Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 25.10.2018, betreffend Einkommensteuer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin reichte am 23.10.2018 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 elektronisch beim Finanzamt ein. Sie erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und begehrte den Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Am 25.10.2018 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2017 unter Übernahme der Erklärungsdaten.
Am 6.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und beantragte die Gewährung des pauschalen Freibetrages von monatlich EUR 262,- für ihr erheblich behindertes Kind K. Sie gab an, dass für ihr Kind K von Jänner bis Dezember 2017 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass für das Kind K im Jahr 2017 Pflegegeld in Höhe von EUR 14.702,40 für den Zeitraum Jänner bis Dezember bezogen worden war. Am 9.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass "der Zeitraum der pflegebedingten Geldleistung für die Monate 1-12/2017 für Herrn K nicht berücksichtigt wurde...".
Aus dem Verfahren Familienbeihilfeninformation geht hervor, dass für K in den Monaten Jänner bis Dezember 2017 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde.
Aus dem Abgabeninformationssystem ist ersichtlich, dass für K im Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 Bundespflegegeld in Höhe von EUR 14.702,40 gewährt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus den angeführten Datenbanken und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
Gemäß § 5 der Verordnung zu §§ 34 und 35, Außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich EUR 262,- vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Das bezogene Pflegegeld in Höhe von EUR 14.702,40 (das entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 1.225,20) übersteigt den monatlich zustehenden Betrag gemäß § 5 der Verordnung BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430. Daher steht kein Freibetrag für ein erheblich behindertes Kind zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war in diesem Verfahren nicht zu lösen.
Innsbruck, am 26. April 2019