Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 06.02.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2016 machte der Bf. Sonderausgaben für Versicherungen und Schaffung und Sanierung von Wohnraum, sowie Kirchenbeitrag geltend.
Das Finanzamt erließ am 6.2.2017 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, anerkannte € 712,50 als Viertel der Topfsonderausgaben, sowie € 80,- an Kirchenbeitrag und setze die Einkommensteuergutschrift in Höhe von € -1.315,- fest.
Der Bf. erhob Beschwerde und beantragte wöchentliche Familienheimfahrten.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. mittels Vorhaltes seine Sonderausgaben und Familienheimfahrten belegmäßig nachzuweisen.
Der Bf. legte Belege betreffend Fenster und Türkauf und Einbau, sowie Trinkwasserinstallation im Bad datierend aus dem Jahr 2015 und Belege über einen Althausankauf vor. Außerdem wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass der Bf. auf Baustellen in Wien arbeitet, jedoch mittels Firmenbus hin- und retour fährt bzw. für die Nächtigung in Wien von der Firma eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde.
Das Finanzamt erließ am 19.4.2017 die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016. In dieser Entscheidung wurde an Sonderausgaben nur der Sonderausgabenpauschalbetrag von € 60,- berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde mit € -1.058,00 festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die bisher berücksichtigten Sonderausgaben mangels Vorlage von Belegen abzuerkennen waren. Die Ausgaben für den Ankauf eines bereits bestehenden Einfamilienhauses seien nicht als Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 3 EStG anzuerkennen.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ersuchte um nochmalige Überprüfung seiner Einkommensteuerveranlagung für 2016.
Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben legte der Bf. die Kopie eines Zahlungsbeleges betreffend Kirchenbeitrag 2016 in Höhe von € 73,32, sowie Bestätigungen betreffend das Jahr 2016 für Versicherungen für Unfall, Insassenunfall und Leben in einer Gesamthöhe von € 911,10 vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2016 zu berücksichtigenden Sonderausgaben.
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bf. bezog im Streitjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bf. machte in seiner Arbeitnehmererklärung Sonderausgaben für Kirchenbeitrag in höhe von € 80,-, für Versicherungen in Höhe von € 850,- und € 2000,- für Rückzahlung von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum, sowie Zinsen für derartige Darlehen geltend.
Der Bf. wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert hinsichtlich der Versicherung, Wohnraumkauf, Wohnraumsanierung und Kirchenbeitrag sämtliche bezughabenden Nachweise vorzulegen.
Bezüglich der beantragten Sonderausgaben legte der Bf. hinsichtlich Kirchenbeitrag 2016 eine Zahlungsbestätigung über € 73,32 vor.
Hinsichtlich der Ausgaben für Versicherungen legte der Bf. Nachweise über Zahlung für Unfall- Insassenunfall- und Lebensversicherung für 2016 in Höhe von € 911,10 vor.
Weiters legte der Bf. eine Bestätigung über ein Darlehen für den Ankauf eines Althauses vor.
Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Familienheimfahrten legte der Bf. eine Bestätigung des Dienstgebers vor, wonach er zu Bauarbeiten in Wien gefahren sei, diese Fahrten mit dem Firmenbus durchgeführt worden seien und er bei Nächtigungen in einer firmeneigenen Unterkunft untergebracht gewesen sei.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG sind Prämienbeiträge zur freiwilligen Unfall und Lebensversicherung als Sonderausgaben abzuziehen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung abzugsfähig, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 worden ist oder der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG sind verpflichtende Beiträge an Kirchen, die in Österreich anerkannt sind, jedoch höchstens im Betrag von € 400,- jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Rechtliche Würdigung:
Die vom Bf . für das Streitjahr 2016 beantragten und belegmäßig nachgewiesenen Versicherungsprämien für Unfall-, Insassenunfall- und Lebensversicherungen werden im Umfang von € 911,10 anerkannt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 EStG zu einem Viertel abgezogen.
Betreffend die geltend gemachten Kosten für das Darlehen zum Ankauf eines bereits bestehenden Althauses wird darauf verwiesen, dass die Begünstigung des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG nur auf Aufwendungen zu Schaffung von neuem Wohnraum anzuwenden sind, im gegenständlichen Fall jedoch eine Schaffung von neuem Wohnraum nicht vorliegt, weshalb die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der in Höhe von € 73,32 gezahlte Kirchenbeitrag wird als Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG anerkannt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Familienheimfahrten wird darauf verwiesen, dass , wie sich aus der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers ergibt, dem Bf. diesbezüglich keine Kosten entstanden sind, sodass keine zu berücksichtigenden Aufwendungen vorlagen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird und der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 6.2.2017 entsprechend der im folgenden dargelegten Berechnung abgeändert wird.
Berechnung der Einkommensteuer 2016:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
M- Bau GmbH | 1.759,72 | |
19.953,47 | ||
Aufgrund Kontrollrechnung § 3 Abs. 3 EStG | 1.691,80 | |
Pauschbetrag Werbungskosten | 132,00 | 23.272,99 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 23.272,99 | |
Sonderausgaben | ||
Viertel der Topfsonderausgaben | -227,77 | |
Kirchenbeitrag | -73,32 | |
Kinderfreibeträge für Haushaltszugehörige Kinder | -880,00 | |
Einkommen | 22.091,90 | |
0% für die ersten 11.000,- | 0,00 | |
25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 | |
35% für die restlichen 4.091,90 | 1.432,16 | |
Steuer vor Absetzbeträgen | 3.182,16 | |
Alleinverdienerabsetzbetrag | -669,00 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 | |
Steuer nach Absetzbeträgen | 2.113,16 | |
Steuer sonstige Bezüge | 0,00 | |
Einkommensteuer | 2.113,16 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | -3.255,79 | |
Rundung § 39 Abs. 3 EStG | -0,38 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | -1.143,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, weil die zu lösenden Fragen entsprechend der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der gesetzlichen Regelungen des § 18 EStG entschieden wurden, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 20. Februar 2019