Volltext

BFG 04.04.2019, RV/7100607/2018

Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100607.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 · § 6 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 7. September 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 1. September 2017 betreffend Rückforderung zu Unrecht für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird, soweit er den Zeitraum April 2016 bis Jänner 2017 betrifft, ersatzlos aufgehoben.

Insoweit sich die Beschwerde auf die Rückforderung für die Monate Februar und März 2017 bezieht, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 4. April 2016 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 4.4.2016 enthält u.a. folgende Angaben (Eigenantrag):
Staatsbürgerschaft: Iran
Datum der Einreise nach Österreich, bisheriger Wohnsitzstaat: 25.4.2012, Iran
Beruf: Lehrling
Dienstgeber, beschäftigt seit: Fa. E... (Anschrift), 4.4.2016

Dem Antrag war u.a. ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. März 2014 beigelegt; aus diesem geht hervor, dass dem Bf. der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde und ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Im Zuge der vom Finanzamt im Februar 2017 vorgenommenen Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe des im September 1995 geborenen Bf. wurde um Vorlage einer aktuellen Bestätigung, dass er ‚lfd. in Ausbildung (ist)‘, ersucht.

Auf diese Aufforderung hin gab der Bf. bekannt: ‚13.01.2017 Ausbildung beendet‘.

Mit Bescheid vom 1. September 2017 forderte das Finanzamt vom Bf. im Zeitraum von April 2016 bis März 2017 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück.
Die Begründung lautet:
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antritt.
Trotz Ersuchen um Ergänzung vom 19.5.2017 und vom 12.7.2017 haben Sie keinen Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung vorgelegt. Deshalb wird angenommen, dass Sie Ihre Ausbildung nicht abgeschlossen haben und diese somit nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Daher besteht für oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde und verwies auf die Beilage.
Die an den Bf. gerichtete Bestätigung der E. GmbH lautet:
Wir die E... GmbH, (Anschrift) bestätigen hiermit, dass Hr. (der Bf.) in der Zeit von 04.04.2016 – 12.01.2017 bei uns beschäftigt war und unser Team bei folgenden Arbeiten unterstützt hat:
- Verteileraufbau in unserem Servicecenter/Werkstätte
- EDV-Verkabelung in der ...
- Stark- und Schwachstrominstallationen auf div. Baustellen in ...

