Volltext

BFG 15.05.2019, RV/2100546/2019

Rückzahlungsantrag, Abrechnungsbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100546.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 239 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerden der Q.GmbH, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag
1. vom 13.11.2018, Steuernummer S1, über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages und
2. vom 26.11.2018, Abgabenkontonummer S1, betreffend Abrechnung
zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom 26.03.2014 ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen (Umsatzsteuer 2011-2012, Körperschaftsteuer 2011-2012 und Kapitalertragsteuer 2011-2012 in der Höhe von insgesamt 646.528,76 Euro) die Sicherstellung in das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) an.

Der Sicherstellungsauftrag erwuchs nach der im Schriftsatz vom 24.11.2015 vom Rechtsvertreter der Bf. erklärten Zurückziehung der eingebrachten Beschwerde in Rechtskraft.

Begründend wurde im Sicherstellungsauftrag von der Abgabenbehörde auf die im Zuge von finanzstrafrechtlichen Ermittlungen bei der R.GmbH getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach die R.GmbH im Zeitraum 2011 bis zur Konkurseröffnung 2012 Scheinrechnungen in der Höhe von mehr als 900.000 Euro an die Bf. gelegt hat. Es bestehe sowohl gegen den Geschäftsführer der Bf. als auch gegen die Bf. selbst der Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 FinStrG, da die Rechnungen offenkundig durch gemeinsames Zusammenwirken beider Unternehmen erstellt wurden.

Im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen am 27.03.2014 pfändete das Finanzamt bei der Bf. Fahrzeuge und Maschinen (siehe Beilage zum Protokoll über die Pfändung). Die Bf. erlegte einen Geldbetrag in der Höhe von 22.000 in bar und überwies einen Betrag in der Höhe von 500.000 Euro von ihrem Bankkonto an das Finanzamt. Das Finanzamt verbuchte diese Beträge auf ein Verwahrungskonto.

Im Anschluss an eine bei der Bf. durchgeführte Außenprüfung erließ das Finanzamt am 25.08.2016 - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren - Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014, Körperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2014, Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für 2011 bis 2015 und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 bis 2014 mit einem Nachforderungsbetrag in der Höhe von insgesamt 1.271.700,21 Euro sowie am 09.09.2016 Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen 2012 bis 2014 mit einem Nachforderungsbetrag in der Höhe von 17.488,23 Euro.

Die Verbuchung dieser Bescheide am 25.08.2016 führte am Abgabenkonto der Bf. zu einem Rückstand in der Höhe von 1.251.629,86 Euro (Guthaben im Zeitpunkt der Verbuchung 20.070,35 Euro).

Am 26.08.2016 verbuchte das Finanzamt die zuvor auf das Verwahrungskonto gebuchten Beträge in der Höhe von 22.000 und 500.000 Euro auf das Abgabenkonto der Bf., wodurch sich der aushaftende Rückstand auf 744.629,86 Euro verminderte (Buchungsabfrage Kto.Nr. S1).

Gegen die angeführten Bescheide brachte die Bf. im Schriftsatz vom 23.09.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der strittigen Beträge in der Gesamthöhe von 767.188,44 Euro nach Durchführung folgender Verrechnungsweisungen:

1. Verrechnung des am 16.08.2016 einbezahlten Betrages in der Höhe von 37.359,33 Euro im Ausmaß von 20.070,35 Euro mit der Umsatzsteuer 06/2016 und im Ausmaß von 15.000 Euro mit der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 07-09/2016;

2. Verrechnung der aus der Finanzverwahrnis verbuchten Gutschriften von 22.000 und 500.000 Euro mit der am 25.08.2016 verbuchten Kapitalertragsteuer 2011 (69.066,62 Euro), der Kapitalertragsteuer 2012 (105.045,20 Euro), der Kapitalertragsteuer 2013 (79.320,34 Euro), der Kapitalertragsteuer 2014 (16.450,20 Euro), der Kapitalertragsteuer 2015 (2.121,36 Euro), insgesamt somit 272.004,18 Euro, und Verrechnung des Restbetrages von 249.995,82 Euro mit der Umsatzsteuer 2014 (89.538 Euro) und der Umsatzsteuer 2013 (160.457,82 Euro).

