Volltext

BFG 02.05.2019, RV/7104210/2017

Pendlerpauschale bei zwei Arbeitsstätten (kein Aufsuchen des Wohnortes zwischen den beiden Arbeitsstätten)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104210.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 3 Pendlerverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, über die Beschwerde vom 14.02.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 13.02.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 16.02.2017 verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13.2.2017 brachte der Bf. Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2017 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv 1.329 € zuerkannt wurde.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und beantragte die Gewährung des Pendlerpauschales und Pendlereuros. Außerdem habe er Konkurskosten von 3.200 € zu bezahlen, die auch nicht berücksichtigt worden wären.

Mit Ergänzungsersuchen vom 16.5.2017 wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner sowie Belege und Nachweise der geltend gemachten weiteren Kosten vorzulegen.

Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache im BFG gab der Bf. bekannt, dass er im Beschwerdejahr in zwei Dienstverhältnissen gestanden sei. Von 7.00 Uhr - 11.00 Uhr habe er als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Fa. A (im Folgenden: Arbeitsstätte 1) gearbeitet und anschließend von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Fa. B (im Folgenden: Arbeitsstätte 2). Er sei um 6.00 von seiner Wohnung in Adr1, weggegangen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstätte 1 in 1100 Wien, gefahren. Anschließend sei er direkt zur Arbeitsstätte 2 gefahren und von dort nach Dienstschluss wieder nach Hause. Auf Grund der Entfernung nach der Wegstrecke "Wohnung - Arbeitsstätte 1 - Arbeitsstätte 2" seien seiner Meinung nach die Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt.

Weiters brachte er vor, dass er ab 2010 ca. 1 1/2 Jahre selbständig erwerbstätig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe er wegen Zahlungsschwierigkeiten Konkurs anmelden müssen. Bei den geltend gemachten Konkurskosten handle es sich um Ratenzahlungen iZm dem Konkursverfahren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Pendlerpauschale:

Sachverhalt:

Der Bf. war im Streitjahr bei zwei Arbeitgebern nichtselbständig beschäftigt. Der Sitz der Arbeitsstätte 1 war von Jänner bis August 2015 in Adr2 und ab September 2015 in Adr3; die Arbeitsstätte 2 befand sich in Adr4. Die Arbeitszeiten bei der Arbeitstätte 1 waren von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr und bei der Arbeitsstätte 2 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Der Bf. hat die Wegstrecken zu seinen Arbeitsstätten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Wochenkarte) zurückgelegt. Er hat seinen Wohnsitz in Adr1. Von dort ist er um 6.00 Uhr weggegangen und zur Arbeitsstätte 1 gefahren. Nach Dienstende um 11.00 Uhr ist er direkt zur Arbeitsstätte 2 gefahren und von dort nach Dienstschluss zurück nach Hause.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Bf. sowie einer Einsichtnahme des BFG in den Firmenbuchauszug der beiden Arbeitsstätten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind gem. lit. a leg. cit. durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG) abgegolten.

Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden (§ 3 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl. II Nr. 154/2014). Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung im Wesentlichen jenen, die für den im Pendlerrechner abgefragten Tag bestehen, kann angenommen werden, dass das ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle Arbeitstage ergibt. Für die erstmalige Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist jene Abfrage maßgebend, die im entsprechenden Veranlagungsjahr durchgeführt wurde. Liegt keine solche Abfrage vor, ist jene Abfrage maßgeblich, die zeitlich dem Veranlagungsjahr am nächsten ist. Spätestens im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist eine Abfrage durchzuführen. Diese Pendlerverordnung ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 anwendbar.

Im beschwerdegegenständlichen Fall nahm das Bundesfinanzgericht entsprechend diesen gesetzlichen Grundlagen mangels einer vom Bf. durchgeführten Abfrage selbst eine solche im Pendlerrechner vor und übermittelte diese dem Bf. mit dem Schriftsatz vom 18.2.2019 zur Stellungnahme. Dieser Abfrage wurden die Wegstrecken "Wohnung - Arbeitsstätte 1" und "Arbeitsstätte 2 - Wohnung" zugrunde gelegt.

Der Auffassung des Bf., dass für die Bemessung der Entfernung die zurückgelegte Wegstrecke "Wohnort - Arbeitsstätte 1 - Arbeitsstätte 2" maßgebend und daher das Pendlerpauschale zu berücksichtigen sei, wird entgegengehalten:

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und nach der ständigen Rechtsprechung bemisst sich die Höhe des Pendlerpauschales nach der Länge der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und (einer) Arbeitsstätte. Für die Ermittlung der Höhe des Pendlerpauschales kann somit die Fahrtstrecke zwischen zwei oder mehreren Arbeitsstätten nicht hinzugerechnet werden.

Die Fahrten von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und die Fahrten von der zweiten Arbeitsstätte zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Dieses bemisst sich nach der jeweils längeren Strecke. Im vorliegenden Fall beträgt laut der mit dem Pendlerrechner durchgeführten Abfrage zum einen sowohl die Wegstrecke "Wohnung - Arbeitsstätte 1" als auch die Wegstrecke "Arbeitsstätte 2 - Wohnung" weniger als 20 Kilometer, zum anderen ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels auf diesen Wegstrecken jeweils zumutbar. Es besteht daher kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

Fahrten von einer Arbeitsstätte zu einer anderen (insbesondere bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen) sind nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6; hinsichtlich dieser Fahrten steht kein Pendlerpauschale zu; sie führen mit den tatsächlichen Aufwendungen (idR geschätzt mit dem Kilometergeld) zu Werbungskosten (Doralt, Kommentar zum EStG20, § 16, Tz 127 mwN).

Im vorliegenden Fall sind dem Bf. für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte 1 und der Arbeitsstätte 2 keine Aufwendungen entstanden, weil er für diese Wegstrecke die öffentlichen Verkehrsmittel benützte.

Die Kosten für die Jahresnetzkarte bzw. Monats- oder Wochenkarten sind jedoch bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

2. Konkurskosten

Abgesehen davon, dass die als Werbungskosten geltend gemachten "Konkurskosten" iHv 3.200 € mangels Vorlage der vom Finanzamt als auch vom BFG zur Klärung des Sachverhaltes abverlangten Unterlagen und Nachweise nicht anerkannt werden können, sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Mangels eines erkennbaren Zusammenhanges mit den nichtselbständigen Einkünften kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich.

3. Alleinverdienerabsetzbetrag

Der in der Beschwerde relevierte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2017 anerkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; dass Fahrten von einer Arbeitsstätte zu einer anderen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6 darstellen, ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut.

Wien, am 2. Mai 2019