Volltext

BFG 11.01.2019, RS/5100022/2018

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.5100022.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO · § 284 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., VNR: ****, vertreten durch V., wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt FA (Säumnisbeschwerde vom 19. November 2018) hinsichtlich der Erlassung eines Bescheides über den Antrag vom 20. Februar 2018 auf Gewährung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für das Kind *****, geb. Dat01, für den Zeitraum ab Oktober 2016 beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Partei im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 286 Abs. 6 BAO auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die Erlassung eines Bescheides über den Antrag vom 20. Februar 2018 auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für das Kind *****, geb. Dat01, für den Zeitraum ab Oktober 2016 erhoben.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 19. November 2018 ein.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. November 2018 wurde d er belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 19. Februar 2017 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Dem Bundesfinanzgericht wurde mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mitgeteilt, dass das Finanzamt mit dem mit 2. Mai 2018 datierten Bescheid über den Antrag vom 20. Februar 2018 entschieden hat. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 3. Dezember 2018.

Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes somit innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist entsprochen. Die Zuständigkeit ist daher nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am 11. Jänner 2019