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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 28. September 2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) Sonderausgaben in Höhe von € 2.920,00, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet worden seien.
Mit Bescheid vom 28. September 2017 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, in dem die beantragten Sonderausgaben nicht anerkannt wurden. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Sonderausgaben nur absetzbar seien, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass der Kredit 1 (Bauspardarlehen) im Juni 2012 aufgenommen worden sei. Sie habe monatliche Raten in Höhe von Euro 75,91 geleistet. Der Kredit 2 sei im Dezember 2014 aufgenommen worden und am 20. März 2017 vollständig ausbezahlt worden. Die monatlichen Raten hätten € 107,91 betragen.
Mit Vorhalt vom 23. Jänner 2018 ersuchte das Finanzamt die Bf. nachzuweisen, wofür die entsprechenden Kredite verwendet worden sei (Zahlungsnachweise, Bestätigungen des Jahres 2016).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da alle geleisteten nachgewiesene Zahlungen aus den Jahren 2015 bzw. 2017 seien. Für das Jahr 2016 seien keine geleisteten Zahlungen dargelegt worden.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass sie im Jahr 2012 für eine Wohnung (B.-Genossenschaft) einen Kredit beantragt habe, der für 10 Jahre aufgenommen worden sei.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 29. Jänner 2019 wurde die Bf. ersucht, die Kreditvereinbarung betreffend den Kredit 2 und die diesbezüglichen monatlich geleisteten Zahlungen nachzureichen.
In einer Niederschrift vom 13. März 2019 räumte die Bf. ein, dass die Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 für das streitgegenständliche Jahr lediglich € 910,92 betragen würden. Eine Kreditvereinbarung betreffend den Kredit 2 wurden nicht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Anerkennung von Sonderausgaben dem Grunde und der Höhe nach strittig.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für das streitgegenständlichen Jahr geltenden Fassung sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben und Werbungskosten sind:
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrunde liegen Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist.
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 normiert:
In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Aus den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bf. im streitgegenständlichen Jahr betreffend das Bauspardarlehen mit der Vertragsnummer 2.3529.8884 monatlich € 75,91 an die Bausparkasse bezahlt hat. Desweiteren ist aus den Unterlagen erkennbar, dass das Bauspardarlehen zum Zweck der Wohnraumschaffung am 18. Juni 2012 von der Bf. aufgenommen wurde. Somit spricht nichts dagegen, dass eine Gesamtsumme in Höhe von € 910,92 betreffend das Bauspardarlehen anzuerkennen ist.
Betreffend einen höheren Betrag für Wohnraumschaffung, -errichtung oder Sanierung von Wohnraum räumte die Bf. in der Vorsprache vom 13. März 2019 ein, dass an Sonderausgaben nunmehr € 910,92 begehrt würden.
Für das streitgegenständliche Jahr gelangt somit in Anwendung des Sonderausgabenviertels ein Betrag in Höhe von € 227,73 als Sonderausgaben (Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden) zum Ansatz.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Klärung des Sachverhaltes gelangen die gesetzlichen Bestimmungen des § 18 EStG 1988 zur Anwendung, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 13. März 2019