Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 18. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 29. März 2017, zu VNR000, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer Differenzzahlung für die Kinder ***, geb. Dat01, und ****, geb. Dat01, für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein griechischer Staatsbürger, stellte unter Verwendung des Vordruckes „Beih 1" einen mit 27. Mai 2016 datierten Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine beiden am Dat01 geborenen Kinder.
Das Finanzamt wies den als Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung gewerteten Antrag mit Bescheid vom 29. März 2017 für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 mit nachstehender Begründung ab:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regle, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet sei.
Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Seien die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, treffe die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen würden. Seien die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, bestehe dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Werde in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet sei, kein Antrag gestellt, so könne der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliege eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (zu mindestens 25 %) ihrer Tätigkeit ausübe. Der Bf. habe 2015 einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Griechenland ausgeübt und unterliege daher den griechischen Rechtsvorschriften.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Der Bf. bringt darin sinngemäß vor, dass er als Fernfahrer europaweit im Einsatz sei. Da er sämtliche Steuern und Sozialabgaben in Österreich leiste, sei Österreich auch für die Familienleistungen zuständig.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Oktober 2017 als unbegründet ab. Der Bf. sei laut Bestätigung seines Arbeitgebers im Jahr 2015 ausschließlich in Griechenland tätig gewesen. Es liege daher keine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung in Österreich vor und somit bestehe auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Österreich.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom 15. November 2017 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Der Bf. bringt darin sinngemäß vor, dass sein Arbeitgeber ein internationales Transportunternehmen mit mehreren Standorten (Terminals) in Europa sei. Er sei für seinen Arbeitgeber als Fernfahrer europaweit im Einsatz.
Mit Vorlagebericht vom 9. April 2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht legte der Bf. in der Folge von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ausgestellte A1-Bescheinigungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2019 vor.
Die A1-Bescheinigungen weisen Österreich als denjenigen Mitgliedstaat aus, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Mit Vorhalt vom 30. Oktober 2018 wurden der belangten Behörde die vom Bf. vorgelegten A1-Bescheinigungen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass die genannten Beweismittel zur Kenntnis genommen worden seien, eine Stellungnahme dazu jedoch nicht erfolge.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
I.) Rechtslage:
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) ...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) ..."
§ 2a FLAG 1967 lautet:
"§ 2a (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
"§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten (auszugsweise):
„Artikel 1
Definitionen
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
i) „Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
...
j) „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
..."
„Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) .."
„Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen.
..."
„Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates."
„Artikel 7
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."
„Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
...
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."
„Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden."
„Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
„Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
...
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009) lauten (auszugsweise):
„Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung
a) bezeichnet der Ausdruck „Grundverordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b) bezeichnet der Ausdruck „Durchführungsverordnung“ die vorliegende Verordnung; und
c) gelten die Begriffsbestimmungen der Grundverordnung.
..."
„Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
(3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte."
„Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung
...
(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
(6) ...
(7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
...
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation."
„Artikel 16
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
(4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchführungsverordnung einvernehmlich festgelegt.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung.
(5) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
(6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er - möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger - über die Situation der Person unterrichtet wurde."
„Artikel 19
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind."
„Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
(1) Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
(2) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde."
„Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Abs. 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden."
„Artikel 89
Informationen
(1) ...
(2) ...
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter die Grundverordnung und die Durchführungsverordnung fallen, unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen anwenden."
II.) Sachverhalt
Der Bf., seine Ehegattin und die im angefochtenen Bescheid genannten Kinder sind griechische Staatsbürger. Der Bf. ist Berufskraftfahrer bei einem in Österreich ansässigen, im internationalen Straßengüterverkehr tätigen Transportunternehmen und in Österreich sozialversichert. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellte für den Bf. für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2019 „Bescheinigungen über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind" (A1-Bescheinigungen) aus, welche Österreich als denjenigen Mitgliedstaat ausweisen, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Der Wohnort des Bf., seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin und der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder liegt in Griechenland. Nach den Angaben seines Arbeitgebers war der Bf. im hier maßgeblichen Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 ausschließlich in Griechenland tätig.
