Volltext

BFG 14.05.2019, RV/2100580/2019

Aussetzung der Einhebung: Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung vor Beschwerdevorentscheidung über die strittige Abgabe unzulässig

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100580.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-KG, vom 25.02.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14.02.2019 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 30.08.2017 setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für 10/2016 fest (Abgabennachforderung von 995,33 €). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2017 die Beschwerde. Mit Bescheid vom 10.10.2017 bewilligte die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung der Abgabennachforderung.

Mit Bescheid vom 09.10.2017 setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für 05-06/2017 fest (Abgabennachforderung von 804,06 €). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.10.2017 die Beschwerde. Mit Bescheid vom 14.11.2017 bewilligte die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung der Abgabennachforderung.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.02.2019 verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von 995,33 € sowie von 804,06 €.

Mit Eingabe vom 25.2.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die Beschwerde, wobei sie auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtete. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ablauf der Aussetzung mangels Ergehens von Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen rechtswidrig sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 13.05.2019 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Da zu den Umsatzsteuern noch keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen sind, war die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid im Sinne des Beschwerdebegehrens aufzuheben war.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 14. Mai 2019

Rechtssätze

RV/2100580/2019-RS1

Rechtssatz

Sind zu den Umsatzsteuern noch keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen, ist die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung unzulässig.