Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Kufstein Steuerberatungsgesellschaft mbH, Oberer Stadtplatz 15, 6330 Kufstein, über die Beschwerde vom 5. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 8. Feber 2018, betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab August 2017
Spruch
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Mit einer mit 4. Oktober 2017 datierten Eingabe begehrte der Antragsteller die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur für seine minderjährige Tochter T****** ausbezahlten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab August 2017. Beigelegt wurde diesem Antrag ein zweizeiliges Attest eines Allgemeinmediziners, nach welchem die Tochter von Geburt an an einer psychomotorischen Entwicklungsstörung leide und auf Grund des Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig wäre.
Es erfolgte eine Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erstellung einer Bescheinigung über den Grad der Behinderung.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 8. Feber 2018 abgewiesen. Begründend hielt das Finanzamt fest, dass vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumsservice") auf Grund fehlender fachärztlicher Befunde der Grad der Behinderung nicht festgestellt habe werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde durch eine Steuerberatungskanzlei in Vertretung des Antragstellers am 5. März 2018 Beschwerde erhoben. Es würden "Gutachten in Österreich" fehlen. Die "erforderlichen Untersuchungen und Gutachten" würden so rasch als möglich eingeholt werden.
Wiederum erfolgte eine Anforderung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erstellung einer Bescheinigung. Im April 2018 wurde mitgeteilt, dass nach wie vor keine entsprechenden Befunde vorgelegt worden seien und daher eine "nochmalige Anforderung wenn die Befunde die eingeholt werden eingetroffen sind" erfolgen solle.
Am 5. Juli 2018 wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages gestellt. Im für die Angabe der erheblichen Behinderung bzw Erkrankung vorgesehenen Feld wurden "1. psychomotor. Entwicklungsrückstand" und "2. Fußfehlstellung" angeführt. Die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages werde ab Feber 2018 beantragt.
Es erfolgte eine neuerliche Anforderung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt nahm Bezug auf die Bestimmung des § 8 Abs 5 FLAG 1967 und hielt fest, dass seitens des Sozialministeriumsservice auch nach neuerlicher Begutachtung auf Grund der vorgelegten Befunde kein Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50% oder eine (voraussichtlich) "dauernde Erwerbsunfähigkeit" festgestellt werden konnte. Im Übrigen bestünde erst ab September 2017 ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe, weshalb für August 2017 auch aus diesem Grund keine stattgebende Erledigung erfolgen könne.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am 2. Oktober 2018 ein Vorlageantrag eingebracht. Aus dem vorgelegten "Neurologischen Befundbericht" vom 21. Juni 2018 ergebe sich eine Behinderung von mehr als 50%, sodass die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe gegeben wären. Im Übrigen sei die Behinderung (der Tochter) auch für einen Laien leicht erkennbar. Es werde beantragt, "ein weiteres ärztliches Gutachten und eine Neuburteilung vorzunehmen".
Im November 2018 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer um Vorlage des ihm vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übermittelten ärztlichen Gutachtens. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 nach. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass auf Basis des "ärztlichen Gutachtens" vom 30. Jänner 2018 (in diesem wurde kein Grad der Behinderung festgestellt, da keine fachärztlichen Befunde vorgelegt worden sind, und auf Grund von "Sprachbarrieren" eine Verständigung mit der Jugendlichen nicht möglich gewesen ist; dringend empfohlen wurde eine pädiatrische Diagnostik und eine psychodiagnostische Testung durch einen Psychologen) und dem neurologischen Befundbericht vom 21. Juni 2018 wiederum kein Grad der Behinderung festgestellt werden konnte. Bereits im "Vorgutachten" (vom 30. Jänner 2018) wäre auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Befunde hingewiesen worden und wären auch entsprechende Kontaktdaten "mitgegeben" worden. Der neu vorgelegte Befund vom 21. Juni 2018 wäre zur eindeutigen Beurteilung der kognitiven Defizite und Einschätzung des Behinderungsgrades nicht ausreichend. Zudem liege kein neuropsychologischer Testungsbefund (insbesondere mit Angabe des Gesamt-IQ) vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Für das Kind T****** wurde ab September 2017, dem Monat der bescheidmäßigen Anerkennung als "Flüchtling" durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt.
Auf Grund der vorgelegten medizinischen Befunde konnte durch die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige mangels Vorlage von ärztlichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung festgestellt werden. Der Umstand, dass für eine entsprechende Feststellung ärztliche Befunde notwendig sind, wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Jänner 2018 anlässlich der Erstellung des ersten "ärztlichen Gutachtens", als auch im Abweisungsbescheid vom 8. Feber 2018, dem zweiten "ärztlichen Gutachten" vom August 2018 und in der Beschwerdevorentscheidung aus dem September 2018 bekannt gegeben. Auch die Tatsache, dass der vorgelegte neurologische Befundbericht über keine ausreichende Aussagekraft verfügt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Ebenso wurden die konkret erforderlichen medizinischen Unterlagen genannt und entsprechende medizinische Versorgungen empfohlen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unwidersprochen aus den Ausführungen in den behördlichen Erledigungen und dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Sachverständigengutachten vom 8. August 2018.
Zusätzliche ärztliche Befunde oder sonstige zweckdienliche Unterlagen wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Ein Entsprechen der ärztlichen Empfehlungen und die Durchführung der erforderlichen Testungen wurde weder angeboten noch angekündigt.
3. Rechtslage:
Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen bestimmten Betrag.