III.) Beweiswürdigung
Der unter Punkt II.) dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben des Bf. und seines Arbeitgebers.
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
IV.) Rechtliche Erwägungen
Der Bf. ist griechischer Staatsbürger und damit Unionsbürger. Aus diesem Grund ist der Bf. gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die unionsrechtlichen Regelungen überlagert.
Ab Mai 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 19 und 20 zu § 53)
Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Der typische Anwendungsfall ist der eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) als Arbeitnehmer oder Selbständiger beschäftigt ist, während seine Familie weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat (Wohnsitzland) lebt. (Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 39 und 40 zu § 53).
Im gegenständlichen Fall stellte der Bf. unter Verwendung des Formblattes Beih 1 einen mit 6. Februar 2014 datierten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden Kinder. Der Bf., seine Ehegattin und die Kinder hatten bzw. haben ihren Familienwohnsitz in Griechenland. Der Bf. ist Arbeitnehmer eines in Österreich ansässigen Transportunternehmens und in Österreich sozialversichert.
Es wird somit vom Bf. ein Sachverhalt dargestellt, der sowohl Griechenland als auch Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, sodass neben dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 beachten sind.
Der Bf. sowie seine im angefochtenen Bescheid genannten Kinder sind griechische Staatsangehörige und sind daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst. Familienleistungen fallen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe j) in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung.
Personen, für die die genannte Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Demzufolge unterliegt eine Person, sofern die Verordnung keine Ausnahmen vorsieht (vgl. Art. 12 bis 16), grundsätzlich immer den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip).
Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, gelten jedoch besondere Bestimmungen. Diese finden sich in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ beziehen sich gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
Der Bf. bringt im Vorlageantrag vor, er sei als Kraftfahrer für seinen Arbeitgeber europaweit im Einsatz. In den vorgelegten A1-Bescheinigungen ist unter Punkt 3. (Statusbestätigung) der Unterpunkt 3.2 - „Arbeitnehmer/in arbeitet in zwei oder mehr Staaten" - angekreuzt.
Den Bescheinigungen zufolge ist der Bf. demnach als eine Person im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für ihren Arbeitgeber eine Beschäftigung ausübt.
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid hingegen den Standpunkt, der Bf. habe laut einer Bestätigung seines Arbeitgebers im Jahr 2015 einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Griechenland ausgeübt und unterliege daher gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den griechischen Rechtsvorschriften.
Der EuGH hat im Urteil vom 27. April 2017 in der Rechtssache C-620/15, A-Rosa Flussschiff GmbH, zur Bindungswirkung von im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgestellten E 101-Bescheinigungen (nunmehr im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: A1-Bescheinigungen) Folgendes ausgeführt:
„37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung E 101 – ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 – die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 In dieser Bescheinigung erklärt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt, seine Betriebsstätte hat, dass sein eigenes System der sozialen Sicherheit auf diese anwendbar bleibt. Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV den ausstellenden Träger verpflichtet, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen – und die Ziele von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen –, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen. In Fällen, in denen die Bestimmung des anwendbaren Systems schwierig wäre, wäre nämlich jeder der zuständigen Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten leicht geneigt, sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar zu erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Allerdings muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Wenn die betreffenden Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das in dem konkreten Fall anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt – unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage – zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 58).
47 Könnte ein zuständiger nationaler Träger des Gastmitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers eine Bescheinigung E 101 von einem Gericht dieses Staates für ungültig erklären lassen, wäre das auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gegründete System gefährdet (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30).
48 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bescheinigung E 101, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, in der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats gilt, in den sich der Arbeitnehmer zur Ausführung einer Arbeit begibt, und daher die Träger dieses Mitgliedstaats bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 31).
49 Demzufolge ist ein Gericht des Gastmitgliedstaats nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Umstände, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 32).
