Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. Jänner 2019, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Mai 2011 gegründet und am 21. Mai 2011 im Firmenbuch eingetragen. Als Gesellschafter fungierten bis 22. November 2016 A und B, in weiterer Folge bis 4. Oktober 2018 C. Seit 19. September 2018 wird die Gesellschaft von den Geschäftsführern D und E vertreten.
Mit Bescheid vom 29. August 2018 teilte das Finanzamt der Bf. mit, sie hätte offenbar übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen, und ersuchte, dies bis 10. Dezember 2018 nachzuholen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet würde, wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro angedroht.
Da die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet wurde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 gegen die Bf. eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in der Höhe von 1.000 Euro fest. Gleichzeitig wurde sie unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro aufgefordert, die nicht unterlassene Handlung bis 26. April 2019 nachzuholen.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2019 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe und brachte begründend vor, dass bei ihr sowohl ein Wechsel der Gesellschafter als auch der Geschäftsführer stattgefunden habe. Im Firmenbuch sei der Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel mit 4. Oktober 2018 eingetragen worden. Den neuen Geschäftsführern sei der Bescheid vom 29. August 2018 mit Androhung einer Zwangsstrafe nicht bekannt. Sie seien davon ausgegangen, dass fristgerecht eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd. § 5 WiEReG vorgenommen worden sei. Der ausscheidende Geschäftsführer hab es verabsäumt, die neu eintretenden Geschäftsführer zu informieren, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG noch nicht erfolgt sei. In den übergebenen Unterlagen sei auch das Erinnerungsschreiben vom 29. August 2018 nicht enthalten gewesen. Die neuen Geschäftsführer hätten sich zwar davon überzeugen sollen, ob die Meldung gemäß § 5 WiEReG durchgeführt worden sei, sie hätten jedoch auf die Pflichterfüllung des ausscheidenden Geschäftsführers vertraut und seien jedoch davon ausgegangen, dass eine Meldung vorgenommen worden sei. Die Nicht-Meldung der wirtschaftlichen Eigentürmer sei ein reines Versehen gewesen, begründet durch den Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel. Zwischenzeitlich sei die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
B) Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Mit Bescheid vom 29. August 2018 hat die belangte Behörde die Bf. unter Hinweis auf ihre Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG sowie unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die entsprechenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentürmer innerhalb einer Frist von mehr als drei Monaten zu melden. Da diese Meldung dennoch nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, hat die belangte Behörde am 16. Jänner 2019 eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das WiEReG trat am 15. Jänner 2018 in Kraft. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum 1. Juni 2018 an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Bei Anwendung der genannten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte, weil die vorgenannten Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet wurden.
Auch wenn die in den §§ 80 bis 82 BAO genannten Vertreter die den Vertretenen auferlegten Pflichten treffen, sodass Zwangsstrafen etwa auch gegen den Geschäftsführer einer GmbH verhängt werden können (VwGH 16.2.1962, 1999/59), kann – wie im vorliegenden Fall - eine Zwangsstrafe auch gegen den Vertretenen festgesetzt werden (siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 111 Rz. 14 m. w.N.).
Soweit die Bf. innerorganisatorische Gründe für die Nichterfüllung der aufgetragenen Verpflichtung vorbringt indem sie einwendet, dass bei ihr ein Wechsel der Geschäftsführer stattgefunden habe und der ausscheidende Geschäftsführer es verabsäumt habe, die neuen Geschäftsführer von der Nicht-Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG in Kenntnis zu setzen, so verkennt sie dabei, dass die Zwangsstrafe keine Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, sondern eine Maßnahme zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnung darstellt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der von der Bf. ins Treffen geführte Geschäftsführerwechsel im September 2018 stattgefunden hat, während die Verpflichtung der Bf. zur Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG bis zum 1. Juni 2018 vorzunehmen war.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung ( Ritz , BAO 6 , § 111 Tz 10).
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass – wie bereits oben angemerkt - § 18 Abs. 1 WiEReG eine Frist zur erstmaligen Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 1. Juni 2018 vorsieht. Trotz Ablauf der gesetzlichen Frist hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Meldung der genannten Daten unter Androhung einer Zwangsstrafe bis 29. August 2018 zugewartet und danach sogar eine längere als die gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehene Nachfrist von 3 Monaten (bis 10. Dezember 2018) zur Vorlage der Daten gesetzt. Selbst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde mit der Festsetzung der Zwangsstrafe bis 16. Jänner 2019 zugewartet. Der Bf. blieben daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG mehr als sieben Monate Zeit, die versäumte gesetzliche Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Anspruches auf Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG im gegenständlichen Fall daraus ergibt, dass letztlich tatsächlich erst nach Verhängung der Zwangsstrafe gegenüber der Bf. die geforderten Daten gemeldet wurden.
Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Bf. zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Dass unter diesen Umständen kein vorwerfbares Verschulden der Bf. vorliegen sollte, kann seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht erkannt werden, umso mehr deshalb nicht, als zum Zeitpunkt des Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG der für die Vertretung der Bf. zuständige Geschäftsführer noch für weitere drei Monate zuständig war.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.
Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch hat der Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.
Wien, am 30. April 2019