Volltext

BFG 06.02.2019, RV/5101619/2017

Anfechtbarkeit von Anspruchszinsenbescheiden

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101619.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO · § 252 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

Spruch

in der Beschwerdesache

BF, Adr1, vertreten durch RA, Adr2, über die Beschwerde vom 12.03.2008 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 20.02.2008, Steuernummer, betreffend Anspruchszinsen 2002 bis 2005

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) war in den Jahren 2001 bis 2006 bei der Arbeitgeber als Arbeiter beschäftigt.

Aufgrund seiner Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung wurde er für diese Jahre zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach Übermittlung berichtigter Lohnzettel durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, die jeweils höhere Einkünfte aus der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auswiesen, wurden von der belangten Behörde als Wohnsitzfinanzamt des Bf's die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2006 wiederaufgenommen und neuerliche Einkommensteuerbescheide erlassen. Aufgrund der in Ansatz gebrachten höheren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend den berichtigten Lohnzetteln kam es gegenüber den Erstbescheiden jährlich zu einer Nachforderung an Einkommensteuer.
Infolgedessen ergingen gleichzeitig mit den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2005 auch Anspruchszinsenbescheide vom 20.02.2008 (für das Jahr 2006 erging kein Anspruchszinsenbescheid).

Mit Schriftsatz vom 10.03.2008, eingelangt beim Finanzamt am 12.03.2008, erhob der Bf durch seinen Rechtsanwalt gegen sämtliche vom Finanzamt erlassenen Bescheide vom 20.02.2008 betreffend Wiederaufnahme, Einkommensteuer und Anspruchszinsen Berufung (gemäß § 323 Abs. 37 BAO idF BGBl I 14/2013 nunmehr als "Beschwerde" zu bezeichnen und zu behandeln). Begründend wies er im Ergebnis darauf hin, dass diese rechtswidrig seien.
Bezüglich der Anspruchszinsenbescheide führte der Bf in seiner Beschwerde aus, dass die vorgeschriebenen Anspruchszinsen in Anbetracht des Umstandes, dass keine berechtigten Abgabennachforderungen bestünden und teilweise verjährt wären, unzulässig und rechtswidrig seien.

Infolge Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2001 wurde die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2001, Einkommensteuer 2001 und Anspruchszinsen 2001 vom Finanzamt im Jahr 2012 mit Beschwerdevorentscheidung erledigt und ist diese zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2006, Einkommensteuer 2002 bis 2006 und Anspruchszinsen 2002 bis 2005 erging seitens des Finanzamtes eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017. Zu den Anspruchszinsenbescheiden 2002 bis 2005 wurde in deren Begründung festgehalten, dass auch die Vorschreibung der Anspruchszinsen aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Bescheide über die Wiederaufnahme als auch die Einkommensteuerbescheide rechtmäßig ergangen seien, rechtskonform sei.

Mit Vorlageantrag vom 22.06.2017 begehrte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht, wobei er im Mängelbehebungsverfahren auftrags- und fristgemäß die fehlende Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 nachholte. Der Vorlageantrag umfasst somit sämtliche in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 angeführten Bescheide, das heißt neben den Wiederaufnahme- und Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006 auch die Anspruchszinsenbescheide 2002 bis 2005 vom 20.02.2008.

Mit Vorlageberichten vom 17.07.2017 sowie 30.10.2017 wurde neben der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmbescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2006 und Einkommensteuer 2002 bis 2006 auch jene gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 bis 2005 vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II) Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt zusammen mit den Vorlageberichten elektronisch übermittelten Aktenteilen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2017 wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung nachzuholen, auf die sich der Vorlageantrag bezog. Mit Eingabe vom 25.09.2017 (Faxschreiben) holte er dies nach und bezog sich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017.
Daraus war abzuleiten, dass sich der Vorlageantrag auf sämtliche von der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 als Sammelbescheid umfassten Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2006, Einkommensteuer 2002 bis 2006 sowie auch Anspruchszinsen 2002 bis 2005 bezog.

III) Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtsgrundlagen:

1.1. § 205 BAO lautet in den hier maßgeblichen Stellen folgendermaßen:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
..."

1.2. § 252 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."

2. Erwägungen:

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat (siehe zB VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150), erfasst § 252 Abs. 2 BAO Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehören auch die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036).

Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Aufgrund der beschriebenen Bindungswirkung des Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung können diese gemäß § 252 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO jedoch nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Erweist sich der Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert (oder aufgehoben), so ist diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen. Es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316).

Im gegenständlichen Fall bezog sich das Beschwerdebegehren hinsichtlich Anspruchszinsen tatsächlich lediglich auf die akzessorisch abgeleitete Höhe des festgesetzten Zinsenbetrages von den sich aus den ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2005 ergebenden Nachforderungen. Der Bf stützte seine Einwendungen bezüglich der unzulässigen Erlassung der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide darauf, dass die diesen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide rechtswidrig erlassen worden seien.

Wie oben dargelegt, war der Zinsenbescheid jedoch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die maßgebenden Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).

Im Falle der Änderung oder Aufhebung der in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 im diesbezüglich anhängigen Beschwerdeverfahren werden gemäß § 205 Abs. 1 BAO weitere Zinsenbescheide zu erlassen sein, die diesem Umstand Rechnung tragen.

Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2001 bis 2005 war aufgrund obiger Ausführungen daher abzuweisen.

IV) Zum Abspruch über die Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im Hinblick auf die zitierte eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150) war das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am 6. Februar 2019