Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 21.08.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom 24.07.2014, betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 24.7.2014 wies das Finanzamt den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder A. (geb. 0.0.11) und B. (geb. X.X.13) des Beschwerdeführers (folgend kurz Bf.) hinsichtlich des Monats Mai 2014 ab. Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung aus, dass ein Beihilfenanspruch nur für die Dauer einer Beschäftigung im Inland oder für die Dauer eines Geldleistungsbezuges aus dieser Beschäftigung bestünde. Gem. Art. 59 der Durchführungs-Verordnung (EG) 987/2009 sei dabei der Erste des Monats maßgebend. Liege somit zum Monatsersten keine Beschäftigung vor, bestehe für diesen Monat kein Beihilfenanspruch.
Gegen diesen Bescheid vom 24.7.2014 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde mit Schreiben vom 21.8.2014. Darin bringt dieser im Wesentlichen vor, dass er seit 2008 in Österreich beschäftigt sei und im Monat Mai ein paar Tage arbeitslos gewesen wäre. Der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass eine Arbeitsunterbrechung von bis zu zwei Monaten als geringfügige Unterbrechung anzusehen wäre und dies keinen Grund zur Aberkennung einer Ausgleichszahlung darstelle. Als Beilage zu diesem Schriftsatz übermittelte der Bf. eine Ablichtung seines Versicherungsdatenauszuges und wies darauf hin, dass daraus die kurze Dauer, in der er im Monat Mai 2014 ohne Beschäftigungsverhältnis in Österreich gewesen sei, ersichtlich wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die Abgabenbehörde diese Beschwerde als unbegründet ab. In seinem Vorlageantrag vom 10.12.2014 bringt der Bf. sinngemäß ergänzend vor, dass der 1. Mai in Österreich ein Feiertag sei und im Jahr 2014 auf einen Donnerstag gefallen wäre. Der 2. Mai habe demnach einen sogenannten Fenstertag dargestellt an dem der Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses unüblich wäre, sodass ein Arbeitsbeginn für den Bf. am 5. Mai nachvollziehbar sei. Offenbar unter Bezugnahme auf das vom Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung zitierte Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0066 brachte der Bf. weiters vor, dass es für ihn unverständlich sei, selbständig Erwerbstätige anders zu behandeln als Unselbständige.
In weiterer Folge legte das Finanzamt dem BFG den gegenständlichen Beihilfenakt am 12.5.2015 zur Entscheidung vor. Das BFG teilte dem Bf. mit Schreiben vom 10.1.2019 den nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage gegebenen Verfahrensablauf, sowie den daraus anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der, dem Bf. darin gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung langte keine Stellungnahme beim BFG ein.
II. Sachverhalt:
Dem gegenständlichen Verfahren wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Bf. ist am Y.Y. geboren und verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft. Verehelicht ist er mit der polnischen Staatsbürgerin C.. Der gemeinsame Wohnort der gesamten Familie liegt mit den beiden gemeinsamen Kindern A. (geb. 0.0.11) und B. (geb. X.X.13) in Polen, Adresse. Auch die vorgenannten beiden Töchter verfügen über die polnische Staatsbürgerschaft. Die Gattin des Bf. ging im Monat Mai 2014 keiner Beschäftigung nach, befand sich weder in Karenz, noch bezog sie im vorgenannten Monat Arbeitslosen-, Kranken- oder Karenzgeld. Der Bf. war in Österreich ab 24.3.2014 als Arbeiter bei der D. GmbH beschäftigt, beendete dieses Dienstverhältnis mit 30.4.2014, und setzte dieses wieder mit 5.5.2014 fort. Weiters bezog der Bf. zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30.4.2014 bis zum Wiederbeginn seines Arbeitsverhältnisses mit 5.5.2014 kein Arbeitslosen- oder Krankengeld.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
§ 2 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
....
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 FLAG:
...
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
...
