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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch TPA Regio Steuerberatung GmbH, Schwedengasse 2, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom 16.02.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 13.02.2017 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Gasleitung ein Optionsentgelt (2009: € 5.890,07) und ein Servitutsentgelt (2011: € 5.770,09) erhalten.
Vor Erlassung der nun angefochtenen Bescheide waren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9,17 (2009) und € 240,20 (2011) veranlagt.
Im wiederaufgenommenen Verfahren erfasste das Finanzamt das Optionsentgelt zur Gänze, das Servitutsentgelt zu 70 % (€ 4.039,06) unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und setzte diese in Höhe von € 5.899,24 (2009) und € 4.279,26 (2011) fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde begehrte der Bf., die Leitungsentschädigung 2009 in Höhe von € 637,75 und 2011 in Höhe von € 553,75 zu veranlagen.
Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG vor und beantragte ihre Abweisung.
Im Schreiben vom 4. März 2019 begehrte der Bf., entsprechend § 107 Abs. 11 EStG 1988 die Leitungsentschädigung in Höhe von € 1.943,72 (2009) und € 1.904,13 (2011) zu erfassen.
Diesem Antrag stimmte das Finanzamt im Schreiben vom 4. März 2019 zu.
Im Schreiben vom 12. März 2019 zog der Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten( § 124b Z. 334 EStG 1988 ).
Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.
Auf Antrag ist gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.
Die Anwendung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 sowie die Höhe der Bemessungsgrundlage stehen zwischen den Parteien außer Streit. Das BFG sieht keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen.
Demnach betragen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nunmehr:
Alle Beträge in € | 2009 | 2011 |
Einkünfte aus VuV laut | 5.899,24 | 4.279,26 |
abzgl. bisher erfasste Leitungsentschädigung | - 5.890,07 | - 4.039,06 |
Leitungsentschädigung neu | 1.943,72 | 1.904,13 |
Einkünfte aus VuV neu | 1.952,89 | 2.144,33 |
Un/Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal die Anwendung des § 107 und die Höhe der Einkünfte nunmehr unstrittig sind, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. März 2019