Volltext

BFG 15.05.2019, RV/3100282/2019

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100282.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 230 Abs. 3 BAO · § 212 BAO · §§ 37 ff AVG · § 212 Abs. 1 BAO · § 230 BAO · § 37 AVG · § 58 AVG · § 123b IO · § 302 StGB · § 1295 Abs. 2 ABGB · § 1295 ABGB · § 212a BAO · § 210 BAO · § 230 Abs. 4 BAO · § 229 BAO · § 213 BAO · § 212 Abs. 4 BAO · § 264 BAO · § 230 Abs. 5 BAO · § 3 Abs. 2 lit. d BAO · § 1f BAO · Art. 1 Abs. 3 Z 1 EGVG · Art. 6 EMRK
Schlagworte
erhebliche Härte

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A, vertreten durch Dr. Carlo Foradori, Rechtsanwalt, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 7.12.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom 15.11.2018 betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom 8.11.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter um Zahlungserleichterung. Zur Abgabenkontonummer 81 123 würde seitens des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt Innsbruck eine Steuerschuld in Höhe von € 227.813,34 bestehen, die der Antragsteller nicht unter einem entrichten könne.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, es möge der Zeitpunkt der Entrichtung dieser Abgabe bis zum 30.6.2019 hinausgeschoben werden. In eventu wurde gestellt der Antrag, es möge dem Antragsteller die ratenmäßige Abdeckung der oben erwähnter Steuerschuld in der Form gewährt werden, dass er den Gesamtbetrag in Höhe von € 227.813,34 in 24 gleichen Monatsraten beginnend mit Jänner 2018 bezahlen kann.

Weiter wurde ausgeführt, es würden sowohl die Voraussetzungen für die Hinausschiebung des Entrichtungszeitpunkts (Stundung) als auch für die Entrichtung der Steuerschuld in Raten vorliegen.

Die sofortige Einhebung der gesamten Abgabenschuld wäre für den Antragsteller mit erheblicher Härte verbunden.

Die Einhebung würde den notwendigen Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigen bzw. gefährden (VwGH 21.2.1989, 88/15/0045), zumal er erst kürzlich ein Insolvenzverfahren zu GZ. hinter sich gebracht habe, das zwar mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben worden sei, aber dem Antragsteller erhebliche Kosten (Masseverwalter, Verfahrenskosten, KSV, AKV, eigene anwaltliche Vertretung usw.) verursacht und seine finanzielle Existenzgrundlage – er sei Versicherungsmakler und Finanzberater – nahezu vollständig vernichtet habe. Es würde sich der Antragsteller auch deshalb in einer wirtschaftlichen Notlage (VwGH 18.6.1993, 91/17/0004) befinden, weil er seine einzige Einnahmequelle aus dem Versicherungs- und Finanzberatungsbüro zufolge des durch das Insolvenzverfahren bedingten Vertrauensverlusts so gut wie gänzlich verloren habe, da ihm nahezu der gesamte Kundenstock „weggebrochen“ sei. Gegenständliches Konkursverfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil der Antragsteller im Verfahren GZ.1 [richtig: GZ.] seine Zahlungsfähigkeit dargelegt, respektive die Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage einer Finanzierungszusage für die gesamte Schuld durch die X-Bank vom 12.7.2018 entkräftet habe. Warum diese Finanzierungszusage, die er dem Landesgericht Innsbruck als Konkursgericht vorgelegt habe, auch trotz telefonischer Urgenz des Antragstellers nicht zum zuständigen Konkursrichter Dr.A durchgedrungen ist, sei nach wie vor unklar. Jedenfalls hätte das Konkursverfahren vom Landesgericht Innsbruck wegen dokumentierter Zahlungsfähigkeit nicht eröffnet werden dürfen. Es habe der Antragssteller daher auch bereits entsprechende schadenersatzrechtliche Ansprüche an die Finanzprokuratur gerichtet (siehe Schreiben vom 28,11.2018), das seitens der Prokuratur bis dato noch nicht beantwortet worden sei.

Es sei sodann das zu Unrecht über das Vermögen des Antragstellers eröffnete Konkursverfahren zu GZ. mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom x.y.2018 mit einer 100% Quote für die Insolvenzgläubiger rechtskräftig aufgehoben worden. Das würde aber nichts daran ändern, dass der Antragsteller existenzbedrohend hohe Kosten aus diesem Verfahren zu tragen und beinahe seinen gesamten Kundestock verloren habe, was seiner finanziellen Vernichtung gleichkommen würde.

Der Beschwerdeführer sei momentan dabei, mit großer Mühe seinen ehemaligen Kundenstock wieder aufzubauen, was ihm zu gelingen scheine, da er wieder Erlöse erzielen würde, wie aus den Unterlagen, die dem Finanzamt vorliegen würden, ersichtlich sei. Die sofortige Einhebung der Steuerschuld wäre für den Antragsteller wie dargelegt mit erheblicher Härte verbunden.

