Volltext

BFG 23.05.2019, RV/7103225/2018

Säumniszuschlag bei Zahlungserleichterung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103225.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Stephan Anton Hetzer, Ortnergasse 3 Tür 18, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 09.02.2018 betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 09.02.2018 setzte die Abgabenbehörde von der Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 35.297,78 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 705,96 fest.

Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 29.01.2018 entrichtet worden sei.

Mit Eingabe vom 16.02.2018 erhob der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Vertreter dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies auf das Schreiben der Abgabenbehörde betreffend Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 19. Dezember 2017, in welchem die Abgabenbehörde die Zahlungserleichterung bewillige, wenn zwei Akontozahlungen iHv jeweils € 4.000,00 bis 29. Jänner dJ auf dem Finanzamtskonto des Steuerpflichtigen einlangten.

Bezugnehmend darauf übermittle der Bf einen aktuellen Ausdruck des Steuerkontos und stelle den Antrag, von der Verhängung des Säumniszuschlages abzusehen und diesen dem Finanzamtskonto wieder gutzuschreiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 16.02.2018 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. b), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2-10 Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes (im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wird.

Am 27.11.2017 wurde bei der Abgabenbehörde ein Ansuchen urn Zahlungserleichterung eingebracht. Am 19.12.2017 wurde dieses Ansuchen mit Bescheid abgewiesen.

Um Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden, wurden Sie ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 35.363,49 bis 29.1.2018 zu entrichten. Weiters wurde Ihnen mitgeteilt, dass wenn zusätzlich die offenen Monatsraten in Höhe von € 8000,00 bis 29.1.2018 entrichtet werden, der Bewilligungsbescheid vom 15.9.2017 keine Änderungen erfahre.

Wurde einem zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgegeben, dann kann nur die unverzügliche Abstattung der Abgabenschuld die Entstehung eines Säumniszuschlages verhindern.

Da die € 35.363,49 nicht entrichtet wurden, besteht der Säumniszuschlag zu Recht. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.“

Mit Vorlageantrag vom 11.05.2018 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Begründend führte er an, dass die im Text des Bescheides ausgeführten zusätzlichen offenen Monatsraten iHv € 8.000,00 gemäß beiliegendem Ausdruck aus dem Finanz-Online termingerecht bis 29. Jänner dJ entrichtet worden seien.

Er gehe davon aus, dass die Zahlungserleichterung gemäß Bescheid vom 29. September 2017 wieder Wirkung erlangt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Bei der mit Bescheid vom 19.12.2017 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens bis 29.01.2018 gewährten Nachfrist handelt es sich um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

Die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen enden mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides).

Mangels Entrichtung der Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 35.297,78 vor Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO erfolgte die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 705,96 mit Bescheid vom 09.02.2018 zu Recht.

Der Hinweis auf die Zahlungserleichterung gemäß Bescheid vom 29.09.2017 (gemeint wohl: 15.09.2017) übersieht, dass mit Bescheid vom 15.09.2017 aufgrund des am 23.08.2017 eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen Ratenzahlungen hinsichtlich eines Betrages von € 38.009,15 (Rückstand € 30.509,15 zuzüglich bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende Viertel-Jahresbeträge an E von € 7.500,00) bewilligt wurden, sodass die erst mit Bescheid vom 14.11.2017 vorgeschriebene Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 38.425,00 nicht von dieser Bewilligung umfasst war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 23. Mai 2019