50 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass es, da die Bescheinigung E 101 den zuständigen Träger des Gastmitgliedstaats bindet, auch keinen Grund dafür gibt, dass die Person, die Leistungen des Erwerbstätigen in Anspruch nimmt, sich nicht daran halten müsste. Bezweifelt sie die Gültigkeit der Bescheinigung, muss diese Person jedoch den fraglichen Träger davon in Kenntnis setzen (Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daher bindet eine von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung E 101, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer nach Ansicht der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sowohl diese Träger und diese Gerichte als auch die Person, die die Leistungen dieser Arbeitnehmer in Anspruch nimmt.
52 Die Tatsache, dass die betreffenden Arbeitnehmer offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 fallen, ändert nichts an den vorstehenden Erwägungen.
53 Da der Gerichtshof nämlich durch seine Rechtsprechung das Verfahren festgelegt hat, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung E 101 beizulegen, haben die Träger der Staaten, die die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anzuwenden haben, einschließlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß dem Abkommen EG–Schweiz, dieses Verfahren einzuhalten, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden ist."
Nach dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt übten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat (hier: Frankreich) aus und fielen damit nicht in den Anwendungsbereich eines der Ausnahmetatbestände des in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004) verankerten Territorialitätsprinzips. Stellt jedoch der Träger eines Mitgliedstaats unrichtigerweise dennoch E101-Bescheinigungen (nunmehr A1-Bescheinigungen) aus, stellt der EuGH klar, dass diese bindend sind und jede einseitige Handlung der Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates ausschließen.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates Anwendung finden. Eine Entscheidung über den Widerruf der Bescheinigungen obliegt ausschließlich dem ausstellenden Träger, der im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zu einer korrekten Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts verpflichtet ist. Wird zwischen den Trägern keine Lösung gefunden, besteht die Möglichkeit, die dafür vorgesehenen Verfahren zu beschreiten.
Mit Urteil vom 6. September 2018 in der Rechtssache C-527/16 bestätigte der EuGH erneut die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen und damit diese Judikaturlinie. Demnach ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit deren Art. 19 Abs. 2 dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (hier: aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) ausgestellte A1-Bescheinigung, solange sie von dem ausstellenden Mitgliedstaat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - sowohl für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte verbindlich ist (vgl. auch VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass aufgrund der vom Bf. vorgelegten A1-Bescheinigungen die österreichischen Rechtsvorschriften im hier maßgeblichen Zeitraum anzuwenden sind. Für den im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkt der belangten Behörde, wonach im vorliegenden Beschwerdefall die griechischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien, bleibt aufgrund der Bindungswirkung der nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellten A1-Dokumente daher solange kein Raum, als diese nicht vom ausstellenden österreichischen Sozialversicherungsträger widerrufen oder für ungültig erklärt werden, da die vorgelegten A1-Bescheinigungen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auch für die Träger der anderen Mitgliedstaaten und deren Gerichte verbindlich sind.
Der belangten Behörde wurden die vom Bf. vorgelegten A1-Bescheinigungen unter Hinweis auf die vom EuGH ausgesprochenen Bindungswirkung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Ein Vorbringen der Behörde, das auf ein Vorliegen eines Betrugs, eines Rechtsmissbrauchs oder einer Irreführung des österreichischen Sozialversicherungsträgers hindeutet, erfolgte nicht.
Der Bf. unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum somit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen, die Kindesmutter nach der Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der genannten Verordnung den griechischen Rechtsvorschriften. Nach den zitierten Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist daher Österreich für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a leg. cit.).
Nach Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Art. 67 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, ist ungeachtet dessen anzuwenden, dass es bereits nach nationalem Recht nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat hat (§ 53 FLAG 1967).
Zu den beteiligten Personen im Sinn des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen im Sinne des Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Darunter sind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (vgl. EUGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Tomislav Trapkowski, Rz 38).
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 sind die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Beschwerdeführers erfüllt. Die nach § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigte Kindesmutter hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH bzw. VwGH. Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 5. Februar 2019