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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 05.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 15.06.2016, Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 09.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen der Jahre 2006-2009 sowie der Aussetzungs- und sonstigen Zinsen im Gesamtbetrag von € 1.847.820,88 bis zur Erledigung der beim VwGH zu Ra 2014/13/0030 anhängigen Revision.
Mit Bescheid vom 15.06.2016 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine gesetzliche Grundlage bestehe, die Aussetzung der Einhebung wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels auszudehnen.
In der dagegen am 05.07.2016 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Vorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 21.07.2016 antragsgemäß dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 08.08.2016 ersuchte die Bf., die Beschwerde unerledigt zu lassen, da es ihr einzig darum gehe, einen quasi Zahlungsschutz für die Dauer des VwGH-Verfahrens in der Hauptsache zu haben.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom 11.04.2019 dafür erstmals zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheiden vom 18.02.2013 die Kapitalertrag- und Körperschaftsteuern sowie Anspruchszinsen 2006-2009 festgesetzt. Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung und des Antrages gemäß § 212a BAO erfolgte mit Bescheid vom 05.04.2013 die Aussetzung der Einhebung der Abgaben.
Da die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen mit Erkenntnis des BFG vom 27.10.2014, RV/7102946/2013, erledigt wurde, verfügte das Finanzamt am 11.11.2014 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Da mit dem Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2017, Ra 2014/13/0030, die angefochtene Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, setzte das Finanzamt die Einhebung der genannten Abgaben mit Bescheid vom 21.04.2017 erneut aus.
Da bis dato noch kein Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde, obwohl in der Hauptsache im fortgesetzten Verfahren bereits mit Erkenntnis des BFG vom 15.11.2018, RV/7101430/201 7, eine weitere abschließende Entscheidung erging, kann dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Erfolg beschieden sein, da die Einhebung von Abgaben nicht doppelt ausgesetzt werden kann und eine Beschwer somit nicht vorliegt.
Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Aussetzung der Einhebung von „Aussetzungs- und sonstigen Zinsen“ ist festzustellen, dass diese aufgrund des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom 22.02.2017 automatisch wegfielen und daher vom Finanzamt storniert wurden, weshalb eine Aussetzung der Einhebung ebenfalls nicht mehr in Betracht kommt.
Darüber hinaus könnte eine Bewilligung der bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision beantragten Aussetzung der Einhebung zufolge des bereits am 22.02.2017 ergangenen Erkenntnisses - ungeachtet der Tatsache, dass die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängen Revision bzw. Beschwerde entgegen der Ansicht der Bf. nicht über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ausgedehnt werden könnte - ohnehin nicht mehr erfolgen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Entscheidung der klaren Gesetzeslage entspricht.
Wien, am 2. Mai 2019