Volltext

BFG 02.05.2019, RV/3100498/2013

Werbungskosten einer Lehrerin

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100498.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 07.06.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Innsbruck vom 27.05.2013, betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahrensgang

In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012, eingelangt am 27. Februar 2013, machte die Beschwerdeführerin (Bf) Werbungskosten für "Arbeitsmittel" in Höhe von € 1.542,71 geltend. Beigelegt war eine handschriftliche Aufstellung der Werbungskosten, in welcher unter dem Betreff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Prof. am Schule_1" Ausgaben für Werkstoffe (zB Farben, Abdeckplanen, Klebeband, Stoffe, Borten, Fransen, Wäscheleinen, Fackeln), Arbeits- und Büromaterialien (neben Bürobedarf zB auch Geschenkartikel ohne nähere Bezeichnung, Geschenkverpackungen), Fachliteratur (laut Belegen "Ich hab dir nie einen Rosengarten versprochen" sowie [wahrscheinlich, da kaum leserlich] "Winter im Sommer - Frühling im Herbst: Erinnerungen"), Kopien, Fotoausarbeitung sowie für ein Arbeitszimmer iHv insgesamt € 1.203,25, außerdem Ausgaben für den PC iHv € 339,46 aufgeführt waren.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom 25. April 2013 wurde die Bf ersucht, alle Belege bezüglich der beantragten Arbeitsmittel nachzureichen.

Anhand der vorgelegten Rechnungskopien betreffend den PC sowie zahlreicher kopierter Kassenbelege kam das Finanzamt nach Abzug eines 40%igen Privatanteils auf einen Werbungskostenbetrag von € 899,23. Begründend wurde im Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2013 lediglich angeführt, es sei von den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden.

In der dagegen eingebrachten (damals noch) Berufung vom 7. Juni 2013 brachte die Bf nur vor, den 40 % Privatanteil nicht zu verstehen und einen Besprechungstermin mit ihrem Sachbearbeiter zu wünschen.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2013 nahm das Finanzamt eine Verböserung vor. Der Bescheidbegründung zufolge war die grundsätzliche Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten unter Berücksichtigung eines pauschalen 40%igen Privatanteils irrtümlich erfolgt. Im Zuge der Berufungserledigung seien die beantragten Werbungskosten einer genauen Prüfung unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter größtenteils dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 (richtig: Z. 2) lit. a EStG 1988 unterlägen.

Die iZm dem PC geltend gemachten Aufwendungen wurden in der BVE, soweit Rechnungen vorgelegt worden waren, im Ausmaß von 60 %, somit unter Abzug eines Privatanteils anerkannt.

Der gesonderten Bescheidbegründund zur BVE beigelegt war eine Excel-Tabelle, in welcher sämtliche vorgelegten Belege - soweit entzifferbar - samt Höhe des anerkannten Betrages detailliert aufgelistet waren.

Den Vorlageantrag begründete die Bf damit, Kunst und Werken an einer berufsbildenden und -begleitenden höheren Schule zu unterrichten, an welcher Erzieher ausgebildet werden. Es handle sich bei ihrem Fach um ein Haupt- und Maturafach. Der Landesschulrat stelle keinerlei Mittel zur Verfügung; die Bf benötige zur qualitativ hochwertigen Ausübung ihres "rein praktischen Unterrichtsfachs" Anschauungsmaterialien aller Art - Farben, Ton, Stoffe, ... sowie aktuelle Fotos aller Art von Ausstellungen. Ohne diese Dinge sei ein hochwertiger lebendiger Unterricht nicht möglich.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14. März 2019, zugestellt am 20. März 2019, wurde die Bf zunächst um die Information ersucht, an welcher Schule bzw. welchen Schulen sie im Streitjahr 2012 unterrichtet hatte, da sich in den vorgelegten Unterlagen einerseits Hinweise auf das Schule_1, andererseits auf die Schule_2 fanden. Sie wurde weiters aufgefordert, ihr Vorbringen betreffend die Ausbildung von Erziehern näher zu erläutern, insbesondere zu schildern, welche Fertigkeiten ihren Schülern vermittelt werden sollten.

