Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 14.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 02.11.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) erzielt als Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Arbeitnehmerveranlagung 2016 führte zu einer Nachforderung iHv 731 €, da der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303, vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurde.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 2.11.2017 brachte der Bf eine Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde überprüft und als richtig befunden. Von der PVA wurde bei der laufenden Pensionsauszahlung ein Freibetrag von insgesamt € 2.999,88 berücksichtigt. In diesem Freibetrag ist ein Betrag von € 2.280 für das auf eine behinderte Person zugelassene KFZ enthalten.
Am 10.7.1989 wurde ein Parkausweis gem. § 29b STVO ausgestellt. Diese Ausweise verlieren per 31.12.2015 ihre Gültigkeit.
Aufgrund des Telefonats vom 29.11.2017 wurde von Ihnen mitgeteilt, dass ein neuer Ausweis beim Sozialministerium Service beantragt wurde, jedoch nicht bewilligt wurde.
Der Freibetrag für das KFZ kann daher ab dem Jahr 2016 nicht mehr gewährt werden.
Eine Mitteilung wird an die PVA übermittelt.
Ihre Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. am 9.1.2018 einen Vorlageantrag ein. Im Wesentlichen wendet er ein, dass er nicht über die geänderte Gesetzeslage bzw. über den Ablauf der Gültigkeit seines Parkausweises informiert worden sei.
In der am 6.3.2019 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass ihm im Zuge seiner Vorsprachen beim Kriegsopferverband und beim Sozialministerium bekannt geworden sei, dass sein alter (unbefristeter) §29b StVO-Ausweis keine Gültigkeit mehr besitze und dass man nunmehr für die Gewährung des beschwerdegegenständlichen Freibetrages einen Ausweis mit einer Zusatzeintragung benötige. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass ein solcher Ausweis beim Sozialministeriumservice beantragt werden könne. Er habe in der Folge einen neuen Ausweis beantragt, sein Antrag sei jedoch nicht bewilligt worden.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass der gegenständliche Freibetrag den Nachweis einer Körperbehinderung voraussetze und dass ein solcher Nachweis nicht vorliege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nachstehender Sachverhalt ist unstrittig und wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. ist Pensionist und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Von der bezugsauszahlenden Pensionsversicherungsanstalt wurde bei der laufenden Pensionsauszahlung für das Jahr 2016 ein Freibetrag iHv insgesamt 2.999,88 € berücksichtigt. Darin enthalten ist der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, iHv 2.280 €.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2016 wurde der Freibetrag iHv 2.280 € vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Der Bf. besitzt keinen gültigen Ausweis gem. § 29b StVO.
Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
Aus § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ergibt sich, dass der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden kann. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig.
Mit dem Inkrafttreten der StVO-Novelle zum 1.1.2014 wurden die Voraussetzungen für die Erlangung eines Ausweises gem. § 29b StVO verändert. Die Parkerleichterungen (geregelt in § 29b Abs. 2 bis 4 StVO) sollen nunmehr für Personen gelten, die einen Behindertenpass mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" haben.
Die Voraussetzung für die Erlangung eines Parkausweises ist also ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Ausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit (§ 29b Abs. 6 StVO). Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29b StVO vom Sozialministeriumservice ausgestellt, nicht mehr von der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat.
Der für den Bf. am 10.7.1989 ausgestellte Parkausweis gem. § 29b StVO hat entsprechend der angeführten Bestimmungen mit Ablauf des 31.12.2015 seine Gültigkeit verloren. Der Antrag des Bf. auf Ausstellung eines neuen Ausweises wurde vom Sozialministeriumservice nicht bewilligt.
Da sohin keine (gültige) Bescheinigung gem. § 29b StVO vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da i m gegenständlichen Beschwerdefall keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage zu beurteilen war, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 7. März 2019