Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 3.11.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23.10.2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar bis Juli 2017, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt für den Anfang 1999 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar bis Juli 2017 mit Bescheid vom 23.10.2017 zurück. Der Bescheid war wie folgt begründet: „Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde kein Zeugnis vom WS 16/17 und SS 2017 und kein Nachweis, wie lange die Schule besucht wurde, vorgelegt, deshalb musste wie im Spruch entschieden werden."
Die Bf. brachte in der dagegen gerichteten Beschwerde im Wesentlichen vor, das Zeugnis 2017 sei verloren gegangen; ihr Sohn hätte sich bereits von der Schule abgemeldet und am 1.9.2017 beim AMS angemeldet.
Im Akt liegt weiters eine offenbar nachträglich eingebrachte Zeugniskopie vom Wintersemester 16/17, derzufolge der Sohn der Bf. in keinem Gegenstand beurteilt wurde. Für das Sommersemester 2017 liegen keine Unterlagen vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 9.11.2017 ab. Der Besuch einer AHS f ür Berufstätige alleine sei nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, Prüfungen abzulegen.
Da bereits laut Zeugniskopie f ür das Wintersemester 2016/17 in sämtlichen Prüfungsgegenständen keine Beurteilung vorgelegen sei und für das Sommersemester 2017 keine Prüfungsnachweise übermittelt werden konnten, sei im gegenständlichen Zeitraum kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.
Dagegen richtet sich der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag vom 4.12.2017, der nicht näher begründet ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht nimmt es es als erwiesen an, dass bereits für das Wintersemester 2016/17 der Sohn der Bf. nicht beurteilt wurde und im Sommersemester 2017 offenbar nicht mehr die Schule besucht hat, da keinerlei Schulbesuchsbestätigungen und Prüfungsnachweise hierfür vorgelegt worden sind.
Diese in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegte Zeugniskopie für das Wintersemester 2016/17 und die Angaben der Bf. in ihrer Beschwerde, wonach sich ihr Sohn bereits von der Schule abgemeldet hat. Die Bf. ist auch den diesbezüglichen Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages der Charakter eines Vorhaltes zukommt, nicht entgegengetreten.
2. Rechtsgrundlagen
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Hierbei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Da es - wie bereits oben ausgeführt - als erwiesen anzunehmen ist, dass der Sohn der Bf. im Sommersemester 2017 nicht mehr die Schule besucht hat und bereits in dem davor liegenden Wintersemester 2016/17 nicht beurteilt wurde, kann keine Rede davon sein, dass er sich ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht hat, weshalb er sich auch im Streitzeitraum nicht in Berufsausbildung befunden hat. Da auch auszuschließen ist, dass ein anderer Tatbestand für die Gewährung von Familienbeihilfe vorgelegen ist, erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Bedingungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes durch die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind. Es ist daher kein Rechtsproblem gegeben; der Sachverhalt wurde vielmehr in freier Beweiswürdigung ermittelt.
Wien, am 16. Mai 2019