Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Gerald Peter Johann Schott, Rudolf-Buchinger-Straße 37, 3430 Tulln an der Donau, gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln, vom 01. August 2018, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2014 - 2016 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 23. Oktober 2018 wird gem. § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 27. September 2018 erledigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. Jänner 2019 seinen Vorlageantrag vom 23. Oktober 2018 gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 27. September 2018 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2014 - 2016 zurückgezogen. Somit ist der Vorlageantrag gem. § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrags ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 18. April 2019