Die Einbringlichkeit der Abgaben ist nicht gefährdet.

Dies deshalb, da der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ samt Haus am Anschrift Ort sei. Gegenständliches Objekt würde über einen geschätzten Verkehrswert von € 1.972.755,35 verfügen, siehe Gutachten des staatlich beeideten Ziviltechnikers ZT in Y. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich nach rechtskräftiger Konkursaufhebung am x.x.2018 das Immobilienbüro X-Immobilienbüro mit der exklusiven Verwertung gegenständlicher Liegenschaft beauftragt. Es hätten über dieses Immobilienbüro bereits zahlreiche Einschaltungen und Objektbesichtigungen stattgefunden und es würde aktuell an die fünf Kaufinteressenten für das Objekt geben. Auch wenn sich Liegenschaften bekanntermaßen besser im Frühjahr und Sommer verkaufen würden, sei demnächst mit einer Verwertung zu rechnen. Da der Verkaufspreis durch das Immobilienbüro X-Immobilienbüro mit € 2,150.000,00 angesetzt worden sei, sei jedenfalls mit einem Verwertungserlös zu rechnen, der dazu ausreichen würde, neben der Finanzamtforderung auch alle im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen im Bereich von € 1 Mio. zu 100 % abzudecken.

Dies könne aber nur gelingen, wenn der Antragsteller noch etwas Zeit hat, die Liegenschaftstransaktion in Ruhe zu realisieren und nicht durch exekutive Maßnahmen des Finanzamtes dazu gezwungen werde, sein Vermögen zu verschleudern, was nicht von ihm verlangt werden dürfe (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Aufgrund des paraten in der Verwertung befindlichen Liegenschaftsvermögens des Antragstellers, das dazu ausreichen würde, all seine Gläubiger zu 100% zu befriedigen, sei die Einbringlichkeit der Abgabeschuld gesichert. Eine derartige Vollabdeckung wäre im Rahmen einer Liegenschaftsversteigerung – die ja jederzeit möglich wäre – bei der der Ausrufpreis meist der halbe Schätzwert sei, nicht gewährleistet. Es würde daher im Interesse aller Gläubiger liegen, dass die Liegenschaftsverwertung wie geplant und im Gange ohne Zeitdruck realisiert werden kann.

Die Einbringlichkeit sei auch deshalb nicht gefährdet weil der Antragsteller dazu in der Lage sei, seine finanzielle Existenzgrundlage im Laufe des Jahres 2019 wieder aufzubauen und dann die laufenden und alten Finanzamtschulden aus dem Betriebsergebnis fristgerecht begleichen könne.

Aus all diesen Gründen wird beantragt, den hier gestellten Anträgen stattzugeben.

Als Beweis angeschlossen waren ein SV-Gutachten, Schreiben an die Finanzprokuratur vom 28.11.2018, Tätigkeitsbericht, Akt GZ. LG Innsbruck, Ediktsdatei.

Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 230 Abs. 3 BAO ein Antrag gestellt auf Aussetzung der Einhebung der offenen Finanzamtschuld bis Entscheidung über diesen Antrag.

Mit Bescheid vom 15.11.2018 hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag abgewiesen und in der „gesonderten“ Begründung desselben Datums im Wesentlichen ausgeführt, laut Grundbuchsauszug sei die dem Antragsteller gehörende Liegenschaft in Ort (EZ) derzeit mit € 900.000,00 (ohne Abgabenschulden) belastet, wobei eine Pfandurkunde in Höhe von € 600.000,00 aus dem Jahr 2004, eine in Höhe von € 150.000,00 aus dem Jahr 2011 und eine für den Rest aus dem Jahr 2015 resultieren würde. Im Antrag auf Zahlungserleichterung habe der Antragsteller angegeben, dass die Liegenschaft einen Verkehrswert in Höhe von € 1.972.755,35 aufweisen würde. Somit sei laut Angaben des Antragstellers belastungsfähiges Vermögen vorhanden und es könne daher nicht von einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 BAO ausgegangen werden.

Zum anderen würden die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Einkommensteuern 2011 und 2012 und damit zusammenhängende Nebenansprüche und Nebengebühren umfassen. Die Einkommensteuern 2011 und 2012 würden aus der Veräußerung von Beteiligungen resultieren. Somit habe der Antragsteller ihm zur Verfügung stehende Mittel (die Veräußerungserlöse) offensichtlich anderweitig verbraucht. Dass die schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsunfähigkeit trotz einer vom Antragsteller getroffenen Vorsorge zur pünktlichen und vollständigen Abgabenentrichtung vorliegen würde, werde nicht behauptet.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde würde eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung nicht vorliegen und könne schon aus diesem Grund eine Stundung der Abgabenschuld nicht erfolgen.

