Volltext

BFG 19.02.2019, RV/3100821/2017

Abstandnahme von der Festsetzung der Abgabe wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100821.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 206 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RR in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom 13. Februar 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Landeck Reutte vom 9. Jänner 2017 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Von der Festsetzung dieser Abgaben wird gemäß § 206 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) Abstand genommen:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Nach der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Abgabepflichtigen erwarb dieser im Jahr 2000 eine Liegenschaft samt darauf befindlichen Wohnhaus, wobei der Kaufpreis fremdfinanziert wurde. Das Wohnhaus wurde vom Abgabepflichtigen in den folgenden Jahren unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft saniert und vermietet. Aus der Vermietung wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung die Jahre 2001 bis 2006 umfassend wurden jeweils im Schätzungswege Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie zudem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Fliesenleger (jährlich Einnahmen in Höhe von 8.500 € unter Berücksichtigung von 1.700 € an Ausgaben, sohin Einkünfte in Höhe von jeweils 6.800 €) zugeschätzt. In weiterer Folge wurden vom Finanzamt mit Ausfertigungsdatum 24. September 2007 entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- sowie Einkommensteuer für diese Jahre erlassen, welche in Rechtskraft erwuchsen.

Im Jahr 2007 wurde sodann über Betreiben des Finanzamtes aufgrund eines Rückstandsausweises in Höhe von 22.942,06 € über das Vermögen des Abgabepflichtigen ein Konkursverfahren eröffnet. Im Herbst 2010 wurde die vom Abgabepflichtigen im Jahr 2000 erworbene Liegenschaft nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in einer Stellungnahme vom 17.10.2016 im Rahmen des Konkursverfahren verwertet.

Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2010 wurden aufgrund des laufenden Konkursverfahrens dem Masseverwalter, die Bescheide für das Jahr 2009 (offenkundig versehentlich) dem Abgabepflichtigen zugestellt. Auch für diese Jahre wurden die Bemessungsgrundlagen jeweils im Schätzungswege ermittelt (lt. den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 10.000 € sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb jewels in Höhe von 7.000 €). Im Jahr 2009 wurden gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2010 lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 800 € geschätzt sowie für das Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1.200 €), geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 800 €.

Auch für die Folgejahre 2011 bis 2013 wurden die Besteuerungsgrundlagen von der Abgabenbehörde wiederum wegen Nichtabgabe der Steuerklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 15.000 €, 17.000 € und 19.000 € bzw. der Betrag der Steuerpflichtigen Lieferungen sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch jeweils i.H.v. 20.000 €, 25.000 € 25.000 € im Schätzungswege zum Ansatz gebracht wurden. Diese Bescheide erwuchsen in weiterer Folge jeweils in Rechtskraft und wurden die bezughabenden Abgabenrückstände auf dem Abgabenkonto ausgewiesen.

In Beantwortung eines Fragenvorhaltes des Finanzamtes teilte der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 30. August 2018 mit, dass der Abgabepflichtige zumindest seit dem Jahr 1997 nicht mehr unternehmerisch tätig gewesen, gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 aufgrund Überforderung und psychischer Überlastung kein Rechtsmittel erhoben worden sei und er in den Jahren 2014 und 2015 von sozialer Unterstützung, kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen und von der Unterstützung von seiner Freundin gelebt habe.

Darüberhinaus wurde in diesem Schreiben für die Jahre 2011 bis 2013 der Antrag gestellt, die diesbezüglichen Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer wieder aufzunehmen.

Auch für die Jahre 2014 und 2015 wurden von der Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage im Schätzungswege ermittelt und mit Ausfertigungsdatum 9. Jänner 2017 Bescheide betreffend Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer erlassen. Dabei wurden für das Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 11.000 € und für das Jahr 2015 i.H.v. 7.000 € im Bescheid zum Ansatz gebracht und darüber hinaus für das Jahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 4.000 €. Die steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch wurden i.H.v. 16.000 € für das Jahr 2014 bzw. 12.000 € für das Jahr 2015 geschätzt.

Gegen diese Bescheide wurde duch den steuerlichen Vertreter jeweils mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass bereits im vorangehenden Ermittlungsverfahren dargelegt worden sei, dass der Abgabepflichtige von der Unterstützung von Freunden und Verwandten gelebt und darüberhinaus kein Unternehmen betrieben habe sowie darauf verwiesen, dass der Abgabepflichtige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vermutlich lediglich aufgrund der Meldungen des Finanzamtes betreffend die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre weiterhin geführt werde. Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 30.000 € die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zur Anwendung zu bringen sei.