Die antragsgemäße Verrechnung der Beträge durch das Finanzamt erfolgte am 05.10.2016.

Am 05.12.2016 entrichtete die Bf. am Abgabenkonto einen Betrag in der Höhe von 164.642,32 Euro mit der Anmerkung "Sicherstellungsauftrag Freigabe gepfändete Gegenstände" sowie einer Verrechnungsweisung für die Umsatzsteuer 2013.

Am 07.12.2016 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung hinsichtlich der in der Beilage zum Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 1 bis 19 bezeichneten Pfandgegenständen.

Am 15.05.2018 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013, Körperschaftsteuer 2011 bis 2014, Anspruchszinsen 2011 bis 2014 und Säumniszuschläge 2012 bis 2014 in der Höhe von insgesamt 749.700,21 Euro.

Die Verbuchung der Aussetzung der Einhebung der angeführten Abgaben führte am Abgabenkonto zu einem Guthaben in der Höhe von 177.366,36 Euro.

Mit dem Antrag vom 11.06.2018 beantragte die Bf. durch ihren Vertreter die Rückzahlung eines Betrages in der Höhe von 130.279,37 Euro (am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt bestehendes Guthaben von 181.368,37 Euro abzüglich Vorauszahlung Körperschaftsteuer von 51.089 Euro).

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 09.08.2018 wies das Finanzamt die Beschwerden der Bf. gegen die Abgabenbescheide als unbegründet ab.

Mit den Bescheiden vom 09.08.2018 (betreffend Körperschaftsteuer 2011 bis 2014, Anspruchszinsen 2011 bis 2014, Umsatzsteuer 2011 bis 2013) sowie vom 10.08.2018 (betreffend Säumniszuschläge 2012 bis 2014) erklärte das Finanzamt den Ablauf der mit dem Bescheid vom 15.05.2018 bewilligten Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben.

Die nach dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung am Abgabenkonto der Bf. wiederum vorgeschriebenen Abgaben führte zu einem Abgabenrückstand in der Höhe von insgesamt 592.835,02 Euro (zu diesem Zeitpunkt bestehendes Guthaben von 182.056,67 Euro).

Am 06.09.2018 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerden betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Festsetzung Körperschaft- und Umsatzsteuer 2011 bis 2014 und Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2011 bis 2015 sowie Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 09.09.2016 an das Bundesfinanzgericht.

Die Bf. beantragte die Aussetzung der Einhebung der strittigen Beträge von insgesamt 774.891,69 €.

Des Weiteren führte die Bf. im Schriftsatz aus:

"Mit Antrag vom 23.09.2016 wurde innerhalb offener Frist die Verrechnung der Gutschrift von € 522.000,00 mit der KA 2011, 2012, 2013, 2014, U 2014 und der U 2013 iHv € 160.457,82 beantragt und mit Schreiben vom 23.09.2016 die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO in der Höhe von € 767.188,44 beantragt. Gleichzeitig wurde mit diesem Aussetzungsantrag der Antrag gestellt, sonstige Gutschriften oder Guthaben iSd § 212a Abs. 6 BAO nicht zur Abdeckung des ausgesetzten Abgabenbetrag zu verwenden.

Das Abgabenkonto unserer Klientin weißt keine antragskonforme Gebarung auf, da mit Ablauf der Aussetzung die festgesetzten Abgaben lt. Buchung vom 25.08.2016 mit dem vorhandenen Guthaben vom 30.07.2018 in Höhe von € 182.056,67 verrechnet wurden.

Es wird dahingehend der Antrag gestellt die Gebarung am Abgabenkonto entsprechend unserer Anträge richtigzustellen und dem Antrag vom 11.06.2018 auf Rückzahlung des Guthabens statt zu geben bzw. die Köst-Gutschrift vom 27.06.2018 in Höhe von € 830,00 mit der Belastung der Köst-Voraussetzung in Höhe von € 437,00 zu verrechnen.

Sollte die Abgabenbehörde unserem Antrag vom 11.06.2018 auf Rückzahlung des Guthabens nicht stattgeben werden stellen wir im Auftrag und mit Vollmacht unserer Klientin den Antrag nach § 216 BAO auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides."

