Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 23.2.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A. vom 15.1.2015 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in Bezug auf den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 4-12/2012 vom 28.4.2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 4-12/2012 vom 28.4.2014 wurde diese in Höhe von 653,40 € festgesetzt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.5.2014 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer gestellt.
Mit Bescheid vom 26.5.2014, zugestellt an den Beschwerdeführer, wurde die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels bis zum 15.7.2014 verlängert.
Mit Schreiben vom 28.5.2014 wurde durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde unter anderem gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 4-12/2012 vom 28.4.2014 bis zum 16.6.2014 gestellt.
Mit Schreiben (übermittelt per Telefax) vom 6.10.2014 wurde gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde eingereicht.
Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde obige Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen und wie folgt begründet:
Die am 6.10.2014 eingereichte Beschwerde gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide 2012 bis 2014 jeweils vom 28.4.2014 mit gewährter Rechtsmittelfristverlängerung vom 26.5.2014 verlängert bis zum 15.7.2014 hätte zurückgewiesen werden müssen, da die Eingabe verspätet eingebracht worden wäre.
Mit Schreiben vom 3.12.2014 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2012 eingereicht und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Nach Erhalt des Informationsschreibens der bisher beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass eine Fristerstreckung und Aussetzung der Einhebung bis zum 30.8.2014 bestehe. Dieses hätte er in seinem Kalender notiert. Dabei sei es zum Datumsfehler vermerkt gekommen. Eingetragen hätte er den 30.9.2014, somit sei ein irrtümlich falscher Eintrag im Kalender zustande gekommen. In Folge sei er durch den nicht bemerkten Fehleintrag davon ausgegangen, fristgerecht zu sein.
Gleichzeitig werde die versäumte Rechtshandlung/Erhebung der Beschwerde nachgeholt.
Beigelegt wurde ein Schreiben der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei an den Beschwerdeführer vom 23.6.2014 wie folgt:
In oben bezeichneter Rechtssache hätte das Finanzamt die Frist zur Einbringung der Berufung bis zum 15.7.2014 gewährt. Die Kanzlei hätte ebenfalls Fristerstreckung beantragt, zudem auch um Aussetzung der Einhebung und Stundung bis zum 30.8.2014 angesucht. Darüber sei noch nicht entschieden worden.
Es werde um gelegentliche Rückäußerung ersucht, ob die Rechtssache nunmehr in der Kanzlei abgeschlossen werden könne und das Stundungsersuchen aufrecht erhalten werden solle.
Mit Bescheid vom 15.1.2015 wurde der obige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und wie folgt begründet:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze voraus, dass die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.
Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.5.2014 die von ihm beantragte Rechtsmittelfristverlängerung betreffend Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2012 iHv 653,40 € vollinhaltlich bis zum 15.7.2014 gewährt worden wäre, könne von keinem leichten Verschulden mehr ausgegangen werden.
Mit Schreiben vom 23.2.2015 wurde gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt:
Begründung
Der Beschwerdeführer hätte am 3.12.2014 beim Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand vor Ablauf der Beschwerdefrist und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.4.2014 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2012 eingebracht. In seiner Begründung hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich versehentlich ein falsches Datum für den Ablauf der Frist zur Einbringung einer Beschwerde vermerkt hätte.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 15.1.2015 hätte das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, weil von keinem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.
Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten zwar den Antrag auf Fristerstreckung der Beschwerdefrist vom 26.5.2014 gestellt. Der Beschwerdeführer hätte sich selbst die Fristen zur Einbringung der Beschwerde vermerkt und hätte diese, wie auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst eingebracht. Der gegenständliche Bescheid sei dessen ungeachtet den Rechtsvertretern zugestellt worden und nicht dem Beschwerdeführer. Das Finanzamt wäre irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Rechtsvertreter weiterhin mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde, jeweils vom 3.12.2014, seien vom Beschwerdeführer selbst in dessen Namen eingebracht worden. Erst nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides hätte der Beschwerdeführer die Rechtsvertreter mit der Einbringung gegenständlicher Beschwerde beauftragt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, oder sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
Der Begriff des minderen Grad des Versehens werde jenem der leichten Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichgehalten (VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032). Diese liege vor, wenn der Partei ein Fehler unterlaufe, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren könne (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112).
Im vorliegenden Fall treffe den Beschwerdeführer bezüglich der versäumten Frist kein Verschulden oder wenn dann nur ein minderer Grad des Versehens. Für den Beschwerdeführer, der kein ausgebildeter Jurist sei, könne beim Versäumen einer Frist kein allzu strenger Verschuldensmaßstab gesetzt werden.
