Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 15.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 07.03.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sowie Arbeitslosengeld.
In seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2015 beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag und erklärte für zwei Kinder Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate bezogen zu haben.
Das Finanzamt erließ am 7.3.2016 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 und setzte die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von € 6,- fest. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt.
Der Bf. erhob Beschwerde und erklärte, dass er mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2015 bis September zusammen gewohnt habe.
Am 31.8.2016 erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 und setzte die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von € 675,- fest.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,- berücksichtigt, sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 berücksichtigt.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und erklärt, dass die Behinderung seines Sohnes Steven, die Zahlungen der Alimente für die Tochter Vanessa und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden seien.
Die Lebensgefährtin des Bf. und der Bf. selbst wurden vom Finanzamt mit schriftlichen Vorhalten vom 21.6.2017 ersucht, Unterlagen betreffend die Behinderungsaufwendungen des Sohnes Steven vorzulegen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall bei der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2015 ob der Alleinverdienerabsetzbetrag, die Unterhaltszahlungen für die Tochter Vanessa und die Behinderungsaufwendungen für den Sohn Steven zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bf. bezog im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sowie Arbeitslosengeld.
Der Bf. legte im Jahr 2015 bis September mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und bezog 2015 Familienbeihilfe für seine Kinder.
Der vom Bf. beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 ebenso bereits berücksichtigt, wie die Alimentzahlungen für die Tochter Vanessa durch den gewährten Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch die Behinderung eines Kindes hat, für welches keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und weder der Steuerpflichtige noch sein Partner eine pflegebedingte Geldleistung erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbstätigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen).
Gemäß § 1 Abs. 2 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBL 303/1996 liegt eine Behinderung vor, wenn der Grad der Behinderung laut amtlicher Bescheinigung mindestens 25% beträgt.
Den Anträgen betreffend Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und Berücksichtigung der Alimentzahlungen für Tochter Vanessa durch Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages wird - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 - Folge gegeben und der Beschwerde insofern Rechnung getragen.
Dem Antrag auf Berücksichtigung von Aufwendungen betreffend Behinderung des Sohnes Steven wird nicht Folge geben, da trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Unterlagen betreffend Nachweis des Grades der Behinderung durch eine für das Jahr 2015 geltende amtliche Bestätigung betreffend den Sohn des Bf., sowie über Art und Höhe der Aufwendungen seitens des Bf. vorgelegt wurden.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wird teilweise Folge gegeben und die Einkommensteuer gemäß der in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 vorgenommenen Berechnung mit € 675,- festgesetzt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 19. März 2019