Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache A B, Adresse , über die Beschwerde vom 23.01.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 06.12.2018 , zugestellt am 24.12.2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenswiederaufnahme der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 beschlossen:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25 Abs 2 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Am 26.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 und brachte im Wesentlichen begründend vor:
Nach Gesprächen mit namentlich genannten vier Finanzbeamtinnen sei ihr klar geworden, dass alle Einkommensteuerbescheide ab 2007 rechtswidrig seien und dass die Finanzbehörden Gesetze nicht anwenden und einhalten. Am 27.03.2013 sei festgestellt worden, dass die Bf. Pflegegeld Stufe II beziehe, was offensichtlich nur dazu gedient habe, „um die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen zu schmälern und Zeit zu schinden“ (© Bf.).
Die Behörde habe nichts überprüft und habe Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Einen angeblichen Mangel an Nachweisen betreffend sei festzustellen, dass das Finanzamt Eisenstadt vorsätzlich Falsches in den Beschwerdevorentscheidungen behauptet habe. Das Schreiben vom 18.01.2016 stelle nur einen Versuch dar, „weitere Rechtswidrigkeiten gegen Wiederaufnahme und Nachsicht darzustellen, um diese zu verhindern. Auch hier ist, wie Sie in allen aufgezählten Fällen sehen, eine Sorgfaltspflicht und eine Überprüfungspflicht seitens der Finanzbehörden nicht gegeben“ (© Bf.).
Diverse amtliche Schreiben lägen der Bf. vor, deren Rechtsgrundlagen die Finanzbehörde nicht angewandt habe. Als Beispiele dafür werden von der Bf. 1.) Aussetzung jeglicher Pfändung mit Randvermerk, 2.) Niederschrift als Privatvereinbarung auch entgegen bestehender Gesetze, die danach in Rechtskraft erwächst, 3.) Abschreibung sämtlicher offener Finanzschulden nach § 235 BAO auch bei hohem Einkommen und bei hohem Besitz, 4.) ohne Zahlungsnachweis und ohne Zahlungseingang als bezahlt eingetragene offene Beträge und 5.) keine Pfändung, weil Wohnsitz nicht festgestellt wird, „dies genau bei der Person, bei der die Aussetzung jeglicher Pfändung mit Randvermerk vorgenommen wurde und dies auf seine Adresse“ (© Bf.).
© Bf.: „Alle diese und noch mehrere ähnliche Dinge wurden durch Finanzministerium, Finanzprokuratur und unabhängigen Gerichten in allen Instanzen als rechtskonform anerkannt … Ich gehe jetzt natürlich davon aus, dass derartige amtliche Schreiben bestätigt von den vorgenannten Behörden und Gerichten Rechtsgültigkeit haben und daher Gesetze von Seite der Finanzbehörden in Betrugsabsicht oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht angewandt werden. Dementsprechend bin ich mir sicher, dass die Finanzbehörden den UFS und das BFG nicht richtig informiert haben, um dadurch Bestätigungen für ihr rechtswidriges Verhalten zu bekommen “.
Die Verfahren seien wiederaufzunehmen, da die Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt und sonst wie erschlichen worden seien. Neue Tatsachen und Beweise seien hervorgekommen, da die Bf. alle Gesetze vorher nicht habe vergleichen können.
Die Finanzbehörden seien rechtswidrig vorgegangen, da das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung für Behinderte im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24.08.2012 iHv EUR 00,00; im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 05.07.2013 iHv EUR 128,28 und der UFS im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25.10.2013 iHv EUR 2.473,65 festgestellt habe.
Das Finanzamt Eisenstadt habe die außergewöhnliche Belastung für Behinderte im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.08.2012 iHv EUR 74,10 und im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.07.2013 iHv EUR 590,70 festgestellt; der UFS habe sie im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 25.10.2013 iHv EUR 4.993,65 festgestellt.
Das Finanzamt Eisenstadt habe die außergewöhnliche Belastung für Behinderte im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27.08.2013 iHv EUR 3.443,60 festgestellt; der UFS habe sie im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.10.2013 iHv EUR 5.800,00 festgestellt.
Das Finanzamt Eisenstadt habe die außergewöhnliche Belastung für Behinderte im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.07.2013 iHv EUR 580,70; im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.04.2014 iHv EUR 7.203,40; im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 03.06.2014 iHv EUR 8.337,40 und im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 26.02.2016 iHv EUR 8.818,44 festgestellt.