Für einen rechtlichen Laien könne das Übersehen von Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels bzw. deren falsche Eintragung in den Kalender nicht den Tatbestand des schweren Verschuldens erfüllen. Auch einem noch so sorgfältigen Menschen könne es passieren, dass er sich eine Notiz an einem falschen Datum in den Kalender eintrage. Im "normalen" Leben werde ein solcher Fehler wahrscheinlich gewisse Unannehmlichkeiten mit sich bringen, aber zu keinen derartigen Folgen, wie bei einem Verfahren vor einer Behörde führen. Selbst in einer Rechtsanwalts- bzw. Steuerberatungskanzlei könne es mitunter vorkommen, dass Termine falsch eingetragen würden (VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032), obwohl die Mitarbeiter täglich mit dieser Aufgabe bedacht seien. Eine solche Unachtsamkeit sei einem Laien daher erst Recht zuzugestehen. Es könne höchstens von leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB ausgegangen werden, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung bei richtiger Beurteilung Folge zu geben gewesen sein würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2015 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand teilweise statt gegeben und der Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 4-12/2012 wie folgt abgeändert:
Laut den vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Unterlagen sei die Monatsfrist im Zeitraum vom 9.5.2012 bis 14.6.2012 erstmalig überschritten worden. Aufgrund dieser Tatsache wäre die Kraftfahrzeugsteuer ab dem Zeitraum Juni 2012 vorzuschreiben gewesen. Die mit Bescheid vom 28.4.2014 zu Unrecht vorgeschriebene Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April und Mai 2012 würde auf seinem Abgabenkonto gut geschrieben werden.
Mit Schreiben vom 13.9.2015 wurde im Hinblick auf oben angeführte Beschwerde ein Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt. Begründet wurde dieser mit Ausführungen betreffend den Sachbescheid Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2012.
Mit Schreiben vom 14.9.2015 wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden wäre.
Mit Vorlagebericht vom 7.3.2017 wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Mit Bescheiden vom 28.4.2014 (zugestellt am 29.4.2014) sei die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 4-12/2012, 1-12/2013 und 1-3/2014 festgesetzt worden.
Mit persönlichem Schreiben vom 24.5.2014 hätte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung beantragt, die mit Bescheid vom 26.5.2014 bis zum 15.7.2014 gewährt worden wäre. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 26.5.2014 hätte zudem der beauftragte Rechtsanwalt hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer eine Fristverlängerung bis zum 16.6.2014 beantragt. Im Hinblick auf die bescheidmäßige Fristverlängerung vom 26.5.2014 sei diesbezüglich keine schriftliche Erledigung erfolgt.
Mit Schreiben vom 30.9.2014 sei Beschwerde gegen die Kraftfahrzeugsteuer eingebracht worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014 sei diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden.
In der Folge hätte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.12.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Beschwerdefrist für die Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2012 eingebracht.
Dieser Wiedereinsetzungsantrag sei mit Bescheid vom 15.1.2015 als unbegründet abgewiesen worden. Gegen den Abweisungsbescheid sei mit Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 18.2.2015 Beschwerde erhoben worden.
In der Folge sei am 5.8.2015 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, mit der der Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung teilweise stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer 2012 abgeändert worden wäre. Ausführungen zum (Nicht-)Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes seien in der BVE nicht enthalten.
Stellungnahme:
Der Beschwerdeführer hätte im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, er sei nach Erhalt eines Informationsschreibens der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei davon ausgegangen, dass eine Fristerstreckung zum 30.8.2014 bestehen würde. Bei der Eintragung dieses Datums in den Kalender hätte er irrtümlich jedoch den 30.9.2014 eingetragen.
Dazu sei festzustellen, dass der Bescheid vom 26.5.2014, mit dem die Fristverlängerung gewährt worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden wäre. Aus diesem Bescheid sei eindeutig und unzweifelhaft ersichtlich, dass die Beschwerdefrist bis zum 15.7.2014 verlängert worden wäre.
Auch im Informationsschreiben der Anwaltskanzlei vom 23.6.2014 werde bereits im ersten Absatz darauf hingewiesen, dass das Finanzamt zur Einbringung der Berufung eine Frist bis zum 15.7.2014 gewährt hätte.
Nach § 308 Abs. 1 BAO sei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle.
Unvorhergesehen sei ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hätte und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten hätte können. Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern hätte können, auch wenn sie dessen Eintritt vorausgesehen hätte.
Ein minderer Grad des Versehens sei leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Keine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handle. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Im gegenständlichen Fall liege weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, noch ein minderer Grad des Verschuldens vor. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich Wahrung der Berufungsfrist auffallend sorglos gehandelt.
Sowohl aus dem Bescheid, als auch dem Schreiben des Anwalts sei klar, eindeutig und zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Fristverlängerung nur bis zum 15.7.2014 gewährt worden wäre. Aus keinem dieser Schreiben ergebe sich eine Fristverlängerung bis zum 30.8.2014.
Auch der Hinweis im zweiten Absatz des Schreibens der Anwaltskanzlei, man habe um Aussetzung der Einhebung und Stundung bis zum 30.8.2014 ersucht, hätte schon im Hinblick auf die eindeutigen Angaben zur Fristverlängerung im ersten Absatz des Schreibens nicht als Fristverlängerung bis zu diesem Datum verstanden werden können. Hinzu komme der Widerspruch dieses Datums mit dem Fristverlängerungsbescheid des Finanzamtes.
Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wäre für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen, dass die Frist mit 15.7.2014 geendet hätte. In weiterer Folge hätte der Beschwerdeführer dann auch noch die erforderliche Sorgfalt bei der Eintragung in den Kalender vermissen lassen, indem er eine doppelt falsche Frist eingetragen hätte.
Der Beschwerdeführer sei auf Basis selbständiger Tätigkeit für verschiedene Versicherungsgesellschaften tätig gewesen und hätte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeit mit Terminen sowie die Wahrung von Fristen für ihn ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit sei. Insgesamt gesehen hätte der Beschwerdeführer daher auffallend sorglos gehandelt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 24.9.2018 wurde das Finanzamt aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
"Im Hinblick auf das im Vorlagebericht unter Punkt 14 angeführte Schriftstück "Beschwerde KFZ-Steuer" wird ersucht bekannt zu geben, wann dieses Schriftstück in welcher Form (per Post, persönlich, per Fax....) beim Finanzamt eingelangt ist. Ein allenfalls vorliegendes Postkuvert wäre nachzureichen.
Der Eingangsstempel vermerkt den 6.10.2014."
Mit Schreiben vom 26.9.2018 wurde wie folgt geantwortet:
Die „Beschwerde KFZ-Steuer“ sei beim Finanzamt am 6.10.2014 zunächst per Fax eingelangt (Seiten 1-15 des unter Punkt 14 hochgeladenen Schriftstücks). Des weiteren hätte der Beschwerdeführer dieses Schriftstück (ergänzt um zusätzliche Beilagen) dem Finanzamt nochmals per Post übermittelt. Dieses Schriftstück (Seiten 16ff des unter Punkt 14 hochgeladenen Schriftstücks) sei beim Finanzamt am 9.10.2014 eingelangt. Das diesbezügliche Postkuvert sei leider nicht zum Akt genommen worden und könne daher nicht vorgelegt werden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 1.10.2018 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer übersandt und wie folgt ausgeführt:
"Die Beschwerde gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide wurde am 6.10.2014 per Fax eingereicht.
Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 3.12.2014 wird ausgeführt, dass die Beschwerde aufgrund eines Fehleintrages im Kalender, nämlich dem Vermerk des 30.9.2014 als Ende der Frist zur Einbringung einer Beschwerde, verspätet gewesen sei.
Dazu ist anzumerken, dass auch bei Vorliegen einer Verlängerung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide bis 30.9.2014 die Einbringung derselben mit Fax vom 6.10.2014 verspätet gewesen wäre.
Der angeführte Wiederaufnahmegrund geht folglich ins Leere.
Nehmen Sie dazu Stellung!"
Oben angeführter Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.
Dem Erkenntnis zugrunde gelegter Sachverhalt
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 4-12/2012 vom 28.4.2014 wurde diese in Höhe von 653,40 € festgesetzt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.5.2014 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer gestellt.
Bescheid vom 26.5.2014, zugestellt an den Beschwerdeführer, wurde die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels bis zum 15.7.2014 verlängert.
Mit Schreiben vom 28.5.2014 wurde durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde unter anderem gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 4-12/2012 vom 28.4.2014 bis zum 16.6.2014 gestellt.
Mit Schreiben (übermittelt per Telefax am 6.10.2014) vom 6.10.2014 wurde gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde eingereicht.
Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde obige Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 3.12.2014 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf oben angeführten Bescheid eingereicht.
Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, dass eine Fristerstreckung bis 30.8.2014 bestanden hätte, er aber irrtümlich den 30.9.2014 in den Kalender eingetragen hätte.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 15.1.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Nach Abs. 4 leg.cit. beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.
§ 308 BAO lautet wie folgt:
"Abs. 1
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen."
Nach Ritz, BAO6, § 308 Rz 19ff ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde. Eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist unzulässig.
Die Frist zur Einreichung der Beschwerde hat am 15.7.2014 geendet. Der vom Beschwerdeführer angeführte Wiedereinsetzungsgrund geht ins Leere.
Die Einbringung der Beschwerde mit 6.10.2014 ist im Hinblick auf das allenfalls vermerkte Fristende 30.9.2014 jedenfalls als verspätet anzusehen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Frist zur Einbringung der Beschwerde nach Ansicht des Beschwerdeführers am 15.7.2014, am 30.8.2014 oder am 30.9.2014 geendet hat.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Vermerken eines falschen Fristendes im Kalender im gegenständlichen Fall um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Irrtum des Eintragens des 30.9.2014 als Fristende war nicht ursächlich für die verspätete Einreichung der Beschwerde. Auch bei einem tatsächlichen Fristende 30.9.2014 wäre eine am 6.10.2014 eingereichte Beschwerde verspätet gewesen.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass auch bei einem tatsächlichen Ende der Frist zur Einbringung einer Beschwerde 30.9.2014 eine solche vom 6.10.2014 als verspätet angesehen werden muss, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Linz, am 8. Jänner 2019