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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom 24.08.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 24.07.2015, Steuernummer N-1 (Haftung für Abgaben der G-1) betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 11.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) am 16.03.2015 gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2007 von € 10.820,00.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab und wies mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.07.2015 auch den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
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In der dagegen am 24.08.2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass das Finanzamt unrichtig von einer Erledigung der Sache ausgegangen sei. Er habe einerseits die Bescheide fristgerecht mit Beschwerde bekämpft und andererseits zu den Beschwerdevorentscheidungen nun rechtzeitig den Vorlageantrag gestellt. Damit sei aber die Angelegenheit wiederum unerledigt und das Rechtsmittel offen, weshalb aber dem Aussetzungsantrag sehr wohl Berechtigung zukomme.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung der Bezug habenden Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO aus, dass am 10.07.2015 die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 11.02.2015 abgewiesen worden sei, weshalb gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO eine Abweisung (Ablauf) der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 14.10.2015 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass das Finanzamt seine Beschwerde im Zusammenhang eines gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Unrecht abgelehnt und dies mit Beschwerdevorentscheidung bescheidmäßig verfügt habe. Zu Unrecht führe das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass kein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig sei. Es sei jedoch gegen alle ergangenen Bescheide des Finanzamtes das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag eingebracht worden, worüber das BFG bisher noch nicht entschieden habe.
Damit erweise sich auch, dass der Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung rechtens eingebracht worden und die Aussetzung der Einhebung jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das BFG zu bewilligen sei.
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Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom 11.04.2019 dafür erstmals zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Haftungsinanspruchnahme vom 11.02.2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015 erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag (24.07.2015) war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.
Aufgrund des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO, wonach die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt, wäre die anlässlich des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015 mit Bescheid vom 24.07.2015 erfolgte Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 16.03.2015 einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages, der im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen wurde, nicht entgegengestanden.
Informativ wird festgestellt, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beschwerdeverfahren betreffend Haftung gemäß § 11 BAO bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.12.2015, RV/7104940/2015, erledigt wurde, weshalb auch ein (hier nicht gestellter) neuerlicher Aussetzungsantrag längst abzuweisen gewesen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 23. Mai 2019