Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des X., über die Beschwerde vom 10.03.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19.02.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) machte in seiner Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 (eingelangt beim Finanzamt am 17.02.2014) Werbungskosten (Pendlerpauschale in Höhe von 372 Euro und Pendlereuro in Höhe von 8 Euro) und Sonderausgaben (Kirchenbeitrag in Höhe von 29 Euro) geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2013 (Ausfertigungsdatum 19.02.2014) hat das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosen und Sonderausgaben erklärungsgemäß als abzugsfähig berücksichtigt.
2. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.03.2014 beantragte der Bf. zuzüglich zu den im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.02.2014 anerkannten Werbungskosten und Sonderausgaben die Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von 2.241,95 Euro.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 11.03.2014 wurde der Bf. gebeten, eine Bestätigung hinsichtlich (Rück-)Zahlungen für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum nachzureichen und bekanntzugeben, in welchem Werk des Dienstgebers der Bf. tätig sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei auch den im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.02.2014 anerkannten Werbungskosten (Pendlerpauschale und Pendlereuro) nunmehr die Abzugsfähigkeit mit der Begründung versagt wurde, dass die Beschwerde mit Verböserung abzuweisen war, da der Bf. trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.
4. Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom 22.05.2014 einen Vorlageantrag ein, mit dem weiterhin die Anerkennung der beantragten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung (2.241,95 Euro) beantragt wurde. Weiters hat der Bf. angeführt, dass er bei seinem Dienstgeber DG im Werk in A tätig (nur Nachtschicht) sei.
In einem weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 22.05.2014 wurde der Bf. unter Hinweis auf den Vorlageantrag vom 22.05.2014 (bezeichnet im Ergänzungsersuchen als "Beschwerde" - "eingebracht am 22.05.2014") ersucht, das Arbeitszeiterfassungsprotokoll 2013 nachzureichen. Ferner wurde der Bf. hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben ersucht, "eine von der B ausgestellte Finanzamtsbestätigung für das Jahr 2013 einzureichen."
Der eingebrachte Vorlageantrag vom 22.05.2014 wurde vom Finanzamt unter Anschluss des Überweisungsbelegs betreffend Zahlung an die B in Höhe von 2.241,95 Euro dem Bundesfinanzgericht am 06.08.2014 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 06.08.2014).
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
II. Sachverhalt
Der Bf. erzielte im Jahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war bei seinem Dienstgeber DG im Werk in A, Straße ZZ, in der Nachtschicht tätig.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, den eigenen Angaben des Bf. und den ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes (Telefonat des Finanzamtes mit dem Dienstgeber des Bf.).
Strittig ist, ob die geltend gemachten Werbungskosten und die Sonderausgaben als abzugsfähig anzuerkennen sind.
III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 über das Pendlerpauschale (in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung) lauten auszugsweise:
"§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind auch:
1. [...]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
[...]
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
[...]
j) [...]."
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 5 EStG 1988 über den Pendlereuro (in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung) lauten auszugsweise:
"Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. [...]
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
[...]."
Der Bf. wurde mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 11.03.2014 um Bekanntgabe ersucht, in welchem Werk des Dienstgebers er beschäftigt sei. Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 22.05.2014 wurde der Bf. unter Hinweis auf den Vorlageantrag vom 22.05.2014 ersucht, das Arbeitszeiterfassungsprotokoll 2013 nachzureichen. Seitens des Bf. wurde diesbezüglich keine Stellungnahme bzw. Antwortschreiben an das Finanzamt übermittelt. Im Vorlageantrag vom 22.05.2014 wurde vom Bf. angeführt, dass er beim Dienstgeber im Werk "in A (Nur Nachtschicht)" arbeite. Dies steht auch mit den Angaben des Dienstgebers im Einklang. Seitens des Dienstgebers wurde über telefonische Rücksprache des Finanzamtes mitgeteilt, dass der Bf. im Werk in A, Straße ZZ, in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeite (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 06.08.2014).
Seitens des Finanzamtes wurde im Vorlagebericht vom 06.08.2014 ausgeführt, dass Massenverkehrsmittel zumutbar seien und die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit Massenverkehrsmitteln in unter 90 Minuten zurückgelegt werden könne. Diesbezüglich liegen Fahrpläne des Verkehrsverbundes C und seitens des Finanzamtes über Internet angestellten Routenplanungen vor, die dem Bundesfinanzgericht gemeinsam mit dem Vorlagebericht vom 06.08.2014 übermittelt wurden. Danach beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,1 km und ist über die Hälfte der Wegstrecke die Benützung eines Massenverkehrsmittels (Bus) möglich bzw. zumutbar. Ausgehend von einer Arbeitszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr beträgt danach die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 Minuten (Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeitsstätte um 21:02 Uhr; inklusive Gehweg vom Wohnort zur (Einstieg-)Haltstelle und Gehweg von der (Ausstieg-)Haltestelle zur Arbeitsstätte) und umgekehrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung 32 Minuten (Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittel zum Wohnort um 06:22 Uhr oder 06:34 Uhr; inklusive Gehweg von der Arbeitsstätte zur (Einstieg-)Haltstelle und Gehweg von der (Ausstieg-)Haltestelle zum Wohnort). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass dieser Sachverhalt auch nach Eingabe der entsprechenden Daten durch das Bundesfinanzgericht in den - allerdings erst ab 2014 anzuwenden - Pendlerrechner grundsätzlich bestätigt wird (einfache Wegzeit von 29 Minuten; einfache Wegstrecke von 5.2 km; über eine Wegstrecke von 3,4 km kann ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) benutzt werden).
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 ist Voraussetzung für das (erhöhte) Pendlerpauschale von 372 Euro jährlich bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km, dass dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist.
Die amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG (621 BlgNR XVII. GP, 75) führen diesbezüglich aus:
"'Unzumutbar' sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen."
Zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen. Nach den Gesetzesmaterialien ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2007/15/0053, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Auf dieser Grundlage sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pendlerpauschales in Höhe von 372 Euro jährlich nicht gegeben bzw. die diesbezüglich beantragen Werbungskosten als nicht abzugsfähig zu beurteilen.
Nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht gegeben. Daraus ergibt sich, dass auch ein Pendlereuro nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 nicht zuerkannt werden kann.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Beschwerdepunkte Pendlerpauschale und Pendlereuro als unbegründet abzuweisen.
Was den Beschwerdepunkt Sonderausgaben betrifft, wurde vom Bf. im Rahmen der eingereichten Beschwerde vom 10.03.2014 der Abzug von Rückzahlungen zur Schaffung und Errichtung von Wohnraum in Höhe von 2.241,95 Euro geltend gemacht.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind u.a. Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen (Z 3), bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Da die geltend gemachte Zahlung von 2.241,95 Euro mittels Erlagschein hinreichend belegt wurde, wird seitens des Finanzamtes im Vorlagebericht beantragt, die Sonderausgaben in Höhe der beantragten 2.241,95 Euro zu gewähren (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 06.08.2014).
Im Hinblick auf die beigebrache Zahlungsbestätigung war der Beschwerde hinsichtlich dieser beantragten Sonderausgaben (2.241,95 Euro) somit stattzugeben.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 15. Mai 2019