Die oben angeführten Einkommensteuerbescheide seien in reiner Betrugsabsicht erstellt worden und jeder, der sich nicht wehren könne, erleide einen durch Rechtswidrigkeit entstandenen Nachteil.
Das Finanzamt möge rechtlich erklären, warum eine außergewöhnliche Belastung betragsmäßig differiere, wenn das gleiche Gesetz auf die gleiche Behinderung angewendet werde. Der eklatante Unterschied der Entscheidungen des Finanzamtes zu den UFS-Entscheidungen sei schwerer Betrug, der in der Hoffnung begangen werde, dass keine Einsprüche gemacht werden. © Bf.: „Eine UNO-Resolution nicht zu beachten und damit eine Behinderte so zu betrügen, ist eines Rechtsstaates unwürdig!“.
Erst nach langer und schwieriger Arbeit sei zutage gekommen, dass die Berufungsentscheidung des UFS vom 25.10.2013 für die Jahre 2010, 2011 und 2012 falsch sei, da als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Ausgaben nicht anerkannt worden seien. In Artikel 25 der UN-Resolution stehe, dass jede nur denkbare Möglichkeit einer Verbesserung der Krankheit angewandt und genehmigt werden müsse. Artikel 5 der Verordnung für außergewöhnliche Belastungen sei 2007 bis 2009 nicht angewendet worden.
Die gesamte Vorgangsweise der Finanzbehörden betreffend wird auf Artikel 23 der österreichischen Verfassung – lautend: „Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den als ihre Organe handelnden Personen durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben“ – verwiesen.
Anstelle des Freibetrages wegen Behinderung seien die tatsächlichen Kosten anzuerkennen (§ 35 Abs 1 EStG 1988 idgF), bei Aussetzung der Einhebung fälliger Schuldigkeiten gebe es keine Möglichkeit, ein sich ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden (§ 215 Abs 1 BAO idgF); Guthaben seien nach Maßgabe des § 239 BAO zurückzuzahlen (Abs 4); die Rückzahlung von Guthaben könne auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen (§ 239 Abs 1 BAO idgF).
Die Bf. beantragt die Rückzahlung sämtlicher Gutschriften aus den Einkommensteuererklärungen seit 2007 binnen 14 Tagen, erwartet eine Neuberechnung und eine Gesamtrückzahlung.
© Bf.: „Was den Hinweis von UFS und Finanzbehörde, ich könne mich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, betrifft, möchte ich folgendes sagen: Ein Eingabe an den VwGH ist mit Kosten eines eigenen Anwaltes verbunden – ein entsprechender Versuch und deren Ablehnung um Gewährung einer Verfahrenshilfe liegt vor. Ich sehe nicht ein, dass zu Lasten einer Behinderten Kosten aufgewandt werden müssen, nur um einer Behörde ihr rechtswidriges Vorgehen nachzuweisen. Die Behörde hat selbst jedes Gesetz anzuwenden, jede Überprüfung von Fehlern durchzuführen, alles andere ist auch ohne Überprüfung des VwGH rechtswidrig und in Betrugsabsicht. Gesetze müssen bekannt sein oder sind nur wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt“.
B. Der Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 wurde mit Bescheid vom 06.12.2018 abgewiesen.
Den Begründungsteil des Bescheides einleitend stellte das Finanzamt fest, welche gerichtlich strafbaren und rechtswidrigen Handlungen ihm im Wiederaufnahmeantrag und in der Stellungnahme vom 27.07.2016 vorgeworfen wurden und verwies auf das Schreiben vom 23.10.2018, worin die Bf. ihr bisheriges Vorbringen ergänzend behauptete, es bestehe der Verdacht, dass das Finanzamt seit 2000 bis 2010 sämtliche Unterlagen verschlampt habe, denn wären diese im Akt vorhanden, wäre das Vorgehen des Finanzamtes einem vorsätzlichen Betrug mit dem Willen, einer Behinderten zu schaden, gleichzusetzen.
Das Finanzamt bestritt, das objektive und subjektive Tatbild des § 146 StGB verwirklicht zu haben, weshalb der Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Tat nicht vorliege und stellte fest, dass die rechtliche Beurteilung von nicht neu hervorgekommenen Tatsachen kein Wiederaufnahmegrund ist und dass Art 23 B-VG eine verfassungsrechtliche und deshalb in Abgabenverfahren nicht anwendbare Norm ist.
Dieser Bescheid wurde am 24.12.2018 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 23.01.2019 angefochten.
