Volltext

BFG 10.05.2019, RV/7104273/2018

Keine Geltendmachung von Familienheimfahrten mangels Wohnsitz in Österreich bei LKW-Fahrer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104273.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, über die Beschwerde vom 22.03.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 21.03.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 21. März 2018 wurde die Einkommensteuer für den Beschwerdeführer für das Jahr 2017 mit -1.090,00 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Mit Vorhalt vom 5. Juni 2018 ersuchte die belangte Behörde um weitere Angaben und Nachweise.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er unter der Woche in seinem LKW nächtige. Er sei verheiratet und habe drei erwachsene Kinder, die im gemeinsamen Haushalt in Ungarn leben würden. Seine Gattin sei nicht berufstätig und habe daher in 2016 und 2017 kein Einkommen gehabt. Die Beibehaltung seiner Wohnung in Ungarn sei seine Privatsache. Die Strecke zwischen seinem Wohnort *** und seinem Arbeitsplatz in *** betrage 215 km. Er fahre jedes Wochenende von seinem Arbeitsplatz nach Hause.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2018 wurde der Einkommensteuerbescheid 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit -636,00 Euro festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Familienheimfahrten zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Aufwendungen betreffend Familienheimfahrten seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe oder wenn im gemeinsamen Haushalt minderjährige Kinder leben würden und eine Mitübersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Da diese Voraussetzungen für den Beschwerdeführer nicht zutreffen würden, könnten die beantragten Aufwendungen nicht gewährt werden. Da der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben ein Mal pro Woche zu seinem ungarischen Wohnsitz fahre, stehe das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu je einem Drittel zu.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (Vorlageantrag) ein. Er ersuchte die Forderung zu stornieren, da er das Geld nicht mehr besitze. Für die nächsten Jahre werde er das Pendlerpauschale anfordern.

Mit Vorhalt vom 23. Juli 2018 ersuchte die belangte Behörde um Übermittelung einer Aufstellung der Fahrten von *** nach *** (Fahrtenbuch) samt Belegen (Zulassungsschein, Tankrechnungen, etc.)

Mit Schreiben vom 20. September übermittelte der Beschwerdeführer eine als Fahrtenbuch bezeichnete Liste. Den Kilometerstand seines PKWs habe er nicht notiert, da er sich nicht bewusst gewesen sei, dies zu benötigen. In der Liste findet sich eine Aufstellung mit folgenden Angaben: Datum der Fahrten von *** nach *** und retour im Jahr 2017 samt Angabe, dass jeweils 221 km gefahren worden seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2017 die in der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2018 festgestellten Einkünfte.

Der Beschwerdeführer nächtigte im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2017 unter der Woche in seinem LKW und fuhr jedes Wochenende zu seinem 221 km entfernten Wohnort *** in Ungarn. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder, die im gemeinsamen Haushalt in Ungarn leben. Die Gattin des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig und erzielte daher im Jahr 2017 kein Einkommen.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind nicht abzugsfähig die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG angeführten Betrag übersteigen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz iSd § 26 BAO in Österreich, da er aufgrund seiner Angaben wochentags im LKW nächtigt. Daher mangelt es an der Voraussetzung des Vorliegens von zwei Wohnsitzen um Kosten für Familienheimfahrten geltend zu machen. Da die Voraussetzungen für die Geltendmachung des aliquoten Pendlerpauschales bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde bestätigt und dieses entsprechend berücksichtigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.

Wien, am 10. Mai 2019