Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 3.6.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 13.5.2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 13.5.2015 forderte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die ihr bereits für ihre Tochter A. gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge hinsichtlich der Monate März und April 2015 in Höhe von insgesamt 434,60 € (FB: 317,80 €, KAB: 116,80 €) zurück. Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG führte das Finanzamt begründend in dieser Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass A. im Wintersemester 2012 mit dem Studium "Lehramt UF Geschichte/Sozialkunde und UF Geographie/Wirtschaftskunde" begonnen habe. Mit Sommersemester 2014 habe das Kind nach drei Semestern auf das Studium "Lehramt UF Bewegung/Sport + UF Geographie/Wirtschaftskunde" gewechselt. Dies stelle einen schädlichen Studienwechsel dar. Da aber 68,50 ECTS-Punkte (somit 3 Semester) aus dem Erststudium auf das neue Studium angerechnet worden seien, ergebe sich keine Stehzeit. Vielmehr sei das neue Studium um die angerechneten Semester zu kürzen. Der erste Abschnitt des neuen Studiums bestehe aus 5 Semestern (inkl. einem Toleranzsemester). Das neue Studium sei mit Sommersemester 2014 von A. begonnen worden, wodurch sich für die Absolvierung des ersten Studienabschnitts eine Studiendauer bis September 2016 ergebe. Durch die angerechneten 3 Semester aus dem Vorstudium verkürze sich das neue Studium um drei Semester. Somit wäre die Erlangung des Diplomprüfungszeugnisses über den ersten Abschnitt im neuen Studium bis Ende Wintersemester 2014/15 erforderlich, um einen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben. Folglich wäre die, der Bf. bereits gewährte Familienbeihilfe für den Zeitraum März und April 2015 rückzufordern gewesen.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Bf. Beschwerde mit Eingabe vom 29.5.2015. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass der erste Studienabschnitt im neuen Studium auf 5 Semester ausgelegt sei und daher eine Bewältigung innerhalb von 3 Semestern wie das Finanzamt vermeint - trotz Anrechnung der 68,5 ECTS-Punkte aus dem Vorstudium - nicht möglich sei.
Mit Beschwerdeovrentscheidung vom 18.6.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Vorlageantrag bringt die Bf. keine neuen Einwendungen vor.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2019 teilte das BFG dem Finanzamt den, nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und setzte die Abgabenbehörde gleichzeitig davon in Kenntnis, dass das Finanzgericht unter Zugrundelegung des mittlerweile ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 28.2.2017, Ro 2016/16/0005 beabsichtige, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den angefochtenen Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben. In der Folge teilte die Abgabenbehörde dem BFG am 1.2.2019 mit, dass sie zu den Ausführungen im vorgenannten Schriftsatz vom 28.1.2019 keine Einwendungen erhebe.
II. Sachverhalt:
Die Bf. bezog für ihre Tochter A. (geb. 0.0.94) in den Monaten März und April 2015 unstrittig die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge. A. begann im Wintersemester 2012 an der Universität B. mit dem Lehramtsstudium (Unterrichtsfächer Geschichte/Sozialkunde und Geographie/Wirtschaftskunde) und wechselte nach dem dritten Semester - somit im Sommersemester 2014 - auf die Unterrichtsfächer Bewegung/Sport und Geographie/Wirtschaftskunde. Aus dem Erststudium wurden der Tochter der Bf. 68,5 ECTS-Punkte anerkannt. Die vorgesehene Studiendauer des ersten Abschnittes inklusive eines Toleranzsemesters des neuen Studiums umfasste 5 Semester. Die Diplomprüfung über den ersten Abschnitt des ab SS 2014 von Marlene betriebenen Studiums, legte die Tochter der Bf. erfolgreich im Februar 2016 ab.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 2 Abs. 1 FLAG:
Anspruch auf Familienbeihilfen haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
§ 26 FLAG:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
§ 33 EStG:
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
§ 17 StudFG:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch im gesamten bisherigen Verfahren von der Bf. nicht bekämpft. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bildet somit ausschließlich, ob die hier erfolgte Anrechnung von 68,5 ECTS-Punkten (somit gerundet von 3 Semestern, vgl. auch FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2, Rz 101) aus dem von der Tochter der Bf. betriebenen Vorstudium zu einer Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG führt und dies in der Folge eine Verminderung der Beihilfenanspruchsdauer im Rahmen des neuen Studiums bewirkt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung Ro 2016/16/0005 u.a. aus, dass der Gesetzgeber im FLAG lediglich auf die Bestimmungen des § 17 StudFG verwiesen habe, nicht jedoch auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt. Dadurch seien die sich bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen zu beantworten (vgl. wiederum vorgenanntes Erkenntnis des VwGH, Rz 29). Da das FLAG eine Anrechnung von Vorstudienzeiten auf die einzuhaltende Studienzeit nicht vorsehe, habe die im Revisionsfall erfolgte Anrechnung oder Anerkennung aus dem Vorstudium der Technischen Mathematik zwar eine Verkürzung der Wartezeit der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm § 17 Abs. 4 StudFG bewirkt, ließ aber unberührt, dass die Tochter des Bf. für das nach dem Studienwechsel betriebene Lehramtsstudium die dafür vorgesehene, nicht verkürzte Studienzeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) leg cit einzuhalten hatte.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen des VwGH ist demnach klargestellt, dass sich durch die angerechnete Anzahl an Semestern aus dem Erststudium keine Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums und demnach des Beihilfeanspruchs ergibt. Folglich erging der vom Finanzamt erlassene und von der Bf. angefochtene Rückforderungsbescheid zu Unrecht. Der Bescheid der Abgabenbehörde vom 13.5.2015, mit dem das Finanzamt bei der Bf. die ihr für den gegenständlichen Zeitraum bereits bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückforderte, hätte somit nicht ergehen dürfen. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall aufgeworfene Streitfrage wurde durch das Erkenntnis vom VwGH vom 28.2.2017, Ro 2016/16/0005 geklärt. Folglich war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen diese Entscheidung zu verneinen.
Linz, am 5. Februar 2019