Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in den Beschwerdesachen von Dr. G., Wien, über die Beschwerden des Abgabepflichtigen jeweils vom 14. Jänner 2015 gegen die zwei Bescheide (Pfändung und Überweisung von Geldforderungen) des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln jeweils vom 12. Jänner 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 in Anwesenheit von Dr. G., der Vertreterin des Finanzamtes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid (Pfändung und Überweisung einer Geldforderung) vom 12. Jänner 2015 pfändete das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wegen Abgaben (es handelt sich um Abgaben auf der Steuernummer 22, die nach dem 29. Juli 2010 fällig wurden) einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 27.639,37, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung von € 4,24, zusammen € 27.643,61 die Dr. G. (in weiterer Folge: Bf.) gegen die K. zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen in unbekannter Höhe aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen im Sinne des § 290a EO.
Mit weiterem Bescheid (Pfändung und Überweisung einer Geldforderung) vom 12. Jänner 2015 pfändete das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wegen Abgaben (es handelt sich um Abgaben auf der Steuernummer 22, die nach dem 29. Juli 2010 fällig wurden) einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 27.639,37, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung von € 280,63, zusammen € 27.920,00 die dem Bf. gegen die P. zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen im Sinne des § 290a EO.
In den dagegen eingebrachten als Berufung bezeichneten Beschwerden jeweils vom 14. Jänner 2015 führt der Bf. wie folgt aus:
"Mit 29. Juli 2010 betrugen meine Abgabenschulden € 165.102,82. Offensichtlich hat die Finanzbehörde meine Abgabenschulden neu geprüft und festgestellt, daß per 9.4.2014 ein Betrag von € 298.561,82 aushaftet und einen entsprechenden Bescheid erlassen (Beil "A") . Gegen diesen Bescheid erhob ich fristgerecht Beschwerde und die Finanzbehörde folgte meinen Argumenten insoweit, als sie meine gesamten Abgabenschulden (dies wurde ausdrücklich in dem Bescheid über die Einschränkung erwähnt) am 20.8.2014 auf € 10.000,-- einschränkte. (Beil "C"). Dies wurde auch noch zusätzlich bekräftigt durch ein Mail vom Finanzministerium, Herrn Mag. F., vom 21.8.2014 indem er bestätigte, daß meine Lohnpfändung auf € 10.000,-- reduziert wird (Beil."E").
Außerdem wollte die Behörde auch ganz sicher gehen, daß meine Haftungsschulden (festgelegt mittels Vergleich vor dem UFS auf € 10.000,-- am 20. Juli 2010 Beil. "B") nicht unter die auf € 10.000,-- eingeschränkten Abgabenschulden subsumiert werden und es klar ist, daß es sich um zwei verschiedene Causen handelt, und hat daher zusätzlich zu dem oberwähnten rechtskräftigen Vergleich vor dem UFS (sozusagen als Fleißaufgabe) einen Rückstandsausweis in derselben Causa am 26.8.2014 über € 10.000,-- ausgefertigt ("Beil. D").
Daraus ergibt sich, daß in meinen gesamten Abgabenschulden, welche am 9.4.2014 genau € 10.000,-- betrugen, alle nach dem 29. Juli 2010 bis zum 8.4.2014 entstandenen Abgabenschulden enthalten sind.
Es sind seit 9.4.2014 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von € 4.209,- entstanden. Exekutiert wurden bis dato € 20.612,34, sodaß sich eine Überzahlung (Gutschrift) von € 6.403,34 ergibt.
Ich ersuche sämtliche Exekutionshandlungen SOFORT !!!! einzustellen und den bis dato zuviel exekutierten Betrag in der Höhe von € 6.403,34 auf mein Konto lautend auf Dr. G. zu überweisen.
Ausdrücklich stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und daraus folgernd eine sofortige Einstellung sämtlicher (ab diesem Antrag ungesetzlicher) Exekutionshandlungen."
Mit Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln jeweils vom 5. März 2015 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt:
"Der Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 9. April 2014, welcher vom Finanzamt Wien 4/5/10 erlassen wurde, betrifft die Abgabenschulden betreffend St.Nr. 04. Da das zuständige Finanzamt bei der Erlassung den gesamten Haftungsbetrag in Höhe von Euro 298.561,82 anführte, wurde er mit Bescheid vom 20. August 2014 insofern richtig gestellt, wonach die Vollstreckung zu St.Nr. 04 auf Euro 10.000,00 eingeschränkt wurde.
Die im Bescheid vom 9. April 2014 enthaltene Bezeichnung "Gesamtbetrag" umfasst die gesamten Abgabenschulden, die unter dieser Steuernummer (04) geführt werden. Abgabenschuldigkeiten, die auf anderen Abgabenkonto geführt werden (z.B. jene vom ho. Finanzamt – 22), sind davon unberührt.
