Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Erwachsenenvertreter, über die Beschwerde vom 06.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AB vom 03.05.2018, betreffend Familienbeihilfe (Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zum Antrag vom 06.03.2018) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Erwachsenenvertreter (in der Folge: BF) erstmals mit 06.03.2018 einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (rückwirkend auf fünf Jahre) gestellt.
Der BF ist 1940 geboren und befindet sich seit 10.12.2008 in einem Pflegeheim in A..
Dieser Antrag wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 30.04.2018 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Sozialministeriumservice (SMS), vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten sei, diese könne mit dem Eintritt ins Pflegeheim A. rückdatiert werden (eine Befundmappe mit Aufnahmestatus 10.12.2008 wurde vorgelegt). Die Zeit davor sei unklar, aus den Angaben des BF ergäbe sich jedoch eine Erwerbstätigkeit oder zumindest Erwerbsfähigkeit in der Vergangenheit.
Dem BF wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 % ab 12/2008 bescheinigt wegen fortgeschrittener Korsakow-Demenz, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Herzmuskelerkrankung und generalisierender Erkrankungen des Bewegungsapparates.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben unter Vorlage eines Versicherungszeitenauszuges und ausgeführt, dass die Angaben des BF zu einer angeblichen Berufstätigkeit angesichts seiner psychischen Defekte "nicht für bare Münze zu nehmen seien". Es gäbe keine Beweise für die Arbeit als Tankwart oder LKW-Fahrer.
Es wurde ein neuerliches Gutachten vom 20.06.2018 seitens des SMS erstellt und der Gesamtgrad der Behinderung von 90 % bestätigt. Auch hier wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor vollendetem 18. bzw. 21. Lebensjahr bescheinigt bzw. angemerkt, dass nur der Zeitraum ab 1972 (der Zeitraum mit dem der Versicherungsdatenauszug beginnt) erfasst werden könne, der in das 32. Lebensjahr des BF falle.
Die Zeit davor bleibe unklar. Auf dem Auszug sei auch kein Bezug zu einer Waisenpension ausgeführt. Genauere Beurteilungen zu versicherungsrechtlichen Belangen davor überstiegen naturgemäß eine medizinische Bewertung.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht und darauf hingewiesen, dass der Versicherungszeitenauszug der Gebietskrankenkasse bestätige, dass der BF nie fähig gewesen sei zu arbeiten, er habe keine Versicherungszeiten gesammelt.
Auch habe der BF entgegen den Aussagen gegenüber dem Gutachter keinen Führerschein besessen und sei kein Arbeitsverhältnis bekannt.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF zu keiner Zeit erwerbsfähig war und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Sachverhalt
Der BF ist 1940 geboren und seit 10.12.2008 im Pflegeheim in A..
Ab diesem Zeitpunkt ist ein Grad der Behinderung von 90 % festgestellt (bzw. feststellbar), seit 1/1972 ist ein Behinderungsgrad von 70 % festgestellt.
Er bezieht Pflegegeld und erhält nach dem Testament der Mutter ein monatliches Legat von 400 Euro. Seine Eltern sind gestorben.
Nach dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug, der Zeiten ab 1972 enthält, scheint eine Selbstversicherung für Krankenversicherung nach § 16 ASVG von 01.01.1994 bis 31.12.2004 und von 01.01.2005 bis laufend auf.
Eine Berufsausbildung überhaupt bzw. nach dem 21. Lebensjahr ist nicht ersichtlich.
Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr konnte seitens des medizinischen Sachverständigen in keinem der beiden Gutachten bestätigt werden. Dazu fehlen einfach jegliche aussagekräftige Nachweise. Es liegt daher keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vor.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den schlüssigen Gutachten des SMS.
Die gegenteiligen Behauptungen des Erwachsenenvertreters des BF sind ohne weitergehende Unterlagen lediglich Vermutungen und durch nichts bestätigte Annahmen.
Insbesondere ist auch aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug nicht abzuleiten, dass der BF dauernd (wenn ja, ab wann?) erwerbsunfähig war. Bestenfalls ist daraus zu ersehen, dass es keine Versicherungszeiten ab 1972 gibt, die auf eine Erwerbstätigkeit schließen ließen. Dies heißt aber nicht zwingend, dass der BF bereits seit seiner Jugend erwerbsunfähig war, wenn keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt werden konnten, mit denen sich diese Annahme untermauern ließe.