In der gesonderten Bescheidbegründung zu den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Juli 2017 betreffend die Streitjahre wurde vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht zur Anwendung gelangen könne, da vom Masseverwalter am 30.November 2010 ein Antrag auf Regelbesteuerung eingebracht und dieser bisher nicht widerrufen worden sei. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer wurde ausgeführt, dass in der Beschwerde zwar darauf verwiesen worden sei, dass kein Unternehmen betrieben werde und der Abgabepflichtige von der Unterstützung von Freunden und Verwandten gelebt habe. Da aber nach den Angaben in der Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung die Miet- und Betriebskosten für die Wohnung mit monatlich 550 €, die Tank- und Versicherungskosten für den Pkw mit 150 € monatlich beziffert worden seien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere geschätzte Lebenshaltungskosten i.H.v. 400 € monatlich notwendig seien, würden sich die Fixkosten des Abgabepflichtigen auf jährlich 14.400 € belaufen. Da es aufgrund des geringen Einkommens der ins Treffen geführten Personen nicht glaubhaft sei, dass diese den Abgabepflichtigen in dem Ausmaß finanziell unterstützen hätten können, sei vom Abgabepflichtigen kein Nachweis erbracht worden, dass er in den Jahren 2014 und 2015 nicht selbstständig als Fliesenleger tätig gewesen sei.

Nach Ergehen der bezughabenden abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wurde vom Vertreter in weiterer Folge der Entscheidung über die Berufung zweiter Instanz eingebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 206 Abs. 2 lit b BAO , BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013, kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.

Nach Abs 2 leg.cit. erlischt d urch die Abstandnahme (Abs. 1) der Abgabenanspruch (§ 4) nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.

Auf § 206 BAO gestützte Abstandnahmen von der Abgabenfestsetzung können auch in Erkenntnissen der Verwaltungs­gerichte erfolgen. Die Befugnis, Abgabenbescheide abzuändern, umfasst nämlich auch die Abänderung in einen auf § 206 BAO gestützten "Nichtfestsetzungsbescheid" ( Ritz, BAO5 , Tz 2 zu § 206 und Tz 14 zu § 279).

Auf dem Abgabekonto des Abgabepflichtigen haften ausgesetzte Steuerschulden aus den Jahren 1997-2007 in Höhe von insgesamt 46.133,10 € aus. Weiters beträgt d er fällige Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers aus den Jahren 2011- 2015 aufgrund von im Schätzungswege erlassener Abgabebescheide 26.497,60 €. Davon entfallen alleine rund 10.000 € auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015.

Auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an die Abgabenbehörde, dass am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein erheblicher Abgabenrückstand ausgewiesen und dieser mangels Einkommens und mangels Vermögens des Abgabepflichtigen offenkundig nicht vollstreckbar sei, teilte das Finanzamt mit, dass der auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Abgabenrückstand aller Voraussicht nach nicht einbringlich sein werde.

Nach Auffassung des Gerichtes ist a ufgrund des weiteren Umstandes, dass vom Beschwerdeführer ab Juli 2017 bis zum jetzigen Zeitpunkt Mindestsicherung bezogen wurde bzw wird ( Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes) ist mit Bestimmtheit anzunehmen, dass die strittigen Abgabenansprüche auch in Zukunft nicht durchsetzbar sein werden.

Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte (vgl. hierzu Ritz, BAO5, § 206 Tz.1). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.

Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Zur Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (Ritz, BAO5 , Tz 7 zu § 20). Beim gegenwärtigen Verfahrensstand erscheint es daher im Sinne des § 20 BAO zweckmäßig, durch Abstandnahme von der Festsetzung der (uneinbringlichen) Abgaben weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden. Angesichts der im gegenständlichen Fall aufgezeigten fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Dies vorallem auch im Hinblick auf die weiteren Umstände, dass es für den Bereich der Umsatzsteuer lediglich aufgrund des seinerzeit vom Masseverwalter eingebrachten Antrages auf Regelbesteuerung zu einer Steuervorschreibung gekommen ist und dieser Antrag vom nunmehrigen Vertreter mit Eingabe vom 20. November 2017 widerrufen worden ist und darüberhinaus für die Einkommensteuer trotz Zuschätzung der Einkünfte das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 2014 unter der maßgeblichen Besteuerungsgrenze von 11.000 € verblieben ist bzw. für das Jahr 2015 nur 11.381,81 € betragen hat, also die Besteuerungsgrenze nur um 381 € überschritten wurde.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die jährlichen Hinzuschätzungen von Einkünften aus Gewerbebetrieb als Fliesenleger lediglich auf den Umstand gestützt wurden, dass der Abgabepflichtige die Lebenshaltungskosten nicht bestreiten habe können, darüberhinaus aber dem Abgabepflichtigen in keinem einzigen Fall nachgewiesen werden konnte, dass er auch tatsächlich gewerbliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Fliesenleger erzielt hätte.

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung im übrigen nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nämlich nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer verzichtet (vgl. UFS vom 17.12.2008, RV/0816-L/03).

Somit sind die Voraussetzungen des § 206 Abs. 1 lit b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung auch für die Einkommensteuer vorzugehen, zumal eine allfällige Gutschrift aus der Einkommensteuer ohnehin mit den aushaftenden Abgabenrückständen zu verrechnen wäre.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass das Bundesfinanzgericht von der Festsetzung einer Abgabe ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, wenn der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am 19. Februar 2019

Rechtssätze

RV/3100821/2017-RS1

Rechtssatz

Ist der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabepflichtigen aufgrund fehlenden Einkommens und Vermögens nicht durchsetzbar, kann von der Abgabenfestsetzung Abstand genommen werden.