Volltext

BFG 10.05.2019, RV/7105335/2016

Pensionistenabsetzbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105335.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 09.06.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 17.05.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2014 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Jahr 2014 ausschließlich Pensionseinkünfte, die im Einkommensteuerbescheid vom 17. Mai 2016 mit einem Gesamtbetrag von € 31.038,12 festgesetzt wurden.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 erhob die Bf. Beschwerde dagegen und verwies begründend auf die mitgeschickte Einkommensteuererklärung 2014. Darin wurden unter Kennzahl 455 (€ 3.636,80) und 451 (€ 35,00) Sonderausgaben sowie unter Kennzahl 730 Krankheitskosten im Betrag von € 412,42 ausgewiesen.

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2016 übermittelte die Bf. Kopien folgender, auf die Bf. Bezug nehmender Unterlagen:

a) Bestätigung der I vom 4.7.2016 über die im Jahr 2014 von der Bf. geleisteten Beiträge zur Wohnhaussanierung von € 2.060,54.
b) Bestätigung der A vom Jänner 2015 über Personenversicherungsbeiträge (Krankenversicherung) für 2014 in Höhe von € 2.023,20.
c) Bestätigung der B vom 10.1.2015 über die Beiträge zur Lebensversicherung für das Jahr 2014 von € 1.613,60.
d)Vorschreibung von € 412,42 für Zahnersatzarbeiten der C vom 14.7.2014.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. August 2016 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Bf. begehrten Sonderausgaben mit Ausnahme der Geldspenden zum Ansatz gelangten. Das Finanzamt berücksichtigte außerdem die geltend gemachten Krankheitskosten, wies aber in gleicher Höhe einen Selbstbehalt aus, sodass es diesbezüglich zu keiner steuerlichen Auswirkung kam. Im Ergebnis wurde das Einkommen mit € 30.308,12 ermittelt und dies wie folgt begründet:

„Die mit Unterlagen nachgewiesenen Sonderausgaben und Krankheitskosten wurden gem. § 18 und § 34 EStG 1988 anerkannt. Die Spenden wurden gem. § 18 EStG 1988 nicht anerkannt, da diese nicht nachgewiesen wurden. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen eine Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 3.548,12 € nicht übersteigen.“

Die Bf. stellte mit Schriftsatz vom 6. September 2016 einen Vorlageantrag und beantragte die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages.

Im Vorlagebericht verwies das Finanzamt darauf, dass der Pensionistenabsetzbetrag auf Grund der Höhe der Pensionseinkünfte nicht gewährt werden könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.Aufwendungen betreffend Versicherungsprämien zur Kranken- und Lebensversicherung sowie betreffend Wohnraumschaffung

Gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (Gesetzesstellen sind hier und im Folgenden in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angegeben) unterliegen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (also auch Beiträge zu bestimmten Kranken- und Lebensversicherungen und Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung) einem einheitlichen Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich.

Sind diese Ausgaben - so wie im Beschwerdefall - höher als dieser Höchstbetrag, so ist ein Viertel dieses Höchstbetrages (€ 730,00) als Sonderausgaben abzusetzen. Dem entsprechend wurden sowohl die Rückzahlung betreffend Wohnbauförderungsdarlehen von € 2.060,54, als auch die Ausgaben für Kranken- und Lebensversicherung in Höhe von € 2.023,20 und € 1.613,60 bereits vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung im gesetzlich festgelegten Höchstausmaß als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.

II.Geldspenden

§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 regelt die Absetzbarkeit von Geldspenden unter anderem an begünstigte Einrichtungen nach Maßgabe der dort beschriebenen Voraussetzungen. Notwendig ist jedoch stets ein diesbezüglicher Nachweis über die erfolgte Zahlung und Bekanntgabe der empfangenden Einrichtung. Mangels Vorlage eines bezughabenden Beleges, konnte die geltend gemachte Spende von € 35,00 – wie schon in der Beschwerdevorentscheidung - steuerlich nicht berücksichtigt werden.

III.Kosten für Zahnersatz

In § 34 Abs. 1 und 4 EStG 1988 wird auszugsweise bestimmt:

„(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(…)

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(…)

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
(…)
von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %

von mehr als 36.400 Euro …12%.

Krankheitskosten zählen zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, weshalb die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt zu Recht als abzugsfähig behandelt wurden. Da die Zahlung von € 412,42 jedoch unter dem gesetzlich vorgegebenen und in der Beschwerdevorentscheidung auch ausgewiesenen Selbstbehalt liegt, ergibt sich keine Auswirkung auf die Berechnung der Einkommensteuer.

IV.Pensionistenabsetzbetrag

Da die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer im Sinne der Beschwerdevorentscheidung auch von der Bf. selbst nicht mehr in Zweifel gezogen worden sind, besteht im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nur mehr Streit darüber, ob der Bf. der im Vorlageantrag erstmals begehrte Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 zusteht oder nicht.

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 lautet:

„Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.“

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Pensionistenabsetzbetrag dann nicht mehr gegeben sind, wenn die zu versteuernden Pensionseinkünfte - so wie im Beschwerdefall - den Betrag von € 25.000 übersteigen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 33 Rz 65).

Aus diesem Grund war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

IV.Ermittlung des Einkommens für 2014

Vor dem dargestellten Hintergrund erfolgt die Festsetzung der Einkünfte sowie die Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf Basis der bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zum Ansatz gelangten Beträge.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2014 ist insoweit abzuändern.

V.Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenhöhe

Einkommensteuer für das Jahr 2014:

Gesamtbetrag der Einkünfte ......................................................... 31.038,12 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) .................. - 730,00 €
Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaites (§ 34 (4) EStG 1988) ......... - 412,42 €
Selbstbehalt ....................................................................................... 412,42 €
Einkommen .................................................................................. . 30.308,12 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(30.308,12— 25.000,00) x 15.125,00/ 35.000,00 + 5.110,00 ................ 7.403,87 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge.................................................... 7.403,87 €

Pensionistenabsetzbetrag ....................................................................... 0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge ................................................ 7.403,87 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 ...................................................................... 0,00 €
6 % für die restlichen 4.553,04 ........................................................... 273,18 €
Einkommensteuer......................................................................... 7.677,05 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) .....................................................— 4.459,44 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 ..................................................... 0,39 €
Festgesetzte Einkommensteuer .................................................. 3.218,00 €

VI.Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts¬hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ergibt sich die für die Zuerkennung des Pensionistenabsetzbetrages maßgebliche, hier überschrittene, Grenze unzweifelhaft aus der Bestimmung des § 33 Abs. 6 EStG 1988. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung liegt sohin nicht vor.

Wien, am 10. Mai 2019