Mit dem Bescheid vom 13.11.2018 wies das Finanzamt den Antrag vom 11.06.2018 auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung ab, auf dem Abgabenkonto bestehe derzeit kein Guthaben.

Mit dem Abrechnungsbescheid vom 26.11.2018 stellte das Finanzamt gegenüber der Bf. fest, dass die Verrechnung am Abgabenkonto rechtmäßig erfolgt sei.

Dem Antrag auf gezielte Entrichtung von Abgabenverbindlichkeiten vom 23.09.2016 sei vollinhaltlich entsprochen worden. Die nachträglich beantragten Widmungen von Überweisungen und Gutschriften hätten aufgrund der Buchungskorrekturen zu einer entsprechenden Rückstandsumwandlung, nicht jedoch zu einer Abgabengutschrift geführt. Die Buchungsvorgänge seien auch nicht bestritten worden.

Sonstige Gutschriften oder Guthaben im Sinne des § 212a Abs. 6 seien nicht zur Abdeckung des ausgesetzten Betrages verwendet worden.

Antragsgemäß sei am 27.06.2018 die Köst-Gutschrift vom 27.06.2018 in der Höhe von 830 Euro mit der Belastung Köst-Vorauszahlung in der Höhe von 437 Euro berichtigt worden.

Die Geldforderung in der Höhe von 22.000 Euro sowie die Überweisung in der Höhe von 164.642,32 Euro, die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages gepfändet worden seien, seien am 22.11.2018 vom Abgabenkonto der Bf. auf das Verwahrungskonto des Finanzamtes umgebucht worden. So lange die Voraussetzungen gemäß § 229 BAO für die erstmalige Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Exekution zur Einbringung noch nicht eingetreten seien, sei eine Sicherungsexekution im Sinne des § 78 AbgEO auf der Grundlage eines bereits zuvor (vor Eintritt der Vollstreckbarkeit) erlassenen Sicherstellungsauftrages zulässig. Die Abgabenbeträge der angefochtenen Bescheide seien noch zu keinem Zeitpunkt vollstreckbar gewesen, weshalb die gegenständlichen Beträge der Sicherungsexekution unterlägen. Diesbezüglich sei eine entsprechende Rückstandsumwandlung erfolgt.

In der innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde bringt die Bf. durch ihren Vertreter vor, es sei richtig, dass die Abgabenbehörde am 26.03.2014 einen Sicherstellungsauftrag über 646.528,76 Euro erlassen habe.

Die Bf. habe zur Sicherstellung nicht nur die von der Abgabenbehörde angeführten Beträge von insgesamt 186.642,32 Euro hinterlegt, sondern zusätzlich einen Betrag in der Höhe von 500.000 Euro beigebracht. Insgesamt sei daher von der Bf. ein Betrag in der Höhe von 686.642,32 Euro zur Sicherstellung geleistet worden, somit um 40.113,56 Euro mehr als am 26.03.2014 zur Sicherstellung angeordnet worden sei.

Mit der Beibringung des Sicherungsbetrages sei das Sicherungsverfahren aber bereits beendet und der Bescheid über die Sicherstellung vom 26.03.2014 könne keine Rechtswirksamkeit mehr entfalten.

Selbst wenn man zum Ergebnis komme, dass das Sicherungsverfahren noch teilweise aufrecht sei, sei eine Rückstandsumwandlung in der Höhe von 186.642,32 Euro (22.000 + 164.642,32) nicht zulässig.

Die im Sicherstellungsauftrag vom 26.03.2014 angeführte Kapitalertragsteuer 2011 und 2012 sei von der Bf. getilgt worden. Auf eine zur Gänze entrichtete Abgabe könne eine Sicherstellung nicht mehr aufrecht sein.

