Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 11. März 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 3. März 2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2016 verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 machte der Beschwerdeführer (Bf.) am 1. März 2015 Sonderausgaben geltend und gab bei dem Pendlerpauschale 792 Euro und beim Pendlereuro 17 Euro als tatsächlich zustehende Jahresbeträge an.
Der Einkommensteuerbescheid vom 3. März 2015 berücksichtigte alle Beträge antragsgemäß und setzte eine Nachforderung von 770 Euro fest, die sich vor allem daraus ergab, weil der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung ein Pendlerpauschale in Höhe von 2.568 Euro in Ansatz gebracht hatte.
Gegen diese Festsetzung erhob der Bf. Beschwerde und machte geltend, dass ihm ein jährliches Pendlerpauschale in der Höhe von 2.568 Euro und ein Pendlereuro von 84 Euro zustehe. Er habe im Jänner, Februar keine Pendlerpauschale erhalten und in den darauffolgenden 4 Monaten zuwenig. Vorgelegt wurde eine unterschriebene Erklärung bzw. Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34) mit dem Abfragedatum vom 25. Juni 2014. Angegeben war ein Arbeitsbeginn von 8 Uhr und eine Arbeitsende von 17 Uhr. Als Adresse der Arbeitsstelle war W ausgefüllt, bei der handschriftlich die Nummer 160 angefügt war. Als Ergebnis wurde vom Pendlerrechner festgestellt, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar sei und das Pendlerpauschale 2.568 Euro jährlich/214 Euro monatlich bzw. der Pendlereuro 82 jährlich/6,83 Euro monatlich betrage. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 41 km.
Das Finanzamt gab die Daten mit der Arbeitsstelle in W 160 in den Pendlerrechner ein und ermittelte für den 14. Jänner 2016 folgendes Ergebnis: Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sei aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar, die Fahrstrecke mit dem PKW betrage gerundet 36 km und es stehe ein Pendlerpauschale von 1.476 Euro jährlich/123 mtl. und ein Pendlereuro in Höhe von 72 Euro jährlich/ 6 mtl. zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2016 berücksichtigte das Finanzamt diese beiden Beträge bei der Steuerberechnung und wurde die Nachforderung auf 449 Euro reduziert. Als Begründung wurde angeführt: "Der bei Ihrem Arbeitgeber eingereichte Berechnungsausdruck vom 25. 6. 2014 stimmt mit der tatsächlichen Wohnungs- und Arbeitsstättenanschrift nicht überein. Daher kann der Berechnungsausdruck keine Rechtssicherheit hinsichtlich des ausgegebenen Pauschales vermitteln. Nach aktuellen Abfragen und Verwendung der korrekten Anschriften ergeben sich hinsichtlich der Höhe der beantragten Werbungskosten die oben genannten Abweichungen. Der in der aktuellen Abfrage ausgegebene Fahrweg war auch zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung bereits vorhanden und zumutbar."
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und ausgeführt, dass für eine einfache Wegstrecke von 41 km das große Pendlerpauschale zustehe und wurde als Beweis wiederum der Ausdruck des Pendlerrechners mit dem Abfragedatum 25. Juni 2014 vorgelegt, wobei allerdings die Anschrift der Arbeitsstelle diesmal nicht handschriftlich mit der Nummer 160 überschrieben war, sondern W 1 aufweist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale
bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich
bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich
bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988). Nach § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Der Bundesminister für Finanzen wurde in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Nach der Verordnung, BGBl. II 2013/276, ist der im Internet vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Pendlerrechner für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs zu verwenden.
Das ausgedruckte Ergebnis aus dem Pendlerrechner ist daher zwingend als Entscheidungsgrundlage zu verwenden und stellt ein Beweismittel dar. Es kann allerdings nur dann als Beweis angesehen werden, wenn die Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 5 der VO).
Dies ist gegenständlich der Fall. Die Arbeitsstelle des Bf. befindet sich an der Adresse W 160. Nach einer von der Richterin beim Arbeitgeber eingeholten telefonischen Auskunft besteht an der Adresse W 1 auch kein weiterer Standort der Firma. Die Angabe des Bf. hinsichtlich der Adresse der Arbeitsstelle, die die Grundlage für die Berechnungen des Pendlerrechners darstellte, erweist sich daher als unrichtig und ist der vorgelegte Ausdruck, der eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 41 km feststellt, nicht maßgeblich.
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers die anspruchsbegründenden Daten richtig darzustellen und mit Hilfe des Pendlerrechners nachzuweisen. Da sich die vom Bf. eingegebenen Daten bei einer Überprüfung als fehlerhaft herausstellten, können die Ergebnisse des vorgelegten amtlichen Vordrucks nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Wenn das Finanzamt im Zuge des Beschwerdeverfahrens die tatsächliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsort bei gleich gebliebenen Verhältnissen mit Hilfe des Pendlerrechners im Ausmaß von 36 km ermittelte und in seiner Beschwerdevorentscheidung ein Pendlerpauschale von 1.476 Euro und einen Pendlereuro von 72 Euro bei der Steuerberechnung anerkannte, kann sich der Bf. nicht als beschwert erachten.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil keine Rechtsfrage strittig war, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war.
Graz, am 5. Juni 2019