Als erheblich behindert gilt gemäß Abs 5 der genannten Gesetzesbestimmung ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs 6 FLAG 1967).
4. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für seine Tochter neben dem Grundbetrag an Familienbeihilfe auch der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung des Kindes zusteht.
Dazu ergibt sich aus den klaren Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, dass Voraussetzung für eine Zuerkennung ist, dass der Umstand der erheblichen Behinderung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Das Gesetz geht dabei klar von einem notwendigen Nachweis aus, der auf eine vorgegebene Art (ausschließlich) durch die genannte Bescheinigung zu erfolgen hat.
Ohne Vorliegen einer derartigen Bescheinigung besteht damit kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag.
Um dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine zuverlässige Einschätzung des Grades der Behinderung und den von diesem beauftragten ärztlichen Sachverständigen eine umfassende Befundaufnahme zu ermöglichen, ist es unerlässlich, zur Untersuchung bei den ärztlichen Sachverständigen entsprechend aussagekräftige Vorbefunde und Unterlagen über bereits erfolgte Diagnoseerstellungen durch behandelnde (Fach)Ärzte vorzulegen.
Auch wenn im Bereich der Bundesabgabenordnung, deren Regelungen nach § 2 lit a Z 1 BAO auch für die Familienbeihilfe gelten, grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, hat die amtswegige Ermittlungspflicht ihre Grenzen einerseits bei Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, aber auch bei dem vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwand (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Insbesondere dann, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - nur auf Antrag tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht zudem gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person in den Hintergrund (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 10ff, und die dort zitierte Judikatur).
Nun ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es ohne Vorlage von (fach)ärztlichen aussagekräftigen und fundierten Unterlagen nicht möglich ist, für seine Tochter einen Grad der Behinderung festzusetzen. Auch wurde ihm mitgeteilt, welche Untersuchungen und Testungen zu absolvieren sind. Der Beschwerdeführer hat diesen Aufforderungen nicht entsprochen.
Im Vorlageantrag wurde lediglich die Behauptung aufgestellt, dass sich aus dem neurologischen Befundbericht vom 21. Juni 2018 eine "Behinderung von mehr als 50%" ergäbe und die Behinderung "auch für einen Laien leicht erkennbar" wäre. Dem steht jedoch die sachverständige Aussage der durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragten Ärztin entgegen, wonach dieser Befundbericht für eine Feststellung eines Grades der Behinderung nicht ausreichend aussagekräftig sei.
Nun ist aber einer durch eine - zur Erstellung medizinischer Sachverständigengutachten befugten - Ärztin getätigten Einschätzung über die Aussagekraft von Befunden gegenüber einer nicht näher erläuterten und laienhaften Behauptung jedenfalls mehr Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zuzuerkennen, was keiner weiteren Erläuterung bedarf. Weiters ergibt sich aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Pkte 03.01 und 03.02), dass bei Intelligenzminderungen mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen bzw Entwicklungsstörungen leichten Grades ein Grad der Behinderung von 50% nicht erreicht wird. Wird nun im angesprochenen neurologischen Befundbericht von einer leichten bis knapp mittelgradigen Intelligenzminderung gesprochen, kann diese Aussage keine seriöse Einstufung durch die Sachverständige nach sich ziehen und ist es offensichtlich, dass hier genauere Befunde, welche auch nicht in einer (körperlichen) Untersuchung anlässlich eines Vorstelligwerdens in der Ordination der Sachverständigen zu gewinnen sind - notwendig wären. Die angeführte Fußfehlstellung (Pkt 02.05. der Anlage zur Einschätzungsverordnung) kann zu keinem Grad der Behinderung bis zu - in schweren Fällen - einem Grad der Behinderung von 50% oder mehr führen. In diesem Zusammenhang ist aber der Anamnese zu entnehmen, dass der Gang frei möglich ist. Ein offensichtlicher Grad der Behinderung von über 50% ergibt sich daraus somit - für das Bundesfinanzgericht schlüssig - ebenfalls nicht. Es ist für das erkennende Gericht letztlich auch nicht nachvollziehbar, weshalb der durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer die nach fachkundiger Beurteilung für eine Feststellung des Grades der Behinderung erforderlichen Untersuchungen und Testungen seiner Tochter nicht durchführen lässt und sodann die entsprechenden Ergebnisse vorlegt. Jedenfalls wird durch diese Vorgangsweise der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen und ist es - abgesehen davon, dass die Amtswegigkeit des Verfahrens vorliegend in den Hintergrund tritt - der Abgabenbehörde ohne diese Mitwirkung schlichtweg nicht möglich, die erforderlichen Nachweise von Amts wegen zu beschaffen.
Zusammenfassend steht somit fest, dass im vorliegenden Fall keine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, die einen Grad der Behinderung von zumindest 50% oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bescheinigt, weshalb eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht erfüllt ist.
Das Finanzamt hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht abgewiesen und war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung das Bestehen eines Anspruches auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe voraussetzt. Nachdem im gegenständlichen Fall unwidersprochen der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe erst ab September 2017 erfolgte, konnte für den Monat August 2017 auch aus diesem Grund kein Anspruch auf den in Rede stehenden Erhöhungsbetrag bestehen.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Überlegungen zur Amtswegigkeit des Verfahrens und zur Mitwirkungspflicht aus der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof. Der Umstand der Notwendigkeit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Anspruchsvoraussetzung ist den klaren und unzweideutigen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 22. März 2019