Die Art der Behinderungen des BF lassen auch nicht auf eine bereits seit der Geburt bestehende Beeinträchtigung schließen. Im Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wird eine psychische Beeinträchtigung des BF aufgrund einer alkoholbedingten Hirnschädigung vermutet.
Rechtslage / Erwägungen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 Abs. 1 BAO lautet:
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
Abs. 5: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Abs. 6: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Abs. 7: Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Der zwingend geforderte Nachweis nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 für eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr liegt nach den Sachverhaltsfeststellungen jedoch nicht vor.
Der Sachverständige bescheinigt in keinem der beiden vorliegenden Gutachten die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit beim BF vor dem 21. Lebensjahr; die Gutachten wurden im Übrigen auch von einem zweiten Arzt überprüft und genehmigt/vidiert.
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen zwei Gutachten des Sachverständigen vor, die unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener und vorgelegter Unterlagen und nach eingehender Untersuchung des BF zum Schluss kommen, dass ein Grad der Behinderung ab 10/2008, dem Eintritt in das Pflegeheim, feststellbar ist und dass das Vorliegen der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht zweifelsfrei feststellbar ist.
Der Gutachter hat bei dieser Feststellung sämtliche ihm zugänglichen Quellen herangezogen. Seine Feststellungen sind auch schlüssig.
So wäre es für das BFG eher als unschlüssig zu bewerten, wenn der Gutachter ausschließlich aufgrund vager Behauptungen und spekulativer Feststellungen ohne Vorliegen relevanter Unterlagen und Befunde von einem Vorliegen der dauernden Erwerbsunfähigkeit des BF vor mehr als 40 Jahren (!) ausginge.
Es wäre am BF bzw. dessen Vertreter gelegen gewesen, dem von ihm behaupteten Sachverhalt, der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr, klar und ohne jeden Zweifel nachzuweisen.
Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch § 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des VwGH bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind (vgl. UFS vom 21.01.2011,RV/4300-W/10).
Da vom BF keine Befunde vorgelegt werden konnten, aus denen sich eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Berufsunfähigkeit ableiten hätte lassen, konnte vom Sachverständigen nur eine Einstufung des Behinderungsgrades rückwirkend ab maximal 1972 vorgenommen werden. Ob und inwieweit die Angaben zur Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit zutreffen oder nicht, war gutachterlich mangels der Vorlage klarer Befunde nicht beurteilbar.
Die beim BF vorliegende Erkrankung würde eine fundierte Feststellung über den Eintrittszeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit nur bei Vorlage entsprechender Nachweise (Befunde, Nachweise über unternommene Arbeitsversuche etc.) zulassen. Die Feststellung, ob der BF bereits vor dem 21. Lebensjahr erwerbsunfähig war, wird im vorliegenden Beschwerdefall zudem erheblich erschwert, weil nicht gesichert erscheint, ob der BF jemals einer Beschäftigung nachgegangen ist, wobei die Gründe dafür ungeklärt sind.
Die vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice sind nach Ansicht des BFG vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde nicht nachgewiesen.
Dem Sachverständigen des Sozialministeriumservice ist daher zu folgen, dass die Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, mit den vorliegenden Beweismitteln nicht eindeutig beantwortbar ist. Damit wird der Nachweis einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit aber nicht erbracht.
Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, hat das Finanzamt zu Recht Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt, und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum beigelegten Antrag auf Verfahrenshilfe (ZPForm 1, nach der ZPO) vom 19.07.2018 wird angemerkt:
Im Abgabenverfahren besteht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe nach § 292 BAO(Bundesabgabenordnung), der ausschließlich die Beigebung eines Verfahrenshelfers (Rechtsanwaltes oder Steuerberaters) bei Vorliegen der Voraussetzungen vorsieht (im Unterschied von § 64 ZPO (Zivilprozessordnung), welche Bestimmung auch die Befreiung von Gebühren und sonstigen Kosten vorsieht).
Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wurde seitens des BF aber nicht beantragt (auch im ZPForm 1 nicht angekreuzt), sondern laut Formular wird die Befreiung von diversen Gebühren begehrt. Im Verfahren vor dem BFG fallen aber keine Kosten in Form von Gebühren an, daher ist eine Erstattung derselben in § 292 BAO auch nicht normiert.
Der Verfahrenshilfeantrag ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
Im Übrigen wäre nach § 292 Abs. 1 iVm Abs. 5 BAO bei unbehebbarem Beweisnotstand des BF die Beschwerde wohl als aussichtslos zu werten, und die Beigebung eines Verfahrenshelfers insoweit nicht zu bewilligen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Graz, am 5. Juni 2019