Selbst wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorliegen würden, wäre diese im Rahmen des Ermessens abzuweisen. Nachdem der Antragsteller offensichtlich die Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen in den Jahren 2011 und 2012 anderweitig verbraucht habe, könne allein schon dieser Grund nicht zu einer Gewährung der Stundung führen. Seit dem Jahr 2013 würde der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen die obigen Abgaben betreffend nicht nachkommen. Er habe bereits mehrere Zahlungserleichterungsansuchen nicht eingehalten. Auch diese Gründe würden gegen die Gewährung des Zahlungserleichterungsansuchens sprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 7.12.2018. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus, grundsätzlich könnten Bescheide nur auf Basis der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG nach Würdigung der in diesem aufgenommenen Beweise erlassen werden. Zwischen dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung einer Stundung samt Entrichtung einer Abgabenschuld in Raten nach § 212 Abs. 1 BAO sowie dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 230 BAO vom 8.11.2018 sei kein Ermittlungsverfahren gelegen respektive habe die erkennende Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da aber keinerlei Beweise aufgenommen worden seien, ja schlicht gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, sei der angefochtene Beweise schon wegen eklatanter Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des AVG rechtswidrig und zu beheben.

Da die erkennende Behörde entgegen § 37 AVG auch keinen subsumierbaren Sachverhalt festgestellt habe, sei eine (richtige) rechtliche Beurteilung nicht möglich und der Bescheid sei daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Verletzung der diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen würde zudem eine klare Verletzung Art. 6 EMRK darstellen.

Gemäß § 58 AVG sei jeder Bescheid zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Es hätte daher der bekämpfte Bescheid, mit dem sämtliche Anträge des Rechtsmittelwerbers abgewiesen wurden, entsprechend begründet werden müssen. Im bekämpften Bescheid werde ausgeführt: „Die Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“ Dabei würde es sich nicht einmal um eine unzureichende „Scheinbegründung“ handeln. Wie § 58 AVG zu entnehmen sei, seien abweisende Bescheide jedenfalls im Bescheid selbst zu begründen. Es sei nicht zulässig, einer Partei zuerst einen ablehnenden und Rechtsmittelfristen auslösenden, unbegründeten Bescheid zuzustellen und die Begründung sodann zu einem späteren Zeitpunkt „nachzureichen“ Der Bescheid sei daher auch aufgrund einer klaren Verletzung der obligatorischen Begründungspflicht rechtswidrig und zu beheben oder abzuändern.

Es würden alle Voraussetzungen vorliegen, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.11.2018 vollinhaltlich stattzugeben.

Die sofortige Einhebung der gesamten Abgabenschuld wäre für den Antragsteller mit erheblicher Härte verbunden. Die Einhebung würde den notwendigen Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigen bzw. gefährden (VwGH 21.2.1989, 88/15/0045) zumal er erst kürzlich ein Insolvenzverfahren zu GZ. hinter sich gebracht habe, das zwar mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben worden sei, aber dem Antragsteller erhebliche Kosten (Masseverwalter, Verfahrenskosten, KSV, AKV, eigene anwaltliche Vertretung usw.) verursacht und seine finanzielle Existenzgrundlage – er sei Versicherungsmakler und Finanzberater – nahezu vollständig vernichtet habe. Es würde sich der Antragsteller auch deshalb in einer wirtschaftlichen Notlage befinden(VwGH 18.6.1993, 91/17/0134), weil er seine einzige Einnahmequelle aus dem Versicherungs- und Finanzberatungsbüro zufolge des durch das Insolvenzverfahren bedingten Vertrauensverlusts so gut wie gänzlich verloren habe, da ihm nahezu der gesamte Kundenstock „weggebrochen“ sei. Gegenständliches Konkursverfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil der Antragsteller im Verfahren GZ.1 seine Zahlungsfähigkeit dargelegt respektive die Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage einer Finanzierungszusage für die gesamte Schuld durch die X-Bank vom 12.7.2018 entkräftet habe. Warum diese Finanzierungszusage, die er dem Landesgericht Innsbruck als Konkursgericht vorgelegt habe auch trotz telefonischer Urgenz des Antragstellers nicht zum zuständigen Konkursrichter Dr.A durchgedrungen sei, sei nach wie vor unklar. Jedenfalls hätte das Konkursverfahren vom Landesgericht Innsbruck wegen dokumentierter Zahlungsfähigkeit nicht eröffnet werden dürfen. Es habe der Antragssteller daher auch bereits entsprechende schadenersatzrechtliche Ansprüche an die Finanzprokuratur gerichtet (siehe Schreiben vom 28.8.2018).