Von der Gesamtsumme des Sicherstellungsauftrages von 646.528,76 seien somit 131.831,88 Euro und 99.071,25 Euro für die Kapitalertragsteuer 2011 und 2012 abzuziehen, womit sich noch ein maximal zu sichernder Betrag in der Höhe von 415.625,63 Euro ergebe. Tatsächlich sei aber eine Sicherheitsleistung für die verbleibenden Abgaben von 512.530,04 Euro geleistet worden (hinterlegter Betrag 686.642,32 Euro minus bezahlte Kapitalertragsteuer 2011 und 2012 69.066,62 bzw. 105.045,66 Euro). Auch hier sei die geleistete Sicherheitsleistung höher als der Sicherstellungsauftrag anordne. Eine Rückstandsumwandlung gehe daher ins Leere.

Die im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgaben seien am 25.08.2016 bescheidmäßig festgesetzt worden. Die im Sicherstellungsauftrag angeführte voraussichtliche Höhe der Abgaben sei deutlich über der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgaben gelegen. Eine nachträgliche Einbehaltung von Abgabengutschriften zur Sicherstellung laut Bescheid vom 26.03.2014 könne nur eingeschränkt auf die tatsächlich bescheidmäßig festgesetzte Abgabenhöhe vorgenommen werden. Jede andere Interpretation wäre überschießend und entspräche nicht dem Gesetz.

Konkret bedeute dies, dass eine Sicherstellung maximal in der Höhe von 251.481,90 Euro möglich wäre, aber eine Sicherstellung in der Höhe von 512.530,04 Euro geleistet worden sei. Der Antrag vom 11.06.2018 auf Rückzahlung des ausgewiesenen Guthabens von 181.368,37 Euro sei daher rechtens gewesen; die Belastung des Kontos durch Rückstandsumwandlung von 22.000 Euro bzw. 164.642,32 Euro nicht zulässig.

Beantragt werde daher die Korrektur der Buchungen/Rückstandsumwandlung vom 22.11.2018. Das Sicherungsverfahren sei bereits dokumentiert durch die Umbuchungen am 26.08.2016 ein Verfahren zur Einbringung geworden und der Sicherstellungsauftrag nicht mehr wirksam. Selbst wenn man zum Ergebnis komme, das Sicherungsverfahren laufe weiter, könne nicht über einen höheren Betrag eine Sicherstellung durch Rückstandsumwandlung ausgesprochen werden als bescheidmäßig festgesetzt wurde.

Auf der Rückstandsaufgliederung des Abgabenkontos zum 10.01.2019 sei eine Abgabenart "19" mit 4.053,73 Euro ausgewiesen, deren rechtliche Grundlage nicht eruierbar sei. Dahingehend sei die Gebarung nicht nachvollziehbar und werde um Richtigstellung ersucht.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 18.03.2019 wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Abweisung des Rückzahlungsantrages und gegen den Abrechnungsbescheid als unbegründet ab.

Am 26.03.2014 sei ein Sicherstellungsauftrag über 646.528,776 Euro erlassen worden.

Im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrages seien Beträge über 500.000 Euro und 186.642,32 Euro als Sicherstellung hinterlegt worden. Antragsgemäß sei die gezielte Verrechnung der Beträge u.a. auch auf die Kapitalertragsteuer 2011 in der Höhe von 131.831,88 Euro und auf die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 99.071,25 Euro erfolgt.

Die von der Bf. angeführte Überweisung in der Höhe von 164.642,32 Euro am 02.12.2016 sei mit der Widmung "Sicherstellungsauftrag - Freigabe gepfändete Gegenstände" versehen.

Sämtliche Abgabenbeträge der angefochtenen Grundlagenbescheide seien bis dato nicht vollstreckbar, weshalb die Sicherungsbeträge, die im Rahmen der Sicherstellung gepfändet wurden, der Sicherungsexekution im Sinne des § 78 Abs. 2 AbgEO zuzurechnen seien und somit wieder auf das Verwahrungskonto des Finanzamtes umzubuchen waren.

Mit dem Vorlageantrag vom 06.09.2018 sei die Beschwerde gegen sämtliche Grundlagenbescheide dem BFG zur Entscheidung vorgelegt worden, wodurch die sicher gestellten Beträge erneut in Verwahrung gebucht wurden. Die Rückstandsumwandlung sei daher zu Recht erfolgt.

Solange die Voraussetzungen gemäß § 229 BAO für die erstmalige Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Exekution zur Einbringung noch nicht eingetreten seien, sei die Sicherungsexekution im Sinne des § 78 AbgEO auf der Grundlage eines bereits vor Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassenen Sicherstellungsauftrages zulässig.