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder‚ deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden‚ unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe‚ wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden‚ wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 (1) lit. b FLAG steht Familienbeihilfe nur dann zu‚ wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht‚ bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird‚ eine angemessene Unterrichtsdauer‚ sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Laut Dienstgeberbestätigung der Firma E... GmbH waren Sie vom 4.4.2016 bis 12.1.2017 als unterstützende Arbeitskraft und nicht als Lehrling beschäftigt:
- Verteileraufbau im Servicecenter
- EDV-Verkabelung in d. ...
- Stark- u. Schwachstrominst. auf diversen Baustellen in ...
Laut Auskunftsverfahren der Sozialversicherung waren Sie nie als Lehrling vorgemerkt und haben im Rückforderungszeitraum Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen.
Gleichzeitig waren Sie arbeitssuchend.
Da Sie sich somit laut den vorgelegten Unterlagen im genannten Zeitraum nicht in Berufsausbildung befanden‚ war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Bf. brachte daraufhin den Vorlageantrag wie folgt ein:
Leider wurde meine Beschwerde vom 07.09.2017 als unbegründet abgewiesen mit der Begrü ndung, dass ich keine wirkliche Lehre absolviert habe.
Das entspricht nicht den Tatsachen, da ich ja den Schulbesuch der Berufschule in (Anschrift) für Elektroenergietechnik und Anlagen und Betriebstechnik in der Zeit von 04.04.2016 - 12.01.2017 beweisen kann, auch kann ich Zeugen angeben, die bezeugen werden, dass ich die Berufschule besucht habe und natürlich auch praktisch den Beruf des Elektrotechnikers bei der Firma E... GmbH (Anschrift) erlernt habe.
Die Darstellung, dass ich nur eine unterstützende Arbeitskraft war ist unrichtig.
Ich wurde von der AQUA STIFTUNG auf diesen Ausbildungsplatz vermittelt.
Außerdem hat mich die Firma E... kurz bevor die Lehrzeit vorübergewesen wäre, gekündigt. Deshalb habe ich jetzt keine Lehrabschlussprüfung.
Ich bitte Sie inständig meinen Fall noch einmal zu prüfen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Am 04.04.2016 unterzeichnete der Bf. eine Qualifizierungsvereinbarung für die Ausbildung als Elektroenergietechniker mit außerordentlicher Lehrabschlussprüfung mit der E... GmbH. Diese Ausbildung wurde am 04.04.2016 begonnen.
Auf das Überprüfungsschreiben vom 28.02.2017 antwortete der Bf., dass er seine Ausbildung am 13.01.2017 beendet habe. Er legte seinem Schreiben eine Bezugsbestätigung des AMS ab 01.01.2016 vor.
Mit Vorhalt vom 12.07.2017 wurde der Bf. aufgefordert ein Lehrabschlusszeugnis bzw. ein Schreiben der Kammer bezüglich Bekanntgabe des Prüfungstermins oder einer Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 01.09.2017 wurden € 1.944,00 an Familienbeihilfe und € 700,80 an Kinderabsetzbetrag zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz zweier Vorhalte kein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung des Bf. vorgelegt wurde. Deshalb sei angenommen worden, dass der Bf. seine Ausbildung nicht abgeschlossen habe und diese Ausbildung somit nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei. Deshalb habe für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 kein Anspruch auf FB bestanden.
Am 07.09.2017 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.09.2017 ein. Er legte der Beschwerde eine Bestätigung der E... GmbH bei, aus der hervorgeht, dass er vom 04.04.2016 bis 12.01.2017 bei der E... beschäftigt war.
In der Beschwerdevorentscheidung (= BVE) vom 21.09.2017 wurde die Beschwerde vom 07.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Laut Auskunftsverfahren der Sozialversicherung sei der Bf. nie als Lehrling vorgemerkt gewesen und habe im Rückforderungszeitraum Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Gleichzeitig sei er arbeitssuchend gewesen. Somit habe keine Berufsausbildung vorgelegen.
Am 20.10.2017 brachte der Bf. einen Vorlageantrag gegen die BVE vom 21.09.2017 ein. Er brachte vor, dass er die Berufsschule für Elektroenergietechnik und Betriebstechnik in der Zeit vom 04.04.2016 bis 12.01.2017 besucht habe und den Beruf des Elektrotechnikers bei der Firma E... GmbH auch praktisch erlernt habe. Die AQUA Stiftung habe ihm diesen Ausbildungsplatz vermittelt. Die E... GmbH habe den Bf. allerdings kurz vor Ende der Lehrzeit gekündigt, weshalb er keine Lehrabschlussprüfung ablegen habe können.
Am 28.12.2017 wurde ein Mängelbehebungsauftrag an den Bf. verschickt, da der Vorlageantrag vom 20.10.2017 keine Unterschrift aufgewiesen hatte.
Mit Schreiben vom 22.12.2017 legte der Bf. zusätzlich zu den bereits vorgelegten Dokumenten Schulbesuchsbestätigungen, ein Zeugnis und ein an das AMS gerichtetes Begehren um Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 03.12.2017 vor.
Am 08.01.2018, somit fristgerecht, wurde ein Vorlageantrag mit Unterschrift vorgelegt.
Aus der Mail vom 28.12.2017 geht hervor, dass die Qualifizierungsvereinbarung mit dem Bf. von Seiten der E... GmbH mit sofortiger Wirkung abgebrochen wurde. Grund für den Abbruch war der schulische Misserfolg des Bf. und sein Fehlen von der Berufsschule am 09.01.2017.
Stellungnahme:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
Lenneis führt in Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG § 2 RZ 35 aus, dass es Ziel einer Berufsausbildung sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Weiters merkt er an, dass das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung sei. Eine Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Prüfungen tatsächlich positiv abgelegt wurden.
Unter dem Begriff „Berufsausbildung“ sind nach Lenneis alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Aufgrund der vorliegenden Dokumente kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der vom Bf. eingegangenen Qualifzierungsvereinbarung (Aqua) um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Ziel dieser Übereinkunft war, dem Bf. die für den Beruf des Elektroenergietechnikers notwendigen Qualifizierungen zu verschaffen. Im Rahmen dieses Ausbildungverhältnisses besuchte der Bf. die Berufsschule und war für die Firma E... GmbH tätig. Am Ende dieser Ausbildung wäre die Lehrabschlussprüfung gestanden. Bei deren positiven Absolvierung wäre ein Dienstverhältnis mit der E... GmbH in Aussicht gestanden.
Am 12.01.2017 wurde die Qualifizierungsvereinbarung durch die E... GmbH gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis ausgegangen werden.
Korrekterweise hätte die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag somit nur für die Monate Februar und März 2017 zurückgefordert werden dürfen.
Es wird beantragt der Beschwerde dementsprechend teilweise stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der AQUA Bildungsplan vom 21. März 2016 beinhaltet, auszugsweise wiedergegeben, Folgendes:
Der Auszubildende (Vor- und Nachname sowie SV-Nr. des Bf.)
Ausbildungsbetrieb E... GmbH (vgl. die o.a. Bestätigung der E. GmbH)
Die auszubildende Person wird als Zusatzkraft für die Stelle Elektroenergietechniker mit o.a. LAP eingestellt.
Der Ausbildungsbetrieb bestätigt die ernsthafte Absicht, nach erfolgreich absolvierter AQUA-Ausbildung den Teilnehmer in ein Dienstverhältnis zu übernehmen.
… Die Spezialisierung auf Energietechnik ist ausschließlich über die Berufsschule möglich (Ende 4. Klasse: November 2017).
Theoretische Ausbildung: Inhalte
2. Klasse – Ausbildung zum Elektrotechniker
BS [Berufsschule] … Dauer von April 2016 bis Juni 2016 Stunden (UE) 400
3. Klasse – Ausbildung zum Elektrotechniker
BS [Berufsschule] … Dauer von Nov. 2016 bis Jänner 2017 Stunden (UE) 400
4. Klasse – Ausbildung zum Elektrotechniker
BS [Berufsschule] … Dauer von Sept. 2017 bis Nov. 2017 Stunden (UE) 400
VBK Lehrabschlussprüfung - Elektroenergietechniker
WIFI… Dauer (n.V.) Stunden (UE) 24
LAP - WKO Stunden 16