Es sei sodann das zu Unrecht über das Vermögen des Antragstellers eröffnete Konkursverfahren zu GZ. mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.8.2018 mit einer 100% Quote für die Insolvenzgläubiger rechtskräftig aufgehoben worden. Das würde aber nichts daran ändern, dass der Antragsteller existenzbedrohend hohe Kosten aus diesem Verfahren zu tragen habe und beinahe seinen gesamten Kundestock verloren habe, was seiner finanziellen Vernichtung gleichkommen würde. Der Antragsteller sei momentan dabei, mit großer Mühe seinen ehemaligen Kundenstock wieder aufzubauen, was ihm zu gelingen scheint, da er wieder Erlöse erzielen würde, wie aus den Unterlagen, die dem Finanzamt vorliegen würden, ersichtlich sei. Die sofortige Einhebung der Steuerschuld wäre für den Antragsteller wie dargelegt mit erheblicher Härte verbunden.

Die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet. Dies deshalb, da der Antragsteller Eigentümer der Liegenschaft EZ samt Haus am X-Straße in Plz Ort sei. Gegenständliches Objekt würde über einen geschätzten Verkehrswert von € 1.972‚755‚35 verfügen (siehe Gutachten des staatlich beeideten Ziviltechnikers SV in Y). Der Antragsteller habe unverzüglich nach rechtskräftiger Konkursaufhebung am x.x.2018 das Immobilienbüro X-Immobilienbüro mit der exklusiven Verwertung gegenständlicher Liegenschaft beauftragt. Es hätten über dieses Immobilienbüro bereits zahlreiche Einschaltungen und Objektbesichtigungen stattgefunden und würde aktuell an die fünf Kaufinteressenten für das Objekt geben. Auch wenn sich Liegenschaften bekanntermaßen besser im Frühjahr und Sommer verkaufen würden, sei demnächst mit einer Verwertung zu rechnen. Da der Verkaufspreis durch das Immobilienbüro X-Immobilienbüro mit € 2.150.000,00 angesetzt worden sei, sei jedenfalls mit einem Verwertungserlös zu rechnen, der dazu ausreichen würde, neben der Finanzamtforderung auch alle im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen im Bereich von € 1 Mio. zu 100% abzudecken. Dies könne aber nur gelingen wenn der Antragsteller noch etwas Zeit hat, die Liegenschaftstransaktion in Ruhe zu realisieren und nicht durch exekutive Maßnahmen des Finanzamtes dazu gezwungen wird, sein Vermögen zu verschleudern, was nicht von ihm verlangt werden dürfe (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Aufgrund des paraten in der Verwertung befindlichen Liegenschaftsvermögens des Antragstellers, das dazu ausreichen würde, all seine Gläubiger zu 100% zu befriedigen, sei die Einbringlichkeit der Abgabeschuld gesichert. Eine derartige Vollabdeckung wäre im Rahmen einer Liegenschaftsversteigerung – die ja jederzeit möglich wäre – bei der der Ausrufpreis meist der halbe Schätzwert sei, nicht gewährleistet. Es würde daher im Interesse aller Gläubiger liegen, dass die Liegenschaftsverwertung wie geplant und im Gange ohne Zeitdruck realisiert werden kann.

Die Einbringlichkeit sei auch deshalb nicht gefährdet, weil der Antragsteller dazu in der Lage sei, seine finanzielle Existenzgrundlage im Laufe des Jahres 2019 wieder aufzubauen und dann die laufenden und alten Finanzamtschulden aus dem Betriebsergebnis fristgerecht begleichen könne.

Gleichzeitig wurde gestellt der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der offenen Finanzamtschuld bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde. Gemäß § 230 Abs. 3 BAO dürften aufgrund dieses Ansuchens um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung der betroffenen Abgabe gesetzten Frist – selbige sei noch nicht abgelaufen – bis zur rechtkräftigen Erledigung dieses Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Das Ansuchen sei gerechtfertigt und erfolgversprechend, da alle notwendig gesetzlichen Voraussetzungen wie oben dargelegt erfüllt seien und exekutive Maßnahmen einen finanziellen Schaden für alle Gläubiger des Antragstellers bringen würden.