Auf Grund der im Vorlageantrag beantragten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO trete bei den Abgabebeträgen der angefochtenen Grundlagenbescheide keine Vollstreckbarkeit ein.

Der Aussetzung der Einhebung werde entsprochen und die beantragte Rückstandsumwandlung durchgeführt.

Die auf Grund des Sicherstellungsauftrages gepfändeten Beträge seien auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rückzahlbar.

Mit dem Schriftsatz vom 05.04.2019 beantragte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerden vom 10.01.2019 gegen den Bescheid vom 13.11.2018 über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages und gegen den Abrechnungsbescheid vom 26.11.2018 an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

§ 215 BAO lautet auszugsweise:

(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (VwGH 20.02.2019, Ra 2017/13/0017, mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung).

Nach der Aktenlage bestand im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages am 11.06.2018 am Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben in der Höhe von 181.368,37 Euro. Das Guthaben entstand durch die mit dem Bescheid vom 15.05.2018 antragsgemäß erfolgte Verbuchung der Aussetzung der Einhebung infolge der Einbringung der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide.

Nach abweisend erledigter Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 und der Verbuchung des vom Finanzamt mit Bescheid vom gleichen Tag verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bestand am Abgabenkonto der Bf. kein Guthaben mehr (Kontostand am 13.11.2018 593.272,02 Euro).

Das Vorbringen der Bf., das Abgabenkonto weise keine antragskonforme Gebarung auf, da die festgesetzten Abgaben nach Ablauf der Aussetzung mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet worden seien, ist nicht nachvollziehbar, weil gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist. Der Zahlungsaufschub endete daher mit dem Ablauf der Aussetzung, weshalb die Verrechnung der Abgaben mit dem Guthaben auch zu Recht erfolgte.

Da eine Rückzahlung jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraussetzt (siehe VwGH 05.09.2012, 2009/15/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur), ein solches im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abweisung des Rückzahlungsantrages vom 13.11.2018 am Abgabenkonto der Bf. aber nicht bestand, war dem Rückzahlungsantrag der Bf. nicht zu entsprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages ist daher abzuweisen.

Das Vorbringen in der Beschwerde vom 10.01.2019, die Bf. habe die Beträge von 22.000, 500.000 und 164.642,32 Euro zur Sicherstellung hinterlegt, entspricht nur insoweit der Aktenlage, als diese Beträge im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages geleistet (22.000 und 500.000 Euro) bzw. am 02.12.2016 (164.642,32 Euro) zur Freigabe der gepfändeten Gegenstände am Abgabenkonto entrichtet wurden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abweisung des Rückzahlungsantrages waren sämtliche zur Sicherstellung entrichteten Beträge auf das Abgabenkonto verbucht und verminderten - unter Berücksichtigung der von der Bf. erteilten Verrechnungsweisung - den Rückstand am Abgabenkonto: Am 26.08.2016 buchte das Finanzamt die im Jahr 2014 auf das Verwahrungskonto verbuchten Beträge von 22.000 und 500.000 Euro auf das Abgabenkonto. In der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide vom 23.09.2016 erteilte die Bf. u.a. eine Verrechnungsweisung hinsichtlich der Gutschriften von 22.000 und 500.000 Euro. Der Verrechnungsweisung wurde vom Finanzamt am 05.10.2016 antragsgemäß durch Rückstandsumwandlung entsprochen. Die Entrichtung des Betrages von 164.642,32 Euro im Zusammenhang mit der Freigabe der gepfändeten Gegenstände erfolgte ebenfalls auf das Abgabenkonto mit der Verrechnungsweisung auf die Umsatzsteuer 2013.

Im Zeitpunkt der Abweisung des Rückzahlungsantrages waren daher keine Beträge der Bf. sicher gestellt und die Pfändung der beweglichen körperlichen Sachen bereits aufgehoben.

In der Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid bringt die Bf. nunmehr vor, die Buchung vom 22.11.2018 (Buchung der Beträge von 22.000 und 164.642,32 Euro vom Abgaben- auf das Verwahrungskonto) sei rechtswidrig.

