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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 21. Februar 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht:
Spruch
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung setzte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2017 fest. Dabei wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von vier bezugsauszahlenden Stellen sowie nach Durchführung der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 Bezüge des Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden "AMS") iHv EUR 915,80,-- als Einkünfte angesetzt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") Beschwerde und führte ins Treffen, dass die Anzahl der lohnauszahlenden Stellen von vier auf fünf zu ändern wäre. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2018 als unbegründet ab, da die Bf. laut Versicherungsdatenauszug im Kalenderjahr 2017 nur bei vier Dienstgebern beschäftigt gewesen sei. In ihrem Vorlageantrag wies die Bf. auf die Bezüge des AMS hin. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Die Bf. bezog vom 1. bis zum 31. Jänner 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Dr. AB, vom 1. bis zum 8. März 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Mag. BC, vom 20. März bis zum 30. September 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Dr. CD und vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der D GmbH. Darüber hinaus erhielt sie vom 2. bis zum 28. Februar 2017 und vom 9. bis zum 19. März 2017 Bezüge des AMS iHv insgesamt EUR 915,80,--.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Übersicht der Lohnzettel und dem Sozialversicherungsauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Erhält der Steuerpflichtige diese Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (Progressionsvorbehalt); die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Die Bezüge der Bf. vom AMS iHv insgesamt EUR 915,80,-- sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Um festzustellen, ob die festzusetzende Steuer für das Jahr 2017 bei der Anwendung des beschriebenen Progressionsvorbehalts höher wäre als jene, die sich bei der Besteuerung sämtlicher Bezüge einschließlich jener des AMS ergeben würde, ist eine sog. Kontrollrechnung durchzuführen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die belangte Behörde diese Kontrollrechnung im Einklang mit § 3 Abs. 2 EStG 1988 durchführte. Da somit nicht erkennbar ist, dass die Bezüge des AMS bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 unberücksichtigt geblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da eine solche Rechtsfrage nicht aufgeworfen wurde, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 18. März 2019