Außerdem sollte die Bf erläutern, ob die Ausgaben - zumal vielfach einzelne Stücke oder nur geringe Stückzahlen gekauft worden waren - ausschließlich für "Anschauungsmaterialien" getätigt worden waren, oder ob es sich um Werkstoffe handelte, mit denen die Schüler im Unterricht selbst arbeiteten. Für letzteren Fall sollte die Bf darlegen, inwieweit sie dafür Werkbeiträge von den Schülern oder Kostenersätze vom Arbeitgeber erhalten habe und dafür Bestätigungen des Arbeitgebers vorlegen.

Aufgrund der Unleserlichkeit eines großen Teils der vorgelegten Belegkopien wurde die Bf aufgefordert, Originalbelege sowie eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Werbungskosten zur Zuordnung der Belege vorzulegen.

Abschließend wurde die Bf auf die ihr obliegende Pflicht zur Glaubhaftmachung der - ausschließlich - beruflichen Verwendung der angeschafften Gegenstände hingewiesen.

Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und ist unstrittig. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung sowie der dieser beigelegten Excel-Tabelle, welche der vorgelegten Belege vom Finanzamt aus welchen Gründen und in welcher betraglichen Höhe zur Anerkennung von Werbungskosten geführt haben.

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß Z. 7 leg. cit. zählen Ausgaben für Arbeitsmittel zu den Werbungskosten.

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen; es sind darunter alle Hilfsmittel zu verstehen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 16 Tz 33 mwN).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260; 24.04.2014, 2011/15/0187).

Die Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Ist jedoch eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt (VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187).

Erwägungen

Die Bf machte Aufwendungen für zahlreiche, in der Sachverhaltsdarstellung näher aufgeführte Wirtschaftsgüter unter dem Titel "Arbeitsmittel" als Werbungskosten geltend, welche als typischerweise der Lebensführung dienend anzusehen sind. Die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten hätten laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Nachweises der (zumindest beinahe) gänzlichen beruflichen Nutzung durch die Bf bedurft. Dieser Nachweis wurde jedoch trotz entsprechenden Hinweises im Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes nicht erbracht.

Bei den bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Büro- und Schreibmaterialien handelt es sich nicht um typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter.

Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern - wovon im gegenständlichen Fall ausgegangen wird - kann angenommen werden, dass sie sowohl beruflich als auch privat verwendet werden. Der Privatanteil ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit mindestens 40 % anzunehmen. Eine niedrigere private Nutzung wurde von der Bf nicht einmal behauptet.

Die Aufwendungen für Büro- und Schreibmaterialien und sowie die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für den Computer konnten daher dem Umfang der Berufungsvorentscheidung entsprechend als Werbungskosten anerkannt werden.

Aus der vorgelegten Eingangsbestätigung über eine Bestellung bei der Dell GmbH ist weder ersichtlich, was konkret bestellt, noch ob bzw. wann dieser Gegenstand geliefert bzw. bezahlt wurde, worauf die Bf bereits in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde.

Bei den angeschafften Büchern "Ich hab dir nie einen Rosengarten versprochen" und "Winter im Sommer - Frühling im Herbst: Erinnerungen" handelt es sich um Werke von allgemeinem Interesse; die dafür getätigten Aufwendungen stellen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Es wäre der Bf oblegen, die Berufsbezogenheit der beiden Werke dazutun (Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz 90 mwN).

Neuberechnung der Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2012

stpfl. Bezüge lt. Lohnzettel

33.285,97 €

Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte

-271,52 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

33.014,45 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)

-150,18 €

agB vor Abzug des Selbstbehaltes

-1.066,11 €

Selbstbehalt

1.066,11 €

Einkommen

32.864,27 €

Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988

8.508,49 €

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00 €

Arbeitnehmerabsetzbetrag

-54,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

8.163,49 €

Steuer sonst. Bezüge

299,83 €

Einkommensteuer

8.463,32 €

anrechenbare Lohnsteuer

-8.562,59 €

festgesetzte Einkommensteuer 2012

-99,27 €

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bzw. deren Subsumption unter § 16 oder § 20 EStG 1988 stellte aufgrund der dazu vorliegenden einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundlegend bedeutsame Rechtsfrage dar. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am 2. Mai 2019