Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Spruch
Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 17.05.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016, betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, die Bf. entwickelt, fertigt und vertreibt technische Geräte.
Die Bf. machte am 1.2.2016 für das Streitjahr 2014 eine Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 iHv 1,5 Euro geltend.
Das Finanzamt setzte die Forschungsprämie mit Bescheid vom 27.4.2016 iHv 1 Euro fest. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Aufwendungen für den Ausfallwert im Automative- und Commodity-Bereich für neue Produkte iHv 0,5 Euro nicht zu den Forschungsaufwendungen zu zählen sind und so die Forschungsprämie zu kürzen sei.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wandte sich die Bf. gegen die Kürzung und verwies dabei darauf, dass die Ausfallswerte ihres Erachtens in Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes und der Forschungsprämienverordnung stünden.
Gleichzeitig beantragte sie, die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BFG vorzulegen.
Das BFG hat erwogen
Der VwGH hat am 13.09.2018, Ro 2016/15/0012, zur Forschungsprämie der Bf. hinsichtlich der Vorjahre 2006 - 2013 entschieden, dass das Vorliegen eines hohen Prozentsatzes an mangelhafter Ware Anlass sein kann, durch weitere Forschungsarbeit "wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen", wie es der Definition der "Experimentellen Entwicklung" bereits laut der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 entspricht.
Die Waren selbst stellen aber auch dann, wenn sie als fehlerhaft aussortiert oder reklamiert werden, keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der Forschung getätigt wird. Auch liegt insoweit kein Aufwand für "fehlgeschlagene Forschung" vor, sondern für Ware, die zum Verkauf produziert wurde. Ob die Serienproduktion bereits in den ersten Jahren zu Gewinnen führt, ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Forschungsprämie nicht von Relevanz.
Daher erfolgte die Kürzung zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Rechtslage durch das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2018, Ro 2016/15/0012 eindeutig geklärt, weshalb keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vorliegt.
Graz, am 24. Mai 2019