Zur möglichen Sittenwidrigkeit: Trotz Vorliegen aller Voraussetzungen für die Genehmigung der nach § 212 BAO gestellten Anträge und eines aufgrund der aufgezeigten Verstöße gegen diverse Gesetzesbestimmungen jedenfalls rechtswidrigen Bescheides habe die erkennende Behörde mittlerweile wieder einen – wohl als missbräuchlich zu bezeichnenden – Konkursantrag zu GZ2 beim LG Innsbruck gestellt. Der ebenfalls von der belangten Behörde zuvor eingeleitete Konkurs zu GZ. des LG Innsbruck habe vom Rechtsmittelwerber mit enormen Aufwand und hohen Kosten gemäß § 123b IO aufgehoben werden können. Auf alle Gläubiger sei eine 100%ige Quote entfallen. Da der Konkurs zu GZ. an sich mangels Zahlungsunfähigkeit des Rechtsmittelwerbers nicht hätte eröffnet werden dürfen, mache dieser aktuell Amtshaftungsansprüche gegenüber der Republik geltend. Es werde auch der bekämpfte Bescheid im Lichte dieser Sachlage zu betrachten sein. Der Rechtsmittelwerber werde im neuen Verfahren GZ2 wieder seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen haben, um eine für ihn jedenfalls ruinöse Insolvenz abwenden zu können. Dies obwohl in den kommenden Monaten aus dem im Gange befindlichen Liegenschaftsverkauf ohnedies mit einer 100%igen Befriedigung aller Gläubiger – das Finanzamt sei auf der Liegenschaft jedenfalls zu 100% besichert – zu rechnen sei. Die neuerliche Konkursantragstellung am z.z.2018 nach Erlassung eines nunmehr die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der IO herbeiführenden, jedenfalls rechtswidrigen Bescheides vom 15.11.2018 könnte daher möglicherweise auch relevant i.S. § 302 StGB sein. Dies deshalb, weil alle Gläubiger wie im Konkursaufhebungsbeschluss zu GZ. aus dem Liegenschaftsverkauf ohnedies die festgelegte 100%-Quote erhalten würden und die neuerliche Konkursantragstellung durch das Finanzamt Innsbruck als sittenwidrige Rechtsausübung i.S. § 1295 Abs. 2 ABGB zu klassifizieren sei weil sie offensichtlich nur mit dem Zweck erfolgt sei, dem Antragsteller zu schaden. Auch wenn dieser bedingte Vorsatz (8 Ob 558/91, RS0026003) nicht bestehen sollte, würde ein krasses Missverhältnis zwischen dem Interesse des Finanzamtes an der Eröffnung eines – für alle Gläubiger jedenfalls nachteiligen, da eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft bedingende – Konkurseröffnung und den Interessen des Rechtsmittelwerbers vorliegen (SZ 62/169, 5 Ob 82/03z). Dieses „Schikaneverbot“ des § 1295 ABGB würde auch dem öffentlichen Recht innewohnen (10 ObS 233/92, RS0026601).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.1.2019 hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters hat das Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom 21.1.2019 den Antrag vom 7.12.2018 auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Abgabepflichtige habe im Ansuchen um Zahlungserleichterung die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 8.11.2018 – seiner Ansicht nach – dargelegt, warum eine Zahlungserleichterung in Betracht kommen sollte. Dies wurde sei der Abgabenbehörde aufgrund der beim Abgabepflichtigen zugrundeliegenden Behauptungs- und Beweislast negativ beurteilt und mit Erstbescheid vom 15.11.2018 abgewiesen worden.

Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit aufgrund der fehlenden Begründung im Bescheid selbst wird auf die Bestimmungen des § 245 Abs. 1, 2. Satz BAO verwiesen: Demnach würde im Falle der Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt. Die gesondert ergangene Bescheidbegründung zu obigem Bescheid würde sohin keine Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung einer obligatorischen Begründungspflicht nach den Bestimmungen der BAO darstellen. Des Weiteren könne eine Begründung nicht mit Beschwerde bekämpft werden, sondern nur der Spruch eines Bescheides.

Zum Vorbringen der erheblichen Härte durch die sofortige Einhebung wurde ausgeführt, eine solche Härte würde vorliegen, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (VwGH 21.02.1989, 88/15/0045). Eine erhebliche Härte würde nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vorliegen (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen könne zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen; eine Verschleuderung des Vermögens dürfe aber nicht verlangt werden (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041).

Eine erhebliche Härte würde gegenständlich nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer über belastungsfähiges Vermögen verfügen würde. Laut Grundbuchsauszug sei die dem Antragsteller gehörende Liegenschaft in Ort (EZ) derzeit mit € 900.000,00 (ohne Abgabenschulden) belastet. Sowohl im Antrag auf Zahlungserleichterung als auch in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Liegenschaft einen Verkehrswert in Höhe von € 1.972.755,35 aufweisen würde, womit belastungsfähiges Vermögen vorhanden sei und von einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 BAO nicht auszugehen sei.