C. In der Beschwerde vom 23.01.2019 brachte die Bf. vor: „ Ihrem Bescheid liegt laut Ihrem Schreiben ein Antrag auf Wiederaufnahme vom 26.07.2016 zugrunde. Es liegt hiermit sofort ein Verstoß gegen § 284/1 BAO vor - Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb von 6 Monaten. Gesetze nicht einzuhalten unter dem Vorsatz des Betruges oder dem Vorsatz, einer Behinderten schweren Schaden zuzufügen ist scheinbar bei Ihnen Usus. Ich kommentiere wie folgt: Meine Beschwerde begründet sich auf § 303 BAO wegen strafbarer Handlungen Ihrerseits. Ihre falschen Tatsachen bzw. Beweismittel, die ständig neu zutage treten, erfordern einen großen Aufwand meinerseits, sämtliche Gesetze, Bestimmungen usw., die von Ihnen nicht eingehalten werden zu finden, zu beurteilen. Es ist traurig und auch verwunderlich, dass ich mit langem Zeitaufwand Gesetzestexte suchen muss, die Ihnen nicht nur geläufig sein müssten und laut Gesetz von Ihnen angewandt werden müssen. In Ihrem Bescheid zweimal darauf hinzuweisen, dass die Partei jederzeit die Möglichkeit gehabt hat, einen falschen Sachverhalt aufzuklären ist lachhaft. Ich bin nicht verpflichtet, sämtliche Gesetze zu kennen, Sie aber schon! Aber auch die Genauigkeit Ihrer Schreiben lässt zu wünschen übrig, siehe Beschwerdevorlage des FA Eisenstadt an das BFG vom 14.12.2018 - Datumsangabe 2077 bis 2013. Bescheid vom 06.12.2018: Vorwurf der Partei vom 23.20.2018. Zu Ihrer Bemerkung, es sei kein Betrug, ist festzustellen Objektive Tatseite. Tatsachen wurden getäuscht durch Vorlage von Gesetzen, die angeblich gelten, wodurch ein Irrtum erweckt wird und daher zu Vermögensdispositionen führt und gewisse Förderungen bei C B nicht möglich gemacht hat. Es liegt durch Einbehalten von Geldern auf Grund von Nichteinhaltung von Gesetzen die Bereicherung von sich oder Dritten vor. Subjektive Tatseite. Vorsatz auf Verwirklichung - erst das BFG hat auf vorsätzliche Rechtswidrigkeiten aufmerksam gemacht – Bereicherungsvorsatz - Geld, das C zugestanden wäre für sich oder Dritte einzubehalten. Damit ist die objektive und subjektive Tatseite des Betruges erfüllt. Der Versuch, das BFG zu täuschen und zu beeinflussen, ist damit klar gegeben. Sie haben den § 146 StGB zur Bereicherung missachtet, Ihre Vorgangweise über Jahre entgegen besseren Wissens nicht geändert. Laut § 238 BAO ist eine fällig Abgabe nach fünf Jahren verjährt. Es hat sich hier um Abgaben der Jahre 2007 - 2009 gehandelt, die von Ihnen einbehalten wurden, mit letzter Tatsetzung 2017. Eine Verlängerung dieser Verjährung ist nur möglich, wenn eine Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. Sie haben darauf hingewiesen, dass die ausgesetzten Beträge bei A B eine Aussetzung gemäß Einbringung wäre. Damit wäre die Verjährung von 5 Jahren einzuhalten gewesen bzw. sollte es sich doch um eine Aussetzung gemäß Einhebung gehandelt haben, so wäre lt. § 215 BAO ein entsprechendes Einbehalten nicht möglich gewesen. Damit ist klar, dass der Betrag von € 14.847,25 plus Zinsen unverzüglich an A B auszuzahlen ist. Ich weise jetzt noch auf Ihre Bemerkungen der Verjährung hin und zitiere: § 31 Finanzstrafgesetz. Eine Verjährung beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das Verhalten aufhört. Damit beginnt mit 2017 eine 10-jährige Verjährungsfrist. Zu Ihrer Feststellung in Bescheid vom 06.12.2018: Die Einkommensteuerbescheide 2010 - 2013 wurden bereits am 14.02.2017 der gerichtlichen Rechtsprechung angepasst, ist zu sagen: Das Gericht hat sich natürlich in jedem Detail an Gesetze gehalten. Wo war diese gesetzliche Einhaltung Ihrerseits von 2010 - 2017? Die jeweils fälligen Beträge als Guthaben für außergewöhnliche Belastungen wären jedes Jahr fällig und dringend notwendig für C gewesen. Auch dies stellt eindeutig den Willen dar, meiner behinderten Tochter zu schaden. Hier ist noch festzuhalten, wenn ich mich nicht gewehrt hätte und Entscheidungen des BFG verlangt hätte, wäre der Betrug ohne jedes Problem durch gegangen. Sie haben Forderungen des FA Baden übernommen, dies ohne Überprüfung eines rechtswidrigen Vorgehens (siehe spätere Entscheidungen über diverse Gesetze des BFG) und diese Beträge einfach einbehalten. Auch hier wurde ein rechtswidriges Vorgehen unterstützt und Sie haben Ihre Pflicht der Überprüfung nicht wahrgenommen, die lt. Gesetz anzuwenden gewesen wäre. Ich verweise auf den Artikel 23 B-VG/1: … Artikel 23 Ziffer 2 und 3 wären für Sie auch beachtenswert.
