Volltext

BFG 07.05.2019, RV/7105233/2015

Abweisung eines Antrages auf Abrechnung nicht zulässig

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105233.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 216 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch V-1, über die Beschwerde vom 21.08.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20.08.2015, Steuernummer N-1, betreffend Abrechnung gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 24./29.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Zwangsstrafe vom 20.07.2015 in Höhe von € 250,00, da der Buchung kein Bescheid zugrunde liege.

*****

Mit Bescheid vom 20.08.2015 wies das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ab, da dieser eine Entscheidung im Einhebungsverfahren darstelle. Es werde vornehmlich darüber entschieden, ob aufgrund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen sei, diese also als wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht zu gelten habe.

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung sei nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides. Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sei nicht im Abrechnungsbescheidverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

*****

In der dagegen am 21.08.2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die Erlassung eines Abrechnungsbescheides bzw. Aufhebung der rechtswidrigen Buchung von € 250,00. Zur Begründung wurde auf den Antrag verwiesen.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabenfestsetzung – hinsichtlich derer der Rechtsschutz durch deren Bekämpfbarkeit gewährleistet sei – im Abrechnungsbescheidverfahren nicht geprüft werden dürfe. Dieses Verfahren habe sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Abgabenfestsetzungen und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden hätten. Mit dem Abrechnungsbescheid werde darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen sei, somit wirksam gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen und die Einhebung verjährt sei. Hingegen werde durch das Abrechnungsbescheidverfahren die bescheidmäßig erfolgte Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe vom 20.07.2015 nicht berührt.

*****

Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 21.09.2015 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

*****

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom 11.04.2019 dafür erstmals zuständig.

*****

Mit Eingabe vom 06.05.2019 zog der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Ein Abrechnungsbescheid ist ein Feststellungsbescheid, der nach einem Anbringen zur Geltendmachung von Rechten zu erlassen ist.

Über einen Antrag kann demnach nur mit der Erlassung eines Abrechnungsbescheides oder mit der Zurückweisung des Antrages als unzulässig entschieden werden. § 216 BAO bietet keine Grundlage für die Erlassung eines Abweisungsbescheides (vgl. Schmutzer in UFS-Aktuell 1/2007, 29f; UFS 29.05.2008, RV/0787-W/08).

Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, dient entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes nicht nur zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, sondern auch zur Klärung umstrittener Gebarungsakte schlechthin.

So kommt bei der Frage, ob ein Leistungsgebot zugestellt wurde, ein Abrechnungsbescheid in Betracht, weil nur dann seine Buchung auf dem Abgabenkonto rechtmäßig ist (VwGH 4.2.2009, 2008/15/0266).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Buchung der Zwangsstrafe vom 20.07.2015 in Höhe von € 250,00 ein wirksam erlassener Bescheid zugrunde liegt.

Da in einem Abrechnungsbescheid festzustellen ist, welche Buchungen an einem konkreten Tag vorzunehmen war und warum eine vom Abgabepflichtigen begehrte Buchung an diesem Tag nicht vorzunehmen war, kann der angefochtene Bescheid vom 20.08.2015 mit dem Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht im Abrechnungsbescheidverfahren zu überprüfen sei, seinem materiellen Inhalt nach nicht als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO gedeutet werden (vgl. UFS 29.05.2008, RV/0787-W/08) .

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am 7. Mai 2019