Volltext

BFG 28.03.2019, RV/7101602/2019

Im Bereich des Säumniszuschlages ist die objektive Voraussetzung zu prüfen, nicht die Richtigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101602.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 BAO · § 217 Abs. 8 BAO · § 217 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache XY GmbH, Adresse1, vertreten durch die Bernhart Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 23/27, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 17.01.2109 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 09.01.2019, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9.1.2019 setzte das Finanzamt von der Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 16.315,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 326,30 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 19.12.2018 entrichtet worden sei.

In der dagegen mit Eingabe vom 17.1.2019 eingebrachten Beschwerde führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) aus, dass am 17.1.2019 gegen den Grundlagenbescheid Körperschaftsteuer 2016 vom 12.11.2018 ein Antrag auf Berichtigung gestellt worden sei.

Da die Körperschaftsteuer zum Teil bestritten werde (die Bf. berufe sich auf den Antrag auf Berichtigung vom 17.1.2019) werde die Höhe des Säumniszuschlages bestritten wie folgt:

BMGL

SZA 2%

Köst-Festsetzung 2016 lt FA

€ 16.315,00

€ 252,95

bestrittene Köst 2016

€ 9.891,00

€ 153,35

Differenz (Köst 2016 anerkannt)

€ 6.424,00

€ 99,60

Daher werde beantragt, dass der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9.1.2019 zur Gänze aufgehoben und ein neuer Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages iHv. € 99,60 erlassen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.2.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass § 217 Bundesabgabenordnung bestimme:

" Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein."

Bei festgesetzten Abgaben bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage. Die Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, die nicht rechtzeitig entrichtet werde, voraus. Eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Beschwerde habe demnach (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages.

Für den Fall einer nachträglichen Herabsetzung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2016 werde gemäß § 217 Abs. 8 Bundesabgabenordnung der erste Säumniszuschlag an die Bemessungsgrundlage angepasst.

Für weitere Auskünfte stehe der Bf. oben angeführter Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

Dagegen brachte die steuerliche Vertretung namens ihrer Mandantin mit Eingabe vom 7.3.2019 einen Vorlageantrag ein. Die Begründung ist ident mit dem bisherigen Beschwerdevorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmun­gen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205 BAO), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028).

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.

Durch diese Entscheidung kann die Bf. in ihren Rechten keinen Nachteil erleiden, da im Fall einer nachträglichen Abänderung des Abgabenbescheides aufgrund der Antrages gemäß § 299 BAO von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben ist (§ 217 Abs. 8 BAO).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass in der Beschwerde die Festsetzung des Säumniszuschlages von einer Bemessungsgrundlage iHv. 6.424,00 begehrt wird, dieser somit € 128,40 anstatt wie von der Bf. berechnet € 99,60 betragen würde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, vielmehr ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 28. März 2019