Die Rückzahlung der durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltenen Beträge erwarte ich innerhalb von vier Wochen, alle weiteren rechtlichen Schritte sind in Vorbereitung, weitere Eingaben im FA Eisenstadt werden folgen “.
Abschließend beantragt die Bf. die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Da die Bf. die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt hat, darf das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde entscheiden, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.
2. Über die Beschwerde vom 23.01.2019 wird festgestellt, dass sie frist- und formgerecht eingebracht worden ist. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache “ zu entscheiden.
3. „In der Sache “ ist strittig, ob die Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmerveranlagungen) 2007 bis 2013 wiederaufzunehmen sind oder nicht. Die in den Eingaben der Bf. aufgezählten Wiederaufnahmegründe sind 1.) die gerichtlich strafbaren Taten Betrug und Bereicherung und 2.) angeblich nicht angewendeter Gesetze, deren Nichtanwendung neu hervor gekommen sei. Die Beschwerdebegehren zusammengefasst beantragt die Bf. die Neuberechnung der Einkommensteuer 2007 bis 2013 und die Rückzahlung von angeblich durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltenen EUR 14.847,25 plus Zinsen innerhalb von vier Wochen.
4. Gemäß § 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbei geführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Von dieser Rechtslage ausgehend wird iVm der in Pkt. 3. dargestellten Sachlage festgestellt, dass die Bf. die Wiederaufnahmetatbestände nach § 303 Abs 1 lit a – lit b BAO idgF geltend gemacht hat.
Die Bf. hat aber auch die Rückzahlung von angeblich durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltener EUR 14.847,25 plus Zinsen beantragt und hat auf den vom Finanzamt nicht angewendeten Art 23 B-VG verwiesen.
Gemäß Art 23 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG haften Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Von Art 23 B-VG ausgehend ist iVm der geforderten Rückzahlung von angeblich durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltenen EUR 14.847,25 plus Zinsen festzustellen, dass die Bf. mit ihrem Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme in Wirklichkeit Schadenersatz für einen angeblich vom Finanzamt verursachten Schaden in Höhe von EUR 14.847,25 plus Zinsen fordert.
Gemäß § 1 Abs 1 Amtshaftungsgesetz – AHG idgF haften Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Wird daher über eine Schadenersatzforderung entschieden, sind die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch – ABGB enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs 1 AHG idgF ist das in erster Instanz mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig, über diesen Ersatzanspruch zu entscheiden.
Ist ein Landesgericht ausschließlich zuständig, über eine Schadenersatzforderung zu entscheiden, darf das Finanzamt auch dann nicht über diese Schadenersatzforderung entscheiden, wenn sie unter dem Titel der Verfahrenswiederaufnahme beantragt wird.
In der ggstl. Beschwerdesache hat das Finanzamt über die Schadenersatzforderung dadurch entschieden, dass es den Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme abgewiesen hat, was gemäß § 9 Abs 1 AHG nicht zulässig ist, da ein Landesgericht zuständig ist, über die Schadenersatzforderung zu entscheiden.
Das Finanzamt hätte über die Schadenersatzforderung nicht entschieden, wenn es den Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme wegen fehlender Zuständigkeit zurück gewiesen hätte. Da dies nicht geschehen ist, ist der wegen fehlender Zuständigkeit unzulässigerweise erlassene Abweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und wird daher vom Bundesfinanzgericht mit dieser Entscheidung ersatzlos aufgehoben.
Wird ein Bescheid ersatzlos aufgehoben, ist die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 260, Anm 6). Die Beschwerde wird daher als unzulässig geworden zurück gewiesen.
5. Revision
Da die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen ist, sind die ordentliche und die außerordentliche Revision nicht zulässig (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1368).
Wien, am 11. April 2019