Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vom 13. Jänner 2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 14. Dezember 2015, MA 6/ARL-1678343/14 E, betreffend Kommunalsteuer für das Kalenderjahr 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2015 hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) für das Kalenderjahr 2013 Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne vorgeschrieben (§ 11 Abs. 3 KommStG) und dazu (nur) ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage im Zuge einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch Organe der Krankenversicherung erhoben worden sei.
Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde vom 13. Jänner 2016 hat die Bf. wie folgt begründet: Bei der GPLA für das Jahr 2013 sei vom Prüfungsorgan der Krankenkasse festgestellt worden, dass für den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn XY, der zu diesem Zeitpunkt schon in Pension gewesen sei, eine "Honorarnachzahlung für Vorjahre von € 30.000,00" geleistet und nicht der Kommunalsteuer unterworfen worden sei. Bei der Prüfung habe der anwesende Empfänger der Honorarnachzahlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Betrag aus mehreren Gründen nicht der Kommunalsteuer unterworfen werden könne. Erstens: es handle sich bei diesem Betrag um eine "sonstige Vergütung jeder Art für eine ehemalige Tätigkeit an Geschäftsführer" iSd § 22 Z 2 EStG 1988 und sei daher von der Kommunalsteuer auch im Einkommensteuergesetz ausgenommen. Zweitens: in den durch alle vorherigen GPLA abgeprüften Perioden seien die Honorare nicht "der Summe der Arbeitslöhne an die Dienstnehmer" gemäß § 5 Abs. 1 KommStG zugerechnet worden. Es gelte daher Treu und Glauben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2017, MA 6/ARL-40713/16 E, hat der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Herr XY sei bis 14. August 2014 Geschäftsführer der Bf. gewesen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 habe Herr XY den Empfang des Betrages von € 30.000,00 für Honorarzahlung für Vorjahre bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt sei er also noch aktiver Geschäftsführer der Bf. gewesen. Die gegenständliche Honorarzahlung sei somit nicht unter die Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. d KommStG, sondern vielmehr unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a KommStG zu subsumieren. Bemerkt werde, dass Herr XY auch bei der Schlussbesprechung zur Abgabenprüfung am 29. September 2014 anwesend gewesen sei. Dass seine Bezüge in den Vorjahren durch das prüfende Finanzamt nicht beanstandet worden seien, ändere nichts an deren Pflichtigkeit. Da somit ein Dienstverhältnis im Sinne des Kommunalsteuergesetzes gegeben sei, sei die entsprechende Lohnsumme in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen gewesen.
Diesen Ausführungen ist die Bf. in ihrem Vorlageantrag vom 25. Oktober 2017 wie folgt entgegen getreten: Ob Herr XY am 31.12.2013 (noch) Geschäftsführer gewesen sei, sei völlig irrelevant. Entscheidend sei, dass die Bezahlung "für Vorjahre" erfolgt sei, womit das Kommunalsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz erfüllt seien. Außerdem habe die "Vorentscheidung" nicht der in der Beschwerde dargestellten Haltung aller (mehrerer) vorangegangener Prüfungsorgane Rechnung getragen und damit den Umstand der Tatsache von Treu und Glauben verletzt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind nach lit. a leg. cit. Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. d KommStG gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden, nicht zur Bemessungsgrundlage.
Unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. d KommStG fallen neben Pensionen allgemein (nur) jene Bezüge, die ab oder bei Beendigung der aktiven Tätigkeit laufend oder fallweise anfallen (Fellner, Kommunalsteuergesetz, 4. Auflage, Tz 103 zu § 5; vgl. auch VwGH vom 04.02.2009, 2007/15/0168, und vom 31.05.2006, 2004/13/0150, wonach [nur] Bezüge aus einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis der Kommunalsteuer unterliegen).
Unstrittig ist, dass Herr XY bis August 2014 Geschäftsführer der Bf. war und dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 30.000,00, den er am 31.12.2013 erhalten hat, um Honorarnachzahlungen für Vorjahre gehandelt hat. Das bedeutet, dass Herr XY den Betrag von € 30.000,00 dafür erhalten hat, dass er bei der Bf. die Funktion des Geschäftsführers ausgeübt hat. Herr XY hat den Betrag also für eine (aktiv) ausgeübte Tätigkeit erhalten. Für die Kommunalsteuerpflicht macht es dabei keinen Unterschied, ob eine (laufend) ausgeübte Tätigkeit laufend oder - wie im gegenständlichen Fall - erst im nachhinein entlohnt wird. Entscheidend ist nur, dass es sich um für (aktive) Tätigkeiten gewährte Entgelte handelt. Das ist hier der Fall. Der Magistrat der Stadt Wien hat daher zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 lit. d KommStG verneint.
Zum Einwand der Bf., dass die gegenständliche Vorschreibung Treu und Glauben verletze: Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer (unrichtigen) abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht somit kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungsübung (so auch: VwGH vom 10.07.1996, Zl. 94/15/0011; vom 22.02.1996, Zl. 94/15/0109; siehe auch Ritz, BAO, Kommentar5, Rz 9 zu § 114 mw Judikaturhinweisen). Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher ebenfalls keine Berechtigung zu.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. Zur Auslegung der Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19. März 2019