Derzeit haften unter der Steuernummer 22 ein Betrag von Euro 97.384,91 fällig aus. Davon entfallen ein Betrag in Höhe von Euro 69.442,67 auf die persönlichen Abgabenschulden betreffend Rückstandsausweis vom 12.02.2009 (insg. waren es Euro 170.673,31) und Euro 27.942,24 auf die laufenden Abgabenforderungen seit der Lohnpfändung vom 29. Juli 2010.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In den Schreiben vom 11. März 2015 stellte der Bf. jeweils einen Vorlageantrag und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Da der Bf. auch weitere Beschwerden eingebracht hat, in denen er eine mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt hat, war aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen auch über die hier beim "Einzelrichter" anhängige Beschwerde gemäß § 272 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 BAO durch den Senat zu entscheiden.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen dem Überweisungsgläubiger (hier dem Bund) und dem Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ginge die Exekution ins Leere. Eine Verletzung von Rechten des Drittschuldners durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (vgl. VwGH 29.5.1990, 90/14/0020, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Rz 8 und Rz 19; VwGH 25.9.2013, 2011/16/0155).
Die Pfändung des Pensionseinkommens ist eine dem § 65 AbgEO entsprechende Art der Vollstreckung von Geldforderungen (VwGH 17.3.1994, 93/06/0034).
Im § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO ist die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt. Demnach hat der Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Die angefochtenen Pfändungsbescheide entsprechen diesem Erfordernis. Dafür, dass in einem Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067 mwN).
Soweit der Bf. darauf verweist, dass er insgesamt nur einen Betrag von € 10.000,00 schulden würde, ist festzuhalten, dass laut Aktenlage – wie vom Bf. eingewendet – die Haftungssumme für aushaftende Abgaben der A-GmbH im Rahmen eines Erörterungsgesprächs vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 20. Juli 2010 (nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens laut Beschluss vom 9. April 2009) aufgrund einer Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben einvernehmlich mit € 10.000,00 festgestellt. In der Folge wurde vom Finanzamt Wien 4/5/10 am 26. August 2014 der Rückstandsausweis über diese € 10.000,00 ausgestellt (wie auch vom Bf. in seiner Beilage D dargestellt).
Wie das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln bereits in den oben dargestellten Beschwerdevorentscheidungen richtig dargestellt hat umfasste die im Bescheid vom 9. April 2014 enthaltene Bezeichnung "Gesamtbetrag" die gesamten Abgabenschulden, die unter der Steuernummer 04 beim Finanzamt Wien 4/5/10 gebucht wurden, wobei es sich ausschließlich um Haftungsschulden für die A-GmbH handelt.
Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der wiederholten Änderung der örtlichen Zuständigkeit zwischen Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln und dem Finanzamt Wien 4/5/10 und Buchung der Haftungsschulden auf eine als Folge der örtlichen Zuständigkeit neu geschaffene Steuernummer es beim Bf. zu Missverständnissen gekommen sein mag. Diese sollten jedenfalls spätestens seit diverser Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, in denen der Sachverhalt ausführlich und korrekt wiedergegeben wurde, beseitigt sein.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die an den Bf. ergangenen Erkenntnisse des BFG vom 13.01.2015, RV/7104138/2014 und RV/7104165/2014, zu verweisen, worin schon explizit darauf hingewiesen wurde, dass sich der jeweilige Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben nur auf das bescheidausstellende Finanzamt bezieht.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschulden ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO). Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis bildet den Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO).
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung haftete zur StNr. 22 ein Betrag von € 97.384,91 offen und fällig aus. Davon entfallen ein Betrag in Höhe von € 69.442,67 auf die persönlichen Abgabenschulden betreffend Rückstandsausweis vom 12.02.2009 (insg. waren es € 170.673,31) und € 27.942,24 auf die laufenden Abgabenforderungen seit der Lohnpfändung vom 29. Juli 2010.
Der Bf. will es - selbst angesichts der zitierten Erkenntnisse des BFG vom 13.01.2015, RV/7104138/2014 und RV/7104165/2014 - nicht wahrhaben, dass er nicht nur für die erwähnten Abgaben zur Steuernummer 04 haftet, sondern auch Abgaben seiner Einzelfirma schuldet, die auf einem anderen Abgabenkonto gebucht wurden (hier am Abgabenkonto 22), die von dem von ihm immer wieder zitierten Vergleich nicht mit umfasst sind.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde versucht, die rechtliche Situation mit dem Bf. zu erörtern. Bedauerlicher Weise waren die Sichtweisen der Bf. und des Bundesfinanzgerichtes nicht ansatzweise deckungsgleich.
Da somit auf dem persönlichen Abgabenkonto des Bf. – unabhängig von dem Abgabenrückstand zu Steuernummer 04 – die in den Pfändungsbescheiden dargestellten Abgaben unter der Steuernummer 22 offen aushafteten, sind die angefochtenen Bescheide gesetzeskonform ergangen.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil vom Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am 23. Februar 2017