Volltext

BFG 06.05.2019, RS/7100011/2019

Säumnisbeschwerde Einstellung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100011.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 BAO
Schlagworte
Säumnisbeschwerde · Einstellung

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., T, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Säumnisbeschwerde vom 5.2.2019, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 12.2.2019, machte der Beschwerdeführer (Bf.) geltend, dass über seine am 10.7.2018 eingebrachte Erklärung zur ArbeitnehmerInnen Veranlagung für das Jahr 2013 bis dato nicht entschieden worden sei.

§ 284 Abs. 1 und 2 lauten:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Der belangten Behörde wurde mit Beschluss vom 19.2.2019 aufgetragen, den Bescheid bis zum 13.5.2019 zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen.

Per E-Mail vom 6.5.2019 wurde das Bundesfinanzgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 bereits am 6.2.2019 ausgefertigt worden sei und, nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, diesem auch zugegangen sei.

Da die belangte Behörde somit ihrer Entscheidungspflicht nunmehr nachgekommen ist, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen der Erlassung eines Bescheides im Säumnisbeschwerdeverfahren ergeben sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO.

Wien, am 6. Mai 2019