In der zwischen der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung, dem Partnerbetrieb (der E. GmbH) und dem Bf. als Auszubildenden abgeschlossenen Qualifizierungsvereinbarung im Rahmen einer arbeitsplatznahen Qualifizierung - AQUA vom 4. April 2016 wird der zeitliche Rahmen der Ausbildung von 04.04.2016 bis 03.12.2017 festgehalten, in dem der Partnerbetrieb dem Auszubildenden (dem Bf.) die Möglichkeit bietet, eine entsprechende praktische, überbetrieblich verwertbare Qualifizierung zu absolvieren.

Die Schulbesuchsbestätigungen der Berufsschule L. lauten:
- vom 19. Oktober 2017:
Die Direktion der Berufsschule L… bestätigt, dass (Vor- und Nachname sowie Geb.datum des Bf.) im Schuljahr 2016/2017 die Klasse … als außerordentlich freiwilliger Schüler von 10.11.2016 bis 27.01.2017 besucht hat.
- vom 09. November 2017:
Die Direktion der Berufsschule L… bestätigt, dass (Vor- und Nachname sowie Geb.datum des Bf.) im Schuljahr 2015/2016 die Klasse … als außerordentlich freiwilliger Schüler von 21.04.2016 bis 01.07.2016 besucht hat.

Am 12. Jänner 2017 wurde mit sofortiger Wirkung die Qualifizierungsvereinbarung im Rahmen einer arbeitsplatznahen Qualifizierung - AQUA abgebrochen (vgl. die o.a. über Aufforderung des Finanzamtes durch den Bf. erfolgte Bekanntgabe: ‚13.01.2017 Ausbildung beendet‘.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

In einem ersten Schritt ist daher zu beurteilen, ob es sich beim Bf., bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum April 2016 bis März 2017 um ein minderjähriges Kind – für das jedenfalls (auch ohne entsprechende Berufsausbildung) Familienbeihilfe zu gewähren ist – handelt oder nicht:
Der im September 1995 geborene Bf. hatte im April 2016 das 18. (achtzehnte) Lebensjahr bereits überschritten.

Auf der Grundlage des zitierten § 6 Abs. 1 kam die Gewährung von Familienbeihilfe somit nicht in Betracht. Es mussten daher die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG erfüllt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 21.10.1999, 97/15/0111; 26.06.2002, 98/13/0042).

Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, das Ausbildungsziel zu erlangen (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).

Auf Basis dieser Beweislage wird auf die Stellungnahme des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage verwiesen, wonach auf Grund der vorliegenden Dokumente kein Zweifel bestehen kann, dass es sich bei der vom Bf. eingegangenen Qualifzierungsvereinbarung (AQUA) um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Ziel dieser Übereinkunft war, dem Bf. die für den Beruf des Elektroenergietechnikers notwendigen Qualifizierungen zu verschaffen. Im Rahmen dieses Ausbildungverhältnisses besuchte der Bf. die Berufsschule und war für die Firma E... GmbH tätig. Am Ende dieser Ausbildung wäre die Lehrabschlussprüfung gestanden. Bei deren positiven Absolvierung wäre ein Dienstverhältnis mit der E... GmbH in Aussicht gestanden.
Bis zum vorzeitigen Abbruch der Qualifizierungsvereinbarung am 12. Jänner 2017 durch die Aufkündigung seitens der E. GmbH kann von einem Ausbildungsverhältnis ausgegangen werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Demgemäß ist der bekämpfte Rückforderungsbescheid,
- soweit er den Zeitraum April 2016 bis Jänner 2017 betrifft, ersatzlos aufzuheben und
- soweit er die Monate Februar und März 2017 betrifft, zu bestätigen, somit unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am 4. April 2019