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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, W wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 beschlossen:
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 erhoben, da er am 17.06.2018 eine Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 eingebracht hätte, die belangte Behörde innerhalb der 6-monatigen Frist aber keine Entscheidung über die eingebrachten Beschwerden bekanntgegeben hätte.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 12.02.2019 ein. Das Finanzamt hat das Bundesfinanzgericht von der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 vom 09.04.2019 am 16.04.2019 in Kenntnis gesetzt.
Über die Säumnisbeschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes endet, wenn die säumige Behörde den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt.
Das Finanzamt hat die Einkommensteuerbescheide am 09.04.2019 erlassen und deren Zustellung auf elektronischem Weg vorgenommen.
Über Säumnisbeschwerden ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss oder mit Erkenntnis abzusprechen (Ritz, BAO, 5.Auflage 2014, § 284, Tz 11).
Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen ein die Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. April 2019