Diese Buchung erfolgte zeitlich nach der bescheidmäßigen Erledigung des Rückzahlungsantrages vom 13.11.2018.

Tritt die Vollstreckbarkeit ein, so geht nach Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) das Sicherungsverfahren in das Verfahren zur Einbringung über (siehe Ritz, BAO6, § 233, Tz. 3 mit weiteren Nachweisen).

Auch nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe Erkenntnis vom 04.06.2009, 2008/13/0140, mit Verweis auf die Vorjudikatur) ist die Erlassung eines Pfändungsbescheides selbst im Zeitraum der Aussetzung der Einhebung der Abgaben zulässig, weil ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über.

Nach der Aktenlage wurde im vorliegenden Fall ein Rückstandsausweis bis dato nicht ausgestellt, weshalb der Sicherstellungsauftrag aufrecht ist und die Vornahme von Vollstreckungshandlungen schon vor Eintritt der Rechtskraft der Abgabenbescheide angeordnet werden kann. Die Verbuchung des von der Bf. auf das Abgabenkonto einbezahlten Geldbetrages von 164.642,32 Euro zur Einstellung der Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen auf das Verwahrungskonto war daher ebenso zulässig wie die Rückbuchung des gepfändeten Betrages von 22.000 Euro vom Abgaben- auf das Verwahrungskonto. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Buchung vom 22.11.2018 liegt somit nicht vor.

Vertritt man die Rechtsauffassung der Bf., dass das Sicherstellungsverfahren im Zeitpunkt der Aussetzung der Einhebung bereits beendet ist, könnte die durch die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vom Gesetzgeber vorgesehene Sicherstellung der Abgaben jederzeit durch die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung unterlaufen werden.

Die Bf. bringt selbst vor, dass - "wenn man zum Ergebnis kommt, dass das Sicherungsverfahren weiterhin teilweise aufrecht ist", eine Sicherstellung durch die Abgabenbehörde lediglich im Ausmaß von 251.481,90 Euro zulässig wäre. Auf die Berechnung dieses Betrages muss nicht näher eingegangen werden, weil die von der Bf. angefochtene Buchung ohnehin nur einen Betrag in der Höhe von 186.642,32 Euro betraf (22.000 + 164.642,32 Euro) und somit im Zeitpunkt der Erlassung des Abrechnungsbescheides von der Abgabenbehörde ein geringerer Betrag sicher gestellt war als die Bf. selbst für zulässig erachtet.

Das Vorbringen, von der Bf. sei eine Sicherstellung von 512.530,04 Euro (Umbuchung am 26.08.2016) geleistet worden, ist insofern unrichtig, als am 26.08.2016 vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgaben eine Umbuchung der sicher gestellten Beträge von 22.000 und 500.000 vom Verwahrungs- auf das Abgabenkonto erfolgte. Wie bereits ausgeführt, verfügte die Bf. mit der im Schriftsatz vom 23.09.2016 beantragten Verrechnungsweisung zur Gänze über die 500.000 Euro, weshalb es auch nach der vom Finanzamt antragsgemäß durchgeführten Verrechnung auf im Sicherstellungsauftrag enthaltene Abgaben (Kapitalertragsteuer 2011 und 2012) zu dem am Abgabenkonto bestehenden Guthaben kam, dessen Rückzahlung die Bf. begehrte. Da der Betrag von 500.000 am Abgabenkonto verblieb (eine neuerliche Verbuchung des Betrages von 500.000 Euro auf das Verwahrungskonto erfolgte nach der Aktenlage weder am 22.11.2018 noch danach), liegt die von der Bf. behauptete überhöht geleistete Sicherstellung von Abgaben nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es sich laut Buchungsabfrage des Abgabenkontos bei dem in der Beschwerde als Rückstand bezeichneten Abgabenbetrag von 4.053,73 Euro um eine vom Finanzamt durchgeführte Rückstandsumwandlung handelt. Die Buchung vom 22.01.2019 ist vom angefochtenen Abrechnungsbescheid nicht umfasst und daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich das Erkenntnis auf die ständige, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.

Graz, am 15. Mai 2019