Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr., über die Beschwerde vom 19.10.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 30.09.2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 30.9.2015 wurden Bezüge des Beschwerdeführers (Bf) von der Pensionsversicherungsanstalt, von X (837,27 Euro) und von Xx GmbH (507,50 Euro) berücksichtigt. Es ergab sich eine Nachforderung von 425 Euro.
In der Beschwerde vom 19.10.2015 wandte der Bf ein, dass er im Zeitraum vom 25.4.2014 bis 31.12.2014 bei der Fa. X und Xx GmbH wöchentlich 1 bis 2 Stunden ausgeholfen habe und dafür 6 Euro pro Stunde für Fahrscheine und Anfahrt erhalten habe. Es habe sich um ein Freundschaftsabkommen gehandelt. Von den Firmen sei ihm eine Berichtigung über den Steuerberater zugesichert worden.
Das Finanzamt forderte den Bf auf, berichtigte Lohnzettel der Fa. X und Xx GmbH vorzulegen. Der Bf antwortete mit Schreiben vom 7.12.2015, dass er weder einen Lohnzettel oder Jahreslohnzettel noch etwas Ähnliches erhalten oder unterschrieben habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2016 ab, da der Bf laut Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse in den im angefochtenen Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Zeiträumen bei der Fa. X und Xx GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet gewesen sei.
Der Bf beantragte am 15.2.2016 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er erklärte, er sei seit seinem Pensionsantritt im August 2012 weder bei der Fa. X noch bei der Fa. Xx als geringfügig Beschäftigter angestellt gewesen. Diese Bezüge seien daher ersatzlos zu streichen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurden unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Pensionsbezügen auch steuerpflichtige Bezüge
- von der Fa. X in Höhe von 837,27 Euro aus den Zeiträumen 25.4. - 31.5.2014 sowie 2.8. - 29.10.2014 und
- von der Fa. Xx GmbH in Höhe von 507,50 Euro aus dem Zeitraum 22.11. - 31.12.2014 berücksichtigt.
§ 138 Abs. 1 BAO lautet:
„(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen … in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung."
Dazu wurde vom Bundesfinanzgericht festgestellt:
Der Bf konnte seine Behauptung, er habe im Jahr 2014 neben seiner Pension keine Bezüge als geringfügig Beschäftigter erhalten, nicht nachweisen.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse ist ersichtlich, dass der Bf im Jahr 2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bzw Angestellter von der Fa. X sowie von der Fa. Xx GmbH gemeldet war.
Der Bf wandte in seiner Beschwerde vom 19.10.2015 ein, dass ihm der Steuerberater der Arbeitgeber eine Berichtigung zugesichert habe. Trotz Aufforderung durch das Finanzamt ist allerdings bis jetzt bei der Abgabenbehörde eine Berichtigung des Lohnzettels nicht eingelangt.
In der Folge scheiterte auch eine direkte Kontaktaufnahme des Finanzamtes mit der Fa. X sowie der Fa. Xx GmbH insofern, als die schriftlichen Auskunftsbegehren vom 17.12.2018 nicht beantwortet wurden.
Der Bf hat auch in den Vorjahren Bezüge von der Fa. X sowie der Fa. Xx GmbH erhalten (siehe Einkommensteuerbescheid 2013 (Beschwerdevorentscheidung) vom 25.2.2015, Einkommensteuerbescheid 2012 vom 7.11.2013).
Bei dieser Sachlage kann dem Vorbringen des Bf, dass er bei den genannten Betrieben seit seiner Pensionierung im Jahr 2012 nicht beschäftigt gewesen sei, nicht gefolgt werden. Dies umso mehr als die Angaben des Bf, er habe von 25.4.2014 bis 31.12.2014 für ein bis zwei Stunden wöchentlich 6 Euro pro Stunde erhalten, dazu in Widerspruch stehen. Überdies ist diese Behauptung nicht objektivierbar und wenig konkret.
Es wird daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO davon ausgegangen, dass die von der Fa. X sowie von der Fa. Xx GmbH gemeldeten Bezüge zutreffend sind und zu Recht unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurden.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern Fragen des Sachverhalts zu beurteilen waren.
Wien, am 7. Mai 2019