Zum Vorbringen der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben wurde ausgeführt, die gemäß § 212 BAO tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der erheblichen Härte der sofortigen (vollen) Abgabenentrichtung als auch die Nichtgefährdung der Abgaben durch den Aufschub müssten kumulativ vorliegen. Da eine erhebliche Härte aufgrund der oben angeführten Ausführungen nicht vorliegen würde, habe eine Gewährung der Zahlungserleichterung bereits aus diesem Grund nicht zu erfolgen. Erst wenn die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben sind, würde die Bewilligung im Ermessen der Abgabenbehörde liegen. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung im gegenständlichen Fall vorlägen, so wäre deren Gewährung im Ermessenswege zu versagen:

Gegen eine positive Ermessensübung würde sprechen, wenn dem Abgabepflichtigen an der objektiv vorliegenden erheblichen Härte ein Verschulden anzulasten ist, weil er etwa für zu erwartende Abgabenzahlungen keine ausreichenden Vorsorgen trifft. Nachdem die Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen in den Jahren 2011 und 2012 offenbar anderweitig verbraucht worden seien, könne mangels Vorsorge der zu entrichteten Abgaben allein schon dieser Grund nicht zur Gewährung einer Stundung führen. Weiters dürfe bei der Ermessensübung auch berücksichtigt werden, ob der Abgabepflichtige bislang seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Den Zahlungsverpflichtungen werde seit dem Jahr 2013 nicht nachgekommen. Hinzu würde kommen, dass bisher sämtlichen gewährten Zahlungserleichterungen seit dem Jahr 2015 nicht nachgekommen worden sei. Die bewilligten Zahlungserleichterungen vom 5.11.2015, 13.1.2016, 17.8.2016 und 5.9.2016 seien von Seiten des Beschwerdeführers nicht eingehalten worden und seien daher aufgrund von Terminverlust erloschen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer in laufender Korrespondenz mit der Abgabenbehörde außerhalb dieser Zahlungserleichterungen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Abgabenschulden zu entrichten.

Zum Vorbringen, dass Einbringungsmaßnahmen aufgrund des Ansuchens um Zahlungserleichterung bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung nicht gesetzt werden dürften (die Erledigung des der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Antrags auf Aussetzung der Einhebung – gemeint wohl gemäß § 212a BAO und nicht § 230 BAO – würde in einem gesonderten Bescheid ergehen) wurde unter Hinweis auf § 230 Abs. 3 BAO ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Behauptung gelangt, die Frist zur Entrichtung der betroffenen Abgaben sei noch nicht abgelaufen. Im Übrigen würden sich die Fälligkeit und daher der Entrichtungszeitpunkt nach § 210 BAO bestimmen. Bei den angeführten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten sei die Fälligkeit bereits eingetreten. Da die Fälligkeiten der betreffenden Abgaben bereits eingetreten seien - das Ansuchen um Zahlungserleichterung sei in diesem Sinne sohin nicht rechtzeitig eingebracht worden – würde es gemäß § 230 Abs. 4 BAO wiederum im Ermessen der Abgabenbehörde liegen, dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuzuerkennen. Da von Seiten der Abgabenbehörde hievon kein Gebrauch gemacht worden sei und der zugrundeliegende Antrag mit Bescheid vom 15.11.2018 abgewiesen worden sei, sei der (neuerliche) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (AZ: GZ2) nach Beendigung des vorangegangenen Insolvenzverfahrens (AZ: GZ.) am x.y.2018 mangels Vorliegens einer Hemmung der Einbringung möglich gewesen.

Zum Vorbringen der möglichen Sittenwidrigkeit werde auf die obigen Ausführungen zu § 230 Abs. 4 BAO verwiesen, wonach es im Ermessen der Behörde liegen würde, nicht rechtzeitig eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung einbringungshemmende Wirkung zu geben. Lediglich bei einer bewilligten Zahlungserleichterung würde diese Wirkung eintreten. Was den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ: GZ2) angeht, so sei dem Beschwerdeführer im Zuge der Korrespondenz zwischen ihm und der Finanzprokuratur zur Kenntnis gebracht worden, dass dieser Schritt im Falle der Nichtentrichtung bis 2.11.2018 gesetzt werde. In weiterer Folge sei zwischen der Abgabenbehörde und dem Beschwerdeführer die Einigung getroffen worden, dass im Falle einer Entrichtung von 50% des Abgabenrückstandes bis 2.11.2018 ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen möglicherweise gewährt werden könne. Da der Beschwerdeführer dem wiederum nicht nachgekommen sei, sei mit y.x..2018 ein (neuerlicher) Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt worden. Weshalb die rechtliche Vertretung im neuerlichen Insolvenzantrag eine amtsmissbräuchliche Vorgehensweise seitens der Abgabenbehörde erblicken will, könne vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden.

Ergänzend sei festzuhalten, dass auf Abgabenverfahren – wie im gegenständlichen Fall – die einschlägigen Bestimmungen der BAO anzuwenden seien. Das AVG – welches mehrfach in der Beschwerde zitiert werde – würde im Verfahren vor der Abgabenbehörde keine Anwendung finden.

Mit Eingabe vom 6.2.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.

Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. 123, haften folgende fällige Abgaben unberichtigt aus:


Abgabe

fällig am

Betrag

Einkommensteuer 2011

26.08.2013

113.204,87

Anspruchszinsen

26.08.2013

4.901,24

Stundungszinsen

16.05.2014

7.474,17

erster Säumniszuschlag

17.07.2014

5.386,94

Einkommensteuer 2012

18.08.2014

84.106,00

Anspruchszinsen

18.08.2014

1.250,82

zweiter Säumniszuschlag

16.10.2014

2.344,46

Stundungszinsen

16.01.2015

5.160,07

dritter Säumniszuschlag

16.01.2015

2.244,46

erster Säumniszuschlag

16.03.2015

1.682,12

Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens

12.09.2018

4,72

Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens

12.09.2018

3,47

Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens

12.09.2018

25,00

Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens

13.09.2018

25,00

Stundungszinsen

17.01.2019

96,59

Stundungszinsen

18.03.2019

1.062,58

Summe

228.972,51

Der Abgabensaldo verringerte sich vom 26.8.2013 (Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkommensteuer 2011) bis dato von € 276.821,24 auf € 228,972,51.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, müssen für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob – sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt – die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z.B. VwGH 7.2.1990, 89/13/0018). Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (VwGH 24.11.1998, 94/14/0036).

Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat gemäß § 230 Abs. 5 BAO die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. werden (vgl. Ritz, BAO 6 , Rz. 15 zu § 212 mwN).

Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2013 ankündigt, die Abgabenschuld (2013 bezogen auf die Einkommensteuer für 2011) in Raten zu begleichen bzw. seine Liegenschaft in Ort zu veräußern und die Abgabenrückstände aus dem Verkaufserlös zu entrichten. In der Folge fand ein umfangreicher Schrift- und Mailverkehr zwischen dem Finanzamt Innsbruck, der Finanzprokuratur und dem Beschwerdeführer statt. Mit Bescheiden vom 5.11.2015, 13.1.2016, 17.8.2016 und 5.9.2016 hat das Finanzamt Innsbruck auf Ansuchen des Beschwerdeführers Ratenzahlungen bewilligt. Der Beschwerdeführer hat keine der gewährten Ratenzahlungen eingehalten; es wurde jeweils spätestens die zweite zu zahlende Rate nicht bzw. nicht entsprechend entrichtet. Die letzte Entrichtung auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers erfolgte am 31.3.2017 (€ 17.500,00).

Das mit Beschluss vom y.z.2017 beim Landesgericht Innsbruck zu GZ. über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Insolvenzverfahren wurde am x.y.2018 gemäß § 123b IO aufgehoben.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 hat die Finanzprokuratur den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtentrichtung der Abgabenschuld bis 2.11.2018 neuerlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen beantragt werde.

Am z.z.2018 stellte die Republik Österreich (Finanzamt Innsbruck) vertreten durch die Finanzprokuratur an das Landesgericht Innsbruck einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Angaben der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieses Verfahren an das Bezirksgericht BG abgetreten. In der Insolvenzdatei findet sich bis dato kein dieses Insolvenzverfahren betreffender Eintrag.

Eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO liegt z.B. vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen kann zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen; eine Verschleuderung des Vermögens darf aber nicht verlangt werden (vgl. Ritz, BAO 6 , Rz. 7 zu § 212 mwN).

Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, verfügt er über hinreichendes veräußerbares Vermögen, um die Abgabenschuld zu entrichten. In erster Linie handelt es sich dabei um die Liegenschaft in Ort samt Villa („X-Villa“). Bereits seit 2013 kündigt der Beschwerdeführer an, dass er diese Liegenschaft zwecks Entrichtung seiner Außenstände veräußern werde. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat, dass er durch das durch einen im Wohnhaus aufgetretenen Wasserschaden sowie durch das Insolvenzverfahren zu GZ. im Verkauf beeinträchtigt war, so ist darauf zu verweisen, dass ungeachtet dessen mehrere Jahre diesbezüglich ergebnislos verstrichen sind. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen niemals zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, vielmehr seien lediglich Zahlungsstockungen aufgetreten.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer einen Aktivitätennachweis der Firma X-Immobilienbüro Immobilien vom 24.4.2019 vor. Demnach wird der Verkauf der Liegenschaft um einen Kaufpreis von € 2,150.000,00 betrieben. Die in diesem Nachweis angeführten Aktivitäten bestanden im Wesentlichen in Interessentenanfragen und der Annahme von Provisionsvereinbarungen. Ein zeitmäßig absehbarer Verkaufsabschluss ist daraus nicht ersichtlich. Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er mit seiner Ehegattin nach wie vor in dieser Villa wohnt, er könnte aber kurzfristig bei einer seiner Töchter unterkommen.