§ 25 FLAG:
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
§ 53 FLAG:
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
...
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden VO 883/2004) lautet auszugsweise:
Artikel 1:
Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wirde oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhalsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptiosbeihilfen nach Anhang I.
Artikel 2:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.
Artikel 3:
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen.
...
Artikel 7:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 11:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) ...
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)
Artikel 59:
Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter Punkt II. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Überdies wurde der, dem anhängigen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt dem Bf. mit Schreiben des BFG u.a. zur Kenntnis gebracht und von ihm innerhalb der ihm gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieses Erkenntnisses keine Einwendungen erhoben.
Im gegenständlichen Fall steht somit für das BFG außer Streit, dass der Bf. mit Beginn des Monats Mai 2014 in Österreich keine Beschäftigung ausübte und nicht sozialversichert war. Weiters lag für seine Person auch keine, einer Beschäftigung gleichgestellte Situation vor. Eine solche wäre - wie dem Bf. ohnedies auch im Schreiben des BFG vom 10.1.2019 mitgeteilt wurde - für eine vorübergehende Unterbrechung einer Beschäftigung nach der VO (EG) 883/2004 dann gegeben, wenn für diese wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, weiters durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung gleichgestellt ist.
Nach Artikel 11 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die die genannte Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Welcher Staat dies ist bestimmt Abs. 3 leg cit. Danach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsmitgliedstaats. Jede andere Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Als Wohnmitgliedstaat ergibt sich nach den obigen Darstellungen sowohl für den Bf. als auch für seine Gattin im gegenständlichen Fall eindeutig Polen. Nach Art. 59 Abs. 1 der Durchführungs-Verordnung (EG) 987/2009 änderte sich zur Person des Bf. - durch die von ihm in Österreich mit Beginn des Monats Mai nicht mehr vorliegende Beschäftigung - die primäre Zuständigkeit bezüglich der Zahlung einer etwaigen Familienbeihilfe vom Beschäftigungsmitgliedstaat zum Wohnmitgliedstaat. Wie vorstehend bereits dargestellt, stellt im gegenständlichen Fall Polen das Wohnmitgliedsland der gesamten Familie des Bf. dar. Somit kommen die Regelungen des Art. 59 Abs. 1 der DVO (EG) 987/2009 zur Anwendung (vgl. auch VwGH vom 12.9.2017, Ra 2015/16/0088, Rz 13 bis 17).
Wenn der Bf. auf die Rechtsprechung des VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0066 Bezug nimmt und sinngemäß darauf verweist, dass eine rund zweieinhalb Monate umfassende Unterbrechung der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu keiner Beendigung der Berufstätigkeit führen würde und eine strengere Behandlung von unselbständigen Beschäftigten nicht einzusehen wäre, so übersieht er, dass das Höchstgericht diese Beurteilung im zitierten Erkenntnis in einer Zusammenschau des, dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Sachverhalts tätigte. So verwies der VwGH mehrmals in diesem Erkenntnis darauf, dass während der dort zu beurteilenden "Unterbrechung" für die Mitbeteiligte in Österreich durchgehend eine aufrechte Gewerbeberechtigung und eine durchgängige Pflichtversicherung vorgelegen sei. Demnach unterscheidet sich der gegenständlich vorliegende Sachverhalt nicht nur darin, dass ohnedies für den Bf. keine "Unterbrechung einer selbständigen Erwerbstätigkeit" vorliegt, sondern darüber hinaus für ihn auch keine durchgehende Pflichtversicherung gegeben war. Mit diesem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.9.2012 kann folglich der Bf. nichts für sich gewinnen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kann demnach an der Abweisung des Finanzamtes mit Bescheid vom 24.7.2014 keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die hier aufgeworfene Rechtsfrage durch das Erkenntnis des VwGH vom 12.9.2017, Ra 2015/16/0088 ausreichend geklärt. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision war daher zu verneinen.
Linz, am 7. Februar 2019