habe, so dass der Vorwurf nicht zutreffend sei. Er beantragte daher, die Strafverfügung aufzuheben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01. Juni 2018 wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 17. Jänner 2018 um 13:07 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 14, Hadikgasse 144, gestanden sei.
Mit E-Mail vom 18. Juni 2018 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass ihm die Auskunft in Bezug auf die Aufforderung vom 01. Juni 2018 nicht möglich sei. Das Fahrzeug werde von der gesamten Familie, d. h. auch Geschwistern und deren Freundeskreis, genutzt. Wer das KFZ zum Tatzeitpunkt in Wien geparkt haben soll, könne von ihm nicht mehr eruiert werden.
Mit verfahrensleitender Strafverfügung vom 10. Juli 2018, GZ. MA67/186700058018/2018, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 01. Juni 2018, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft vom 18. Juni 2018 unrichtig gewesen sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde gegen ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In dem gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch führte der Bf. aus, hiermit lege er gegen die Strafverfügung vom 10. Juli 2018 Einspruch ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. September 2018 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. zum Sachverhalt, er habe als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 01. Juni 2018, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft vom 18. Juni 2018 unrichtig gewesen sei, Gelegenheit geboten, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.
Mit E-Mail vom 27. September 2018 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, er habe schon mit Schreiben vom 18. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, den Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennz vom 17. Jänner 2018 zu benennen. Hieran habe sich nichts geändert. Er erlaube sich auf die Entscheidung des EGMR vom 18.03.2010 (Az.: 13201/05, Krumpholz v. Austria) zu verweisen.
Mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 2018, GZ. MA67/186700058018/2018, wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 01. Juni 2018, wem er das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft vom 18. Juni 2018 unrichtig gewesen sei. Dadurch habe der Bf. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006 idgF, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem werde dem Bf. ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 auferlegt. Der zu zahlende Geldbetrag betrage daher EUR 70,00.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1.6.2018 wurde darauf
hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr.9/2006 strafbar ist und dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die bzw. der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer bzw. seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit
Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1.6.2018 durch persönliche Übernahme durch „Übernehmer“ übernommen.
Am 18.6.2018, um 15:43 Uhr langte hieramts ein Fax ein, dass Ihnen die Erteilung der Auskunft nicht möglich sei. Das Fahrzeug werde von der gesamten Familie, d.h. auch Geschwistern und deren Freundeskreis genutzt. Wer den Wagen angeblich am 17.1.2018 um 13:07 Uhr in Wien geparkt haben soll, könne nicht mehr eruiert werden.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine konkrete Person als Lenker
bekannt gegeben.
Mittels Strafverfügung vom 10.7.2018 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet und erhoben Sie Einspruch.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.9.2018 gaben Sie im wesentlichen
wieder an, dass es Ihnen nicht möglich sei den Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennz vom 17.1.2018 zu benennen und verwiesen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.3.2010.
Hierzu wird Folgendes mitgeteilt:
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung zu ziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8.5.1979, Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1.6.2018 wurde keine Lenkerin bzw. kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Venwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus den Aktenlagen keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der
Verwaltungsübertretungen (Anmerkung BFG, gemeint: Verwaltungsübertretung) kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlung schädigen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering waren.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger
Sorgepflichten sind die nunmehr ausgesprochenen Strafen nicht überhöht, sollen sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen
abzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen hieramtlich der
Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis vom 29. Oktober 2018, GZ. MA67/186700058018/2018, mit Eingabe vom 13. November 2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Sache lege ich hiermit gegen die Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien vom 29.10.2018, GZ MA67/186700058018/2018, Beschwerde ein. Zur Begründung verweise ich nochmals auf mein Schreiben vom 18.06.2018 sowie auf die Entscheidung des EGMR vom 18.03.2010 (Az.: 13201/05 Krumpholz v. Austria)."
Am 08. März 2019 erging durch das Bundesfinanzgericht nachstehender Vorhalt an den Bf.:
"In Ihrer Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis vom 29. Oktober 2018 führen Sie aus:
"In vorstehender Sache nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.06.2018. Mit diesem Schreiben haben Sie mich aufgefordert, Ihnen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz am 17.01.2018 gegen 13.07 Uhr in Wien gelenkt hat. Diese Auskunft ist mir nicht möglich. Das Fahrzeug wird von der gesamten Familie, d. h. auch Geschwistern und deren Freundeskreis, genutzt. Wer den Wagen angeblich am 17.01.2018 um 13.07 Uhr in Wien geparkt haben soll, konnte von mir nicht mehr eruiert werden."
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:
1) Übermittlung der Namen samt ladungsfähigen Anschriften von dem von Ihnen eingegrenzten Personenkreis, den Sie mit o. a. Schreiben vom 18.06.2018 der belangten Behörde, Magistratsabteilung 67, bekannt gegeben haben.
2) Übermittlung von geeigneten Beweismitteln, die belegen, wo Sie sich zum Tatzeitpunkt am 17.01.2018, 13:07 Uhr aufgehalten haben."
Dieser Vorhalt an den Beschwerdeführer wurde mittels internationalem Rückschein am 21. März 2019 zugestellt, unter dem Namen "Übernehmer" übernommen und blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Schreiben vom 01.06.2018, MA 67-PA-592853/8/2, wurde der Bf. von der belangten Behörde als Zulassungsbesitzer aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz überlassen gehabt habe, sodass es am 17.01.2018 um 13:07 Uhr in 1140 Wien, Hadikgasse 144, gestanden sei.
Aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass das Auskunftsersuchen unter Anwendung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen am 07.06.2018 zugestellt wurde.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am 07.06.2018 und endete am 21.06.2018.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person
bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt
überlassen worden war.
Diese Tatsachen hat der Bf. nicht bestritten.
Gesetzliche Bestimmungen:
Nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Abstellen des mehrspurige Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz am 17. Jänner 2018 in der im vierzehnten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Hadikgasse 144, wird eben so wenig in Zweifel gezogen wie die um 13:07 Uhr getroffene Feststellung des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist.
Strittig ist, ob die beschwerdeführende Partei der Aufforderung der belangten Behörde vom 01. Juni 2018 gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, binnen zweier Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gehabt habe, nachzukommen hatte, da der Bf. vorbringt, diese Auskunft sei ihm nicht möglich. Das Fahrzeug werde von der gesamten Familie, d. h. auch Geschwistern und deren Freundeskreis genutzt. Wer den Wagen zur Tatzeit am Tatort geparkt haben soll, habe von ihm nicht eruiert werden können. Zudem verweist der Bf. auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Beschwerdesache Krumpholz gegen Österreich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361, mwN).
Der Bf. bezieht sich in der gegenständlichen Beschwerde auf sein Schreiben vom 18. Juni 2018 an die belangte Behörde, in dem er ausführte, da das inkriminierte Fahrzeug von der ganzen Familie benutzt werde, d. h., auch von Geschwistern und deren Freundeskreis, könne von ihm nicht mehr eruiert werden, wer zum Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 08. März 2019 nicht beantwortet, in dem er um die Übermittlung der Namen (samt ladungsfähigen Anschriften) von dem von ihm eingegrenzten Personenkreis ersucht wurde, der in Betracht kommt, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Dazu wurde er um Übermittlung von geeigneten Beweismitteln ersucht, die belegen sollten, wo der Bf. sich zum Tatzeitpunkt am 17.01.2018, 13:07 Uhr aufgehalten habe.
Der Bf. hat den Vorhalt nicht beantwortet.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht ebenso wie die Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, der freien Beweiswürdigung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG.
Die Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
In diesem Sinne vermag es das Bundesfinanzgericht nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers des in Frage stehenden Kraftfahrzeuges auf die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers schloss und seiner Verantwortung, die sich in der Behauptung erschöpfte, den Lenker des Fahrzeuges zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht nennen zu können, nicht jenes, zu einer anderen Beurteilung führende Gewicht beimaß (vgl. VwGH 28.5.1993, 92/17/0248).
Zum Verschulden iZm der hier anzuwendenden Vorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006 hat der VwGH ausgesprochen, dass auch ein deutscher Staatsbürger spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich rechnen muss, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (vgl. VwGH 15.5.2000, Zl. 98/17/0091-0093).
Ein Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benutzender deutscher Staatsbürger ist daher verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl. VwGH 11.10.1995, Zl. 93/03/0162).
Bei Anwendung der erforderlichen und dem Bf. ohne weiteres zumutbaren Sorgfalt wären ihm schon aufgrund des Inhaltes des Aufforderungsschreiben die ihn treffende Pflicht zur Auskunftserteilung und der Umstand, dass demgegenüber Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten, nicht unbekannt geblieben. Außerdem hätte sich der Bf. wie jeder (deutsche) Zulassungsbesitzer spätestens im Zeitpunkt, zu dem er ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich rechnen musste, mit den einschlägigen österreichischen Rechtsnormen vertraut zu machen gehabt.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.
Was die subjektive Tatseite anbelangt genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1991. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.
Im konkreten Fall wurde der Bf. von der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom 01.06.2018 ausdrücklich und unmissverständlich auf den Umfang bzw. den Inhalt der Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006 sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft hingewiesen. Mit seinen unklaren Angaben mit Schreiben vom 18.06.2018 hat der Bf. dieser Aufforderung nicht entsprochen.
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.
Zu dem Beschwerdeverweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Beschwerdesache Krumpholz gegen Österreich wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Februar 2019 (RV/7500999/2018) hingewiesen (der Bf. hat dieses Verfahren beim BFG anhängig gemacht), in dem hat der Bf. ausführlich Kenntnis über die Rechtssprechung des Bundesfinanzgerichtes in diesem Zusammenhang erhalten.
Die Beschwerdeausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der fristgerechten Lenkerauskunft glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall fristgerecht keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich erschwert bzw. mangels richtiger Adresse verhindert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder aus dem Akt zu ersehen noch aufgrund der Tatumstände oder des Beschwerdevorbringens anzunehmen.
Erwähnt sei, dass entgegen den Darstellungen im angefochtenen Straferkenntnis der Bf. bereits (zumindest) drei einschlägige Vorstrafen zu verantworten hat. Es ist dem Gericht allerdings versagt bei der Strafbemessung eine angemessene Erhöhung zu berücksichtigen.
Auch wenn die belangte Behörde dem Bf. teilweise tatsachenwidrig als nicht einschlägig vorbestraft bezeichnet, erscheint es geboten auf die (zumindest) drei Gesetzesverstöße (Parkometerstafen) des Bf. einzugehen, die der Bf. bis dato beim BFG anhängig gemacht hat. Siehe dazu Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Februar 2019 (RV/7500999/2018).
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, sie ist im unteren Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 10. Mai 2019