Weiters legte er einen „Vorschlag für Ratenplan neu ab 06/2019“ vor, wonach seine Familie 2019 ein monatliches Familieneinkommen von € 7.350,00 erzielen würde, wobei nach Abzug von Zinszahlungen an drei Banken von insgesamt € 1.390,56 sowie Lebenshaltungskosten von € 1.959,44 eine maximale monatliche Ratenzahlung an das Finanzamt Innsbruck von € 4.000,00 verbleiben würde.

Der Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie ist nach seinen eigener Darstellung nicht gefährdet und er verfügt über veräußerbares Vermögen, mit dessen Erlös die Abgabenschulden beglichen werden können. Es liegen andererseits aber keine konkreten Grundlagen für die Annahme vor, dass innerhalb der beantragten Stundungsfrist tatsächlich eine vollständige Abgabenentrichtung erfolgen wird. Dagegen spricht nicht nur der noch wenig konkrete Stand des Liegenschaftsverkaufs, sondern auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im gesamten Einbringungsverfahren, in dem zahlreiche Vereinbarungen getroffen und seitens der Abgabenbehörde Zahlungserleichterungen gewährt wurden, die aber vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer ist insgesamt seinen Zahlungsverpflichtungen nur äußerst ungenügend nachgekommen, was sich darin zeigt, dass 41,5% der seit August 2013 fälligen Einkommensteuer für 2011 nicht entrichtet wurden, die seit August 2014 fällige Einkommensteuer für 2012 zur Gänze unberichtigt aushaftet und zudem seither erhebliche Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) aufgelaufen sind.

Es kann damit – im Hinblick auf die beantragte Stundung – keine erhebliche Härte in der Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung erblickt werden, da keine Gefährdung des Unterhalts vorliegt und der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt und er auch mehrfach auf die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung hingewiesen hat. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, wenn er seit Jahren entgegen allen Ankündigungen keine Verwertung vorgenommen hat.

Damit besteht schon aus Rechtsgründen kein Raum für eine Gewährung der beantragten Stundung bis 30.6.2019.

Zu dem unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag auf Stundung erfolglos bleibt, gestellten Eventualantrag (vgl. dazu Ritz, BAO 6 , Rz. 3 zu § 85 mwN) auf Ratenzahlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Antrag vom 8.11.2018 eine Ratenzahlung beginnend mit „Jänner 2018“ beantragt wurde, dass aus dem gesamten Parteivorbringen und dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrags (9.11.2018) aber eindeutig hervorgeht, dass er auf Ratenzahlung beginnend mit Jänner 2019 gerichtet war, was auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klargestellt wurde.

Beantragt wurde somit die Entrichtung einer Abgabenschuld von € 227.813,34 in 24 gleichen Monatsraten beginnend mit Jänner 2019, woraus sich monatliche Raten von € 9.492,22 ergäben.

Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde lange nach Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, weshalb es im Ermessen der Abgabenbehörde lag, dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen der Einbringung zuzuerkennen (vgl. § 230 Abs. 4 BAO). Den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung hat das Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom 21.1.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat seither – wie überhaupt seit 31.3.2017 – keinerlei Zahlungen geleistet.

Wie schon oben dargestellt, liegt keine erhebliche Härte in der Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung vor, weil keine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie gegeben ist und der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht, er könne ab Juni 2019 monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 4.000,00 leisten; somit wäre er nach seinem eigenen Vorbringen gar nicht in der Lage, die von ihm beantragten Ratenzahlungen zu bedienen.

Damit besteht aus Rechtsgründen auch kein Raum für eine Gewährung der beantragten Ratenzahlung. Eine Ermessensentscheidung ist nicht mehr zu treffen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Einbringungsverfahren nicht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sondern jene der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind (vgl. § 1f BAO, Art. 1 Abs. 3 Z. 1 EGVG). Nach den Bestimmungen der BAO ist die Zustellung einer "gesonderten" Bescheidbegründung zulässig (vgl. § 245 Abs. 1, 2. Satz BAO, wonach die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe einer im Bescheid angekündigten Begründung in Lauf gesetzt wird).

Zum Vorbringen, die Abgabenbehörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Innsbruck das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die dem Antrag angeschlossenen Unterlagen entsprechend gewürdigt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hier insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend Gelegenheit, seine Standpunkte darzulegen und ergänzende Beweismittel einzubringen.

Zu der in der Beschwerdeschrift angesprochenen „Sittenwidrigkeit“ hinsichtlich des Insolvenzantrages vom 21.11.2018 ist festzuhalten, dass die Beurteilung dieses Antrages nicht dem Bundesfinanzgericht, sondern dem sachlich und örtlich zuständigen Insolvenzgericht obliegt.

Insgesamt ergibt sich damit, dass der angefochtene Bescheid zu Recht erging. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH), liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am 15. Mai 2019