Volltext

BFG 27.05.2019, RV/6100766/2016

Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO wegen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100766.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO · § 284 Abs. 5 BAO · § 16 Abs. 1 AbgEO · § 16 AbgEO · § 284 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Säumnisbeschwerde und des damit verbundenen Antrages auf Einstellung sicherstellungsweiser Pfändungsmaßnahmen des A, in B, vom 25. Oktober 2016 bzw. 1. April 2016 betreffend das Finanzamt Salzburg-Stadt, vertreten durch C, gem. § 284 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 16 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Säumnisbeschwerde wird in der Form Folge gegeben, dass dem Finanzamt aufgetragen wird, den versäumten Bescheid (Entscheidung über den Antrag vom 1. April 2016) binnen 8 Wochen nachzuholen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom 15. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer (Bf) A Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Salzburg-Stadt bezüglich seines Antrages vom 1. April 2016.
Darin beantragte der Bf dem Finanzamt Salzburg-Stadt die unverzügliche Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag vom 1. April 2016 in Form der Aufhebung der Sicherstellungsmaßnahmen aufzutragen.
Auf die inhaltlichen Ausführungen dieses Antrages wird verwiesen.

Mit Anbringen vom 1. April 2016 stellte der Bf zu den Sicherstellungs – und Haftungsangelegenheiten der Fa. D GmbH (Erg. StNr.) xy und E GmbH, (Erg. StNr.) yx (umbenannt in F GmbH; beide kurz GmbH´s), den Antrag, die Behörde wolle in Beobachtung ihrer auferlegten Pflichten die Haftungs – und Sicherstellungsmaßnahmen gegen seine Güter unverzüglich aufheben.

Auf die Ausführungen zu Hinweise und Aufforderung wird verwiesen.

Ebenso wird auf die Ausführungen zur Begründung dieses Antrages (womit vier Gründe taxativ aufgezählt wurden) verwiesen.

Unter „Anträge“ wurde schließlich ausgeführt, die Behörde wolle und zwar (Erg. „aufgrund“)
der amtswegigen Löschungen der GmbH´s im Firmenbuch in den Jahren JX bzw. JY,
des UFS-Bescheides vom 20.10.2011, RV/0464-S/11,
des VwGH-Erkenntnisses vom 19.12.2013, 2012/15/0036,

die Aufhebung der Sicherstellungspfändungsmaßnahmen und Löschungen betreffend aller gegen mein Vermögen gestellten Sicherstellungsaufträge (beispielsweise vom 30.8.2009. 02.09.2009, 24.03.2010) somit die Löschung der Sicherstellungspfandrechte aus
Grundbuch G,
Grundbuch H,
Grundbuch I,
Bank J, betreffend Wertpapierkonto und Wertpapierdepot,
Rückstellung aller Typenscheine an u.a. Adresse
durchführen.

Auf die diesem Antrag angeschlossenen Beilagen wird verwiesen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 2.12.2016 dem BFG vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3 Mai 2017 wurde das gegenständliche Verfahren am 31. Mai 2017 dem nunmehr für die Erledigung zuständigen Richter übertragen.

Wie einer Vorhaltsbeantwortung seitens des Finanzamtes vom 11. Mai 2019 zu entnehmen ist, wurden mit Hinweis auf die Erkenntnissen des BFG betreffend Sicherstellungsaufträge vom 31.8.2009 am 19.3.2019 (richtig 2018), RV/6100878/2009 und vom 2.9.2009 am 19.4.2018, RV/6100880/2009 (mit welchen die Sicherstellungsaufträge aufgehoben wurden), die Entsprechenden Unterlagen betreffend Einstellung der sicherstellungsweise erfolgten Pfändungen übermittelt.

Aus vorgelegten Unterlagen (Beschlüsse des BG Salzburg vom 24. Mai 2018 und 21.2.2019; welche auch an den Bf ergangen sind) ist zu ersehen, dass Pfändungen wegen € 856.524,50 (somit die beiden oben angeführten Sicherstellungsaufträge betreffend) bezügliche einer Rechte-und Fahrnisexekution, sowie betreffend bücherlich einverleibten Pfandrechten auf den Grundstücken (kurz) EZ YZ und
EZ XZ (siehe oben) eingestellt wurden.
Weiters wurde die sicherstellungsweise Pfändung von PKW´s mit Bescheid vom 24.5.2018 eingestellt und die Typenscheine an den Bf versandt.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Ein vom As angeführter Sicherstellungsauftrag vom 30.8.2009 sowie vom 24.3.2010 ist dem BFG nicht bekannt.
Auf die Aufhebung eines Sicherstellungsauftrages vom 31.8.2009 wird verwiesen.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gem. § 284 Abs. 2 erster Satz BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlagen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

§ 284 Abs. 5 BAO lautet:

Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

Gem. § 16 Abs. 1 AbgEO ist die Vollstreckung außer in den in den §§ 12-14 angeführten Fällen unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

Gem. §16 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist im Sinne des Abs. 1 vorzugehen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurden.

Der Antrag des Bf vom 1. April 2016 ist daher als Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gem. § 16 AbgEO zu werten.

Da über diesen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Einlangen entschieden wurde, ist die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zu Recht erfolgt.
Weiters ist die drei monatige Frist (Beschwerdevorlage vom 2.12.2016) gem. § 284 Abs. 2 BAO beim BFG abgelaufen, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das BFG übergegangen ist.

Der Antrag vom 1. April 2016 (Unter Anträge siehe Seite 4 dieses Anbringens) ist auf die Aufhebung Sicherstellungspfändungsmaßnahmen und damit auf die Löschung der Sicherstellungspfandrechte gerichtet.
Insofern der Bf auf alle gegen sein Vermögen gerichteten Sicherstellungsaufträge verweist, wird darauf mangels Konkretisierung nicht einzugehen sein.
Es kann nach Ansicht des BFG nur über die (beispielsweise) aufgrund der konkret angegebenen Sicherstellungsaufträge erfolgten Pfändungen eingegangen werden.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist dem BFG nur der Sicherstellungsauftrag vom 2.9.2009 bekannt, welcher – wie bereits oben ausgeführt wurde – inzwischen vom BFG aufgehoben wurde.
Bezüglich der vom Bf angegebenen Sicherstellungsaufträge vom „ 30.8.2009 und vom 24.3.2010“ werden daher seitens der Abgabenbehörde entsprechende Feststellungen zu treffen sein.

Dem Bf ist insoweit zu folgen, dass nach Aufhebung von Sichterstellungsaufträgen daraus resultierende sicherstellungsweise erfolgte Pfändungsmaßnahmen gem.
§ 16 AbgEO einzustellen sind.

Wie sich aus dem Vorbringen des Finanzamtes vom 11. Mai 2019 ergibt sind aufgrund der Aufhebung von Sicherstellungsaufträgen im Betrag von € 856.524,50 (beinhaltend somit auch den Sicherstellungsauftrag vom 31.8.2009 über € 377.730,26; bzw. gleich auch bei Einstellung der Vollstreckung bezüglich Kraftfahrzeuge) Einstellungen der Pfändungen im Jahr 2018 bzw. 2019 bereits erfolgt.
Diesbezüglich geht der Antrag des Bf somit ins Leere.

Wie sich aus § 284 Abs. 5 BAO ergibt kann das BFG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränkten und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid nachzuholen.

Über die Beschwerde war daher im Sinne des § 284 BAO spruchgemäß zu entscheiden.

Zur achtwöchigen Frist ist auszuführen, dass diese Frist aufgrund mehrerer angesprochener Sicherstellungsaufträge sowie mehrerer Vollstreckungshandlungen (Grundbuch, Bank und Kraftfahrzeuge) zu